TE Vfgh Erkenntnis 1993/9/27 B1122/92

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Veröffentlicht am 27.09.1993
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art14
EMRK Art6 Abs1 / Strafrecht
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
EMRK Art9 Abs2
RundfunkG §2
StV St Germain 1919 Art63 Abs2

Leitsatz

Abweisung einer Beschwerde gegen die Feststellung der Rundfunkkommission bezüglich einer nicht vorliegenden Verletzung des Objektivitätsgebotes durch eine Fernsehberichterstattung über den beschwerdeführenden Verein; weder civil rights noch strafrechtliche Anklagen im Sinne der Menschenrechtskonvention als Gegenstand eines solchen Verfahrens; keine Willkür durch Unsachlichkeit oder gravierende Verfahrensmängel; keine Verletzung der Religionsfreiheit

Spruch

Der beschwerdeführende Verein ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der beschwerdeführende Verein ist schuldig, den beteiligten Parteien J K, Dr. H F M, K P K und C B zu Handen ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. G K die mit insgesamt 18.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Verein "S Y Austria, Verein für interkonfessionelle Meditation" in Wien erhob am 21. April 1992 bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (RFK) eine Beschwerde gemäß §27 RFG, worin es ua. wörtlich hieß:

"Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bericht, der Teil der Zeit im Bild 2 (später als 22.00 Uhr) vom 12. März 1992 war. Dieser Bericht betrifft 'S Y' und beginnt mit der Wiedergabe eines Bildes von S M N D, der Gründerin von S Y. Der Beschwerdeinhalt richtet sich gegen Teile dieses Berichtes. Der Verein und seine Mitglieder sind durch die inkriminierten Teile dieses Berichtes unmittelbar geschädigt...

Am 12. März wurde der Beitrag ausgesendet, jedoch mit polemisch anmutenden Kommentaren und Behauptungen unterlegt, die durch nichts zu belegen sind. So ist am Anfang, nach einer durch S Y beantworteten Frage zur Suggestion, Archivmaterial von einem öffentlichen Programm mit S M N D zu sehen. Bei diesem öffentlich angekündigten Programm waren 600 bis 800 Personen im Saal (und werden im Bild gezeigt), die zum ersten Mal Bekanntschaft mit S M bzw. S Y machten. Dies wird bereits mit dem Kommentar versehen, 'Sie (S M) hat ihre Jünger fest im Griff'.

Diese ausgesprochenen oder unterschwelligen Vorwürfe, es handle sich um eine Sekte, die mit Psychotricks und Druck arbeite, ziehen sich durch die ganze Sendung und gipfeln in absurden Behauptungen.

Diese Vorgangsweise legt die Vermutung nahe, daß hier wohl schon eine bestimmte Vorgangsweise geplant war und daß die Anhänger von S Y beim Dreh- und Interviewtermin am 11. März 1992 nur benutzt werden sollten, um die schon feststehende Tendenz zu kaschieren, denn zu den gravierenden Anwerfungen der späteren Sendung wurden wir nie befragt..."

1.2.1. Die RFK entschied über diese Beschwerde mit Bescheid vom 19. Mai 1992, Z531/3-RFK/92, wie folgt:

"Die Beschwerde und die damit verbundenen Anträge von 'S Y Austria, Verein für interkonfessionelle Meditation' werden abgewiesen."

1.2.2. Begründend wurde ua. wörtlich ausgeführt:

"... Der Gebrauch des Begriffs 'Sekte' bringe S Y (nach den Beschwerdeausführungen) in Mißkredit, da dieses Wort heute nur mehr abwertend für Gruppen mit zweifelhaften Praktiken gebraucht werde. Man hätte ebenso gut von einer Religionsgemeinschaft oder Glaubensgemeinschaft sprechen können. Dieser Meinung vermag sich der Senat bei gebührender Bedachtnahme auf alle sonst für die Sinnermittlung wesentlichen Begleiterscheinungen dieser Sendung (VfGH 16.3.1989, RfR 1990, 5) nicht anzuschließen. Abgesehen davon, daß der Begriff 'Sekte' im allgemeinen Sprachgebrauch nicht schlechthin abwertend verstanden wird, war dieser Ausdruck im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht unangebracht, weil S Y mit einer Mitgliederzahl von etwa 800 Personen in Österreich als Religionsgemeinschaft noch nicht anerkannt ist (vgl. hiezu Duden 1, Rechtschreibung der deutschen Sprache/20, 'Sekte' = kleine Glaubensgemeinschaft). Das Wort 'Sekte' wurde im einleitenden Kommentar des Sprechers und Moderators H zudem in Verbindung mit der aufwertenden Formulierung gebraucht, daß 'gerade in unserer rational-technischen Welt das Bedürfnis nach neuen Lebensformen zu wachsen scheine'. Im übrigen sind dazu anschließend Mag. W H (Mitglied auch des Proponentenkomitees zur Anerkennung von S Y als Religion) und andere Mitglieder zu Wort gekommen, die auch zu den praktizierten Meditationstechniken sprechen konnten, sodaß der damit im Zusammenhang stehende Kommentar, die Begründerin der Bewegung S M habe ihre Jünger fest im Griff, von seiten des beschwerdeführenden Vereins ebenfalls im Sinn des Grundsatzes der Ausgewogenheit in der Sendungsgestaltung kommentiert und interpretiert werden konnte. Dem Grundsatz 'audiatur et altera pars' wurde somit auch zu den kritischen Betrachtungen des Berichts entsprochen (RfR 1982, 18).

