TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/21 92/07/0123

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs10;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs8;
FlVfLG OÖ 1979 §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde

1) des A B und 2) der H B, beide in S und beide vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. April 1992, Zl. Bod-4256/7-1992, betreffend Grundzusammenlegung (mitbeteiligte Parteien: 1. J S und 2. G S, beide in A), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren S. hat die Agrarbezirksbehörde Linz (AB) durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 3. bis 17. November 1988 den Zusammenlegungsplan erlassen.

Gegen diesen Zusammenlegungsplan hat der Erstbeschwerdeführer Berufung erhoben.

Der Landesagrarsenat (LAS) beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hat mit Bescheid vom 1. Februar 1990 die Berufung teils als unzulässig zurückgewiesen, teils als unbegründet abgewiesen.

Der in zwei weiteren Fällen anderer Parteien im Devolutionsweg zuständig gewordene Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (OAS) hat mit Bescheiden jeweils vom 4. April 1990 deren Berufungen stattgegeben, den Zusammenlegungsplan "in Ansehung der Abfindung" der jeweils betroffenen Parteien behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an die Agrarbehörde erster Instanz zurückverwiesen. Um den betroffenen Verfahrensparteien im zu wiederholenden Verfahren gesetzmäßige Abfindungen verschaffen zu können, erachtete es die AB für notwendig, die Abfindungen mehrerer anderer Verfahrensparteien - so auch die der Beschwerdeführer - zu verändern.

Mit Bescheid vom 16. August 1991 verfügte die AB die neuerliche Erlassung des Zusammenlegungsplanes und nahm mehrere Änderungen des im Jahre 1988 erlassenen Zusammenlegungsplanes vor. Diese Änderungen betrafen insbesondere die neue Flureinteilung (Bildung neuer Abfindungsgrundstücke), die Anordnung weiterer gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen, den Ersatz von Aufwendungen von Grundstücken, die nachträglich anderen Parteien zugeteilt wurden, und die grundbücherliche Neuordnung.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Diese wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. April 1992 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung heißt es, es sei nicht Aufgabe der belangten Behörde, alle in Betracht kommenden Varianten einer gesetzmäßigen Neuordnung zu untersuchen, sondern nur die von der Behörde erster Instanz in deren Bescheid konkret gewählte Lösung auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfen. Nur wenn diese Prüfung eine Gesetzwidrigkeit ergäbe, wären allfällige, im Verfahren erstattete Änderungs- bzw. Lösungsvorschläge von Parteien rechtlich relevant.

Den von den Beschwerdeführern geltend gemachten unterschiedlichen Hangneigungen zwischen den einzelnen, vorläufig und endgültig zugeteilten Grundflächen komme schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil sich mit Einzelvergleichen die Gesetzwidrigkeit der Gesamtabfindung niemals begründen lasse. Im Rahmen des erforderlichen Gesamtvergleichs sei allerdings auch zu berücksichtigen, daß die Behörde gemäß § 15 Abs. 1 des Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 73/1979 (O.ö. FLG 1979), unter anderem die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abwägen und zu einer Gesamtlösung finden müsse, mit der den Interessen aller Verfahrensparteien Rechnung zu tragen sei. Ein "eklatanter Verstoß" gegen diese Neuordnungsgrundsätze und eine "grob unsachliche Vorgangsweise" der Behörde erster Instanz seien nicht hervorgekommen.

Grundlage des Gesamtvergleichs seien der rechtskräftige Besitzstandsausweis und Bewertungsplan, in dem die unterschiedlichen Hangneigungen "grundsätzlich Niederschlag gefunden" hätten. Laut Besitzstandsausweis und Bewertungsplan seien die Beschwerdeführer "unter lit. DG" mit

21 Grundkomplexen im Gesamtausmaß von 120.073 m2 und mit einem Vergleichswert von 2,088.507 Punkten in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen worden. Nach Abzug des Betrages zu den gemeinsamen Anlagen (gemäß § 16 Abs. 2 O.ö. FLG 1979) im Ausmaß von 1,5 % und des Vergleichswertes jener 400 m2, die an die Landesstraßenverwaltung verkauft worden seien, sowie unter Berücksichtigung der Aufteilung der Grundstücke der Dorfkommune S. weise die Abfindungsberechnung den Abfindungsanspruch für die lit. DG mit 2,074.226 Punkten aus.