Zum zweiten wendet sich der beschwerdeführende Verein gegen die Aussage, es handle sich bei S Y um eine Mischung hinduistischer und buddhistischer Meditationstechniken insofern, als damit das Glaubensgut zu sehr verkürzt und demnach irreführend interpretiert worden sei. Diesbezüglich ist dem beschwerdeführenden Verein entgegenzuhalten, daß der Bericht des ORF nicht als spezifisch religionskritischer Beitrag zu verstehen war, schon aus zeitlichen Gründen nicht fundamentale Begriffsinhalte relevieren konnte und somit deshalb, aber auch aus dem Grund nicht unobjektiv war, weil er vom Durchschnittshörer und -seher gar nicht als abschließende Aussage über S Y empfunden werden konnte. Aber auch für den Fall, daß diese Charakterisierung von S Y nicht zutreffen sollte, ist unerfindlich, worin eine Schädigung des beschwerdeführenden Vereins und seiner Mitglieder gegeben sein könnte.

Zum dritten sei der Kommentar des Berichts, die Kinder der Mitglieder würden in eine eigene Schule nach Bombay geschickt, damit sie von der schädlichen Gesellschaft hier abgeschottet würden, insofern irreführend, als damit der Eindruck erweckt worden wäre, alle Anhänger von S Y würden ihre Kinder grundsätzlich nach Indien in eine Schule schicken. Dieser Schlußfolgerung des beschwerdeführenden Vereins vermag sich der Senat schon allein nach dem Wortlaut dieser Textpassage nicht anzuschließen und demnach auch nicht der weiteren Schlußfolgerung, was damit gemeint sei, sei klar, man müsse die Kinder in die Fremde schicken, damit die Sekte Geld verdienen könne.

Daran anschließend releviert der beschwerdeführende Verein die Behauptung, das Schulgeld betrage monatlich 3.000 Rupien, ein Ingenieur verdiene in Indien monatlich rund 2.000 Rupien, insofern als unwahr, als ein indischer Ingenieur tatsächlich 5.000 bis 10.000 Rupien monatlich verdiene. Der angestellte Vergleich unterstelle S Y daher tendenziell, nur materiell orientiert zu sein. Nach Meinung des Senats kann es jedoch dahingestellt bleiben, wieviel ein indischer Ingenieur tatsächlich verdient. In dem vom beschwerdeführenden Verein aufgezeigten Sinn kommt es nämlich nicht darauf, sondern auf die Prüfung der Frage an, ob das verlangte Schulgeld im internationalen Vergleich als zu hoch empfunden werden kann, weil davon auszugehen ist, daß die Eltern österreichischer Kinder dieses Schulgeld zu bezahlen haben. Wie der Senat erheben konnte, beträgt der Wechselkurs derzeit etwa 1 Schilling zu 2 Rupien, sodaß sich ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von etwa 1.500 Schilling errechnet. Eine finanzielle Ausbeutung kommt damit sicherlich nicht zum Ausdruck, sodaß die Relevanz auch dieses Beschwerdepunkts nicht gegeben ist.