Der Zusammenlegungsplan 1991 teile den Beschwerdeführern für 21 "alte Besitzstücke" acht Abfindungskomplexe mit einem Gesamtausmaß von 120.011 m2 und mit einem Vergleichswert von 2,069.879 Punkten zu. Die in Geld auszugleichende Wertdifferenz zum Abfindungsanspruch (- 4.374 Punkte) liege weit unter dem gesetzlich zulässigen Unterschied von + 103.711 Punkten (= 5 % des Abfindungsanspruches gemäß § 19 Abs. 9 O.ö. FLG 1979). Da auch die Eigentümer der von der Behörde untersuchten anrainenden Neukomplexe wertmäßig Minderabfindungen hinnnehmen mußten, würden Grenzverschiebungen (zwecks Reduktion der Minderabfindung der Beschwerdeführer im Sinne der Neuordnungsgrundsätze (§ 15 Abs. 1 O.ö. FLG 1979)) nicht in Betracht kommen. Die Abweichung im Fläche/Wert-Verhältnis (§ 19 Abs. 8 O.ö. FLG 1979) liege mit 0,87 % weit unter der höchstzulässigen Differenz von 20 %. Die durchschnittliche Grundbonität sei leicht vermindert worden; das Wertmittel der Grundabfindung liege mit 17,25 Punkten/m2 um 0,8 % unter jenem des vergleichbaren Altbestandes. Aus dieser bloß geringfügigen Bonitätsverschlechterung könne gefolgert werden, daß die Grundabfindung in ihrer Gesamtheit dem Grundsatz tunlichst gleicher Beschaffenheit entspreche (§ 19 Abs. 1 O.ö. FLG 1979), insbesondere was die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (wie Hangneigung, Wasserhaushalt, Benützungsart, maschinelle Bewirtschaftungsmöglichkeit der Flächen etc.) anlange.

Der auf sachverständiger Basis durchgeführte Gesamtvergleich zeige erhebliche Zusammenlegungsvorteile. Während der Altbestand durch starke Besitzzersplitterung (21 landwirtschaftlich genutzte Grundkomplexe mit einer Durchschnittsgröße von ca. 1 Joch) und unzureichende Verkehrserschließung (Servitutswege über Fremdgrund) im Zusammenhang mit den Neigungsverhältnissen gekennzeichnet gewesen sei, würden die Abfindungsgrundstücke wirtschaftlich große Flächenausmaße (durchschnittlich 1,5 ha) und ausreichende Verkehrserschließung durch neu errichtete, großteils asphaltierte Wirtschaftswege aufweisen. Die meisten "Neukomplexe" seien sogar an zwei Seiten durch Wege erschlossen. Wo es die Geländeverhältnisse und vorgegebenen "Zwangsgrenzen" (wie Waldränder, Wasserläufe, öffentliche Wege) zugelassen hätten, seien die Abfindungen mit parallelen Längsgrenzen ausgeformt worden.

Laut agrartechnischem Erhebungsbericht, der unwiderlegt geblieben sei, seien die Neigungsverhältnisse der gesamten Grundabfindung dem Altbestand annähernd gleich. Der vom Komplex DG 9 abzutretende Flächenstreifen stelle keine ebene Ackerfläche dar, sondern weise in Teilflächen Längs- und Querneigungen auf. Die Hangneigungen beim neu zur Abfindung DG 6 hinzukommenden Flächenstreifen seien zwar ungünstiger (bis 13 % Neigung), würden aber noch immer eine ordnungsgemäße maschinelle Bewirtschaftung als Acker gewährleisten.

Die Gesamtabfindung überdecke 26 % des Altbestandes; echte Besitzschwerpunkte seien im Altbestand nicht vorhanden gewesen. Die auch aus den Plänen "alter Stand" und "neuer Stand" gut ersichtliche Arrondierung würden mit einer 47 %-igen Verringerung der Rain- bzw. Grenzlängen (von 8.970 m auf 4.780 m) einhergehen.

Die dadurch bewirkten Verbesserungen der Bewirtschaftungsverhältnisse - vor allem der Wegfall unproduktiver Raine und ungünstiger Randstreifeneffekte - würden einem, rechnerisch gar nicht ausgewiesenen Nutzflächengewinn von ca. 2.100 m2 gleichkommen.

Die durchschnittliche Hofdifferenz der Grundstücke sei zwar nach der Neuordnung um 10 m (das entspreche 1 %) größer als vorher, doch werde dieser Nachteil durch den Vorteil der wesentlich besseren Befahrbarkeit der neu errichteten Wirtschaftswege überkompensiert.

Insgesamt würden auch nach dem Zusammenlegungsplan 1991 beträchtliche Zusammenlegungsvorteile der Beschwerdeführer vorliegen, die für ihren Betrieb eine Produktivitätssteigerung (Senkung von Betriebskosten) zur Folge haben. Diese würden kleinere Nachteile der Neuordnung im Ergebnis überwiegen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, da sie sich in ihrem Recht auf Gesetzmäßigkeit der Abfindung nach dem O.ö FLG 1979 verletzt erachteten und beantragten kostenpflichtige Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligten Parteien haben in einer "Stellungnahme" die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 19 Abs. 1 des Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73, (O.ö. FLG 1979) hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2 leg. cit.) der Grundstücke Bedacht zu nehmen.

Nach § 19 Abs. 7 leg. cit. haben die Grundabfindungen unter tunlichster Berücksichtigung vorhandener Besitzschwerpunkte aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleich großen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.

Die Beschwerdeführer wenden grundsätzlich ein, die Gesetzmäßigkeit der Abfindung liege vor allem schon deshalb nicht vor, weil mehrere andere Änderungsvarianten bestanden hätten, auf die sie im Zuge des Verwaltungsverfahrens mehrfach hingewiesen und die eine tatsächlich gesetzmäßige Abfindung zugelassen sowie eine für die Beschwerdeführer nachteilige Abfindung vermieden hätten. Es sei die "sachlich unbegründete Auslassung" einer Zusammenlegungspartei im Zuge der Änderung des Zusammenlegungsplanes bereits gesetzwidrig. An anderer Stelle behaupten die Beschwerdeführer, die strikte Weigerung des Obmannes des Zusammenlegungsausschusses, sich mit ihm zugeteilten und vorläufig übergebenen Grundstücken an dieser Änderung zu beteiligen, sei für die Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides maßgeblich.

Unbestritten ist, daß der Zusammenlegungsplan aus dem Jahre 1988 nicht rechtskräftig wurde, da dieser Bescheid erfolgreich von anderen Verfahrensparteien (als den Beschwerdeführern) im Berufungs- und Devolutionswege beim OAS bekämpft wurde und infolge Aufhebung und Zurückweisung von der Agrarbehörde neu zu erlassen war.

Soweit die Beschwerdeführer auf andere mögliche Lösungsvarianten verweisen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß es in der Natur des Zusammenlegungsplanes liegt, daß es regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung der Abfindungen im Zusammenlegungsplan gibt, die dem Gesetz entsprechen. Eine erfolgreiche Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof setzt jedoch über die Darstellung solcher Möglichkeiten hinaus voraus, daß die im Zusammenlegungsplan gewählte Lösung im Gegensatz zu anderen Alternativen als dem Gesetz nicht entsprechend zu beurteilen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1988, Zl. 87/07/0143).

Daß die vom Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft und seiner Ehefrau vorläufig übernommenen Abfindungsgrundstücke in die Änderung der Flureinteilung nicht einbezogen wurden, vermag eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer nicht darzutun, da im Zusammenlegungsverfahren - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen nach § 19 Abs. 10 O.ö FLG 1979 - kein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Grundstücke besteht und die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht auf erkennbar unsachliche Gründe stützt.

Außerdem war Sache des angefochtenen Bescheides nicht die Untersuchung verschiedener, denkmöglicher und gesetzmäßiger Abfindungsvarianten, sondern die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der von der belangten Behörde bestätigten Abfindung der Beschwerdeführer anhand des neuen Zusammenlegungsplanes 1991.

Die Beschwerdeführer bemängeln weiters, durch Abtretung eines 8,62 m breiten Streifens einer, "im wesentlichen ebenen" Ackerfläche im Gesamtausmaß von 3.800 m2 (im Bereich des Abfindungsgrundstückes DG 9) und durch "den Ersatz dieser Fläche" durch eine bis zu 13 % im Norden des Streifens geneigte Ackerfläche (im Bereich des Abfindungsgrundstückes DG 6) sei die Gesetzmäßigkeit der Abfindung verletzt worden. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auch auf die Feststellungen des sachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde, wonach ein gesonderter Vergleich zwischen "Abtretungs- und Zuteilungsstreifen" tatsächlich eine "geringfügige Verschlechterung hinsichtlich der Neigungsverhältnisse" ergeben habe.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Partei nicht an Einzelvergleichen, sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden kann (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1991, Zl. 88/07/0009). Die auf einen Einzelvergleich gestützten Rügen betreffend eine Änderung von Teilflächen im Bereich der Abfindungsgrundstücke DG 9 und DG 6 gehen daher ins Leere. Überdies ist anzumerken, daß vom sachverständigen Mitglied anläßlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ausgeführt wurde, daß auch bei einer Steigung von 10 bis 13 % eine maschinelle Bewirtschaftung dieser Fläche möglich sei. Diese Feststellungen blieben seitens der Beschwerdeführer unbestritten.

Erfolglos bleiben muß auch die - an sich nicht entscheidungsrelevante - Rüge, die bisher im Abfindungskomplex DG 9 bewirtschaftete und nunmehr abgetretene Teilfläche sei eben gewesen, hatten doch gerade die sachverständigen Ermittlungen ergeben, daß diese in Teilbereiche Längs- und Querneigungen aufweisen. Auch diesen Feststellungen sind die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten.

Schließlich rügen die Beschwerdeführer die Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit der Behauptung, die durchschnittliche Bonität ihrer Grundstücke sei leicht verändert worden.

Die unwiderlegt gebliebenen Ausführungen des agrartechnischen Mitglieds der belangten Behörde haben ergeben, daß die Neigungsverhältnisse der gesamten Abfindung dem Altbestand annähernd gleich sind und die Vorteile aus der Zusammenlegung (wie z.B. die Reduktion von 21 auf

8 Grundkomplexe, Verringerung der Rain- bzw. Grenzlängen, verbesserte Wegerschließung), die für den Betrieb der Beschwerdeführer eine beträchtliche Produktivitätssteigerung zur Folge haben, im Ergebnis die teilweise vorhandenen Nachteile überwiegen.

Wenngleich die durchschnittliche Grundbonität leicht vermindert wurde und das Wertmittel der Grundabfindung um 0,8 % unter jenem des Altbestandes liegt, sind für den Verwaltungsgerichtshof keine Anhaltspunkte erkennbar, daß derartige Verschiebungen ausschließlich aufgrund von Zuteilungen von Abfindungsgrundstücken in schlechten Bonitätsklassen zurückzuführen wären. Auch seitens der Beschwerdeführer werden keine derartigen Behauptungen aufgestellt. Angesichts des von der belangten Behörde festgestellten Überwiegens von Zusammenlegungsvorteilen ist trotz einer durchschnittlich leicht verminderten Grundbonität im Beschwerdefall keine Gesetzwidrigkeit der Abfindung gegeben. Wie die belangte Behörde unwidersprochen darlegte, liegen sowohl die Wertdifferenz zum Abfindungsanspruch (§ 19 Abs. 9 O.ö. FLG 1979) als auch die Abweichung im Fläche/Wert-Verhältnis (§ 19 Abs. 8 leg. cit.) innerhalb der gesetzlich höchstzulässigen Differenz.

Da aufgrund der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung nicht festgestellt werden konnte und eine solche auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar ist, bestand für die belangte Behörde keine Notwendigkeit, im Sinne des eingangs zitierten hg. Erkenntnisses vom 12. April 1988, Zl. 87/07/0143, eine andere Variante für die Abfindung im Rahmen des Zusammenlegungsplanes 1991 heranzuziehen.

Aus den dargestellten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch auf Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070123.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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