Ein wesentliches Argument für eine unsachliche, irreführende und daher tendenziöse Berichterstattung vermeint der beschwerdeführende Verein in jenen Textpassagen zu finden, in denen das weitere Schicksal der Anhänger angesprochen wird, die S Y wieder verlassen. Wer S Y verlasse, lebe nach Ansicht der Gruppe gefährlich, sein Inneres komme durcheinander, Krebs, Herzinfarkt und Unglück drohten. Die Suche nach dem Sinn des Lebens ende bei einem geistigen Führer, freiwillig oder unfreiwillig. Der damit zum Ausdruck gebrachte Zwang innerhalb der Gemeinschaft bestehe in Wahrheit nicht. Dazu haben die Beschwerdegegner eingewendet, daß der verantwortliche Redakteur B auch zu diesem Thema während der etwa zweistündigen Drehzeit am Vereinssitz mit Mag. H Vorgespräche zur Information geführt habe, dieser die angesprochenen negativen Folgen eines Ausscheidens zwar bestritten habe, Literaturstellen jedoch im Gegensatz dazu für die in der Sendung zum Ausdruck gebrachte Meinung sprächen. Die Beschwerdegegner bezogen sich insbesondere auf die Veröffentlichungen S Y, Buch 1, dritte Auflage 1985, S. 22 f.; auf Walter Wein/Eva Mitterbauer, Hilfe, mein Kind ist sektenhörig, Wien, Edition S, S. 156 f., und auf Sudhir Kakar, Shamanen, Heilige und Ärzte, S. 222 f. Diese Textstellen stützen die Formulierung des Berichts zu diesem Beschwerdepunkt, sodaß dem Vorwurf des beschwerdeführenden Vereins, es wäre diesbezüglich gar nicht oder viel zu wenig recherchiert worden, selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß bei Magazinsendungen eine gründliche Recherche erwartet werden muß (RfR 1984, 5), nicht gefolgt werden kann. Die zitierten Literaturstellen reichen aus, dem verantwortlichen Redakteur die Möglichkeit zuzubilligen, zu dieser kommentierten Auffassung zu gelangen, zumal zwischen Tatsachen und Meinungen zu unterscheiden ist, welch letztere keinem strengen Überprüfbarkeitspostulat unterliegen (RfR 1977, 17). In diesem Bereich ist somit dem Objektivitätsgebot (schon dann) entsprochen, wenn die Informationsquellen ausreichend zuverlässig sind (RfR 1990, 38) und schriftliche Unterlagen mit journalistischer Sorgfalt geprüft wurden (RfR 1983, 10). Die zur Gegenposition des beschwerdeführenden Vereins diesbezüglich beantragte Vernehmung von Sektenmitgliedern als Zeugen war demnach entbehrlich, der diesbezügliche Antrag daher abzuweisen. Im übrigen darf zu diesem Beschwerdepunkt nicht übersehen werden, daß im Beitrag andererseits von einem 'zur Zeit starken Zulauf' gesprochen wird, sodaß im Gesamtzusammenhang von einer unausgewogenen, schädigenden Berichterstattung nicht gesprochen werden kann. Der beschwerdeführende Verein releviert weiters die unkommentierte Wiedergabe einer kritischen Stellungnahme von Univ.Prof. Dr. B R im Zug des gegenständlichen Berichts. Die Aussage von Dr. R sei falsch, sie unterstelle den Anhängern von S Y Dummheit und Blindheit, Dr. R sei keine objektive Sachverständige, weil sie einem Verein vorstehe, der wiederholt S Y schikanös behindert und Unterstellungen verbreitet habe. Die wissenschaftliche Qualifikation von Dr. R sei daher zweifelhaft, sie habe ein Gutachten über Personen erstellt, zu denen sie selbst nicht auch nur versucht habe, Kontakt zu bekommen. Dem haben die Beschwerdegegner zutreffend entgegengehalten, daß es nicht Aufgabe des ORF sein kann, zu jeder einzelnen im Rahmen eines Beitrags oder einer Sendung im Original oder als Zitat wiedergegebenen Stellungnahme eine Gegenstellungnahme einzuholen. Davon konnte in Ausübung der durch das RFG statuierten Rundfunkfreiheit wie auch der journalistischen Freiheit im allgemeinen abgesehen werden. Im übrigen sei die Interviewte ordentliche Universitätsprofessorin für Psychologie an der Universität Wien und habe sich unter anderem mit den Phänomenen geistiger Abhängigkeiten wissenschaftlich auseinandergesetzt. Für ihre Forschungsarbeiten auf diesem Gebiet erhalte sie sogar Subventionen des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst. Frau Univ.Prof. Dr. R sei daher eine hochqualifizierte Ansprechpartnerin zu dem im inkriminierten Beitrag behandelten Themenkreis gewesen. Dieser Ansicht ist durchaus zu folgen. Im übrigen entsprechen kritische Stellungnahmen nach dem §2 Abs1 Z1 litb RFG ebenfalls dem Programmauftrag des ORF.

Schließlich vermeint der beschwerdeführende Verein, daß durch Videoaufnahmen von S-Y-Gruppen ohne Zustimmung der Abgebildeten Persönlichkeitsrechte verletzt und damit allenfalls gegen Verfassungsgrundsätze im Sinn des Gebots des §2 Abs2 RFG verstoßen worden wäre. Abgesehen davon, daß diese Videoaufnahmen vor allem S-Y-Anhänger aus Frankreich betreffen sollen, wodurch sich S Y Austria nicht beschwert erachten kann, ist auch diesbezüglich der Einwendung der Beschwerdegegner zu folgen, daß allfällige Eingriffe in Persönlichkeitsrechte der Beurteilung durch die Gerichte vorbehalten sind, eine Zuständigkeit der Rundfunkkommission somit nicht vorliegt.

Insgesamt führt eine Beurteilung der vom beschwerdeführenden Verein behaupteten Gesetzesverletzung bei gebotener Gesamtbetrachtung der Sendung (RFK, 26.9.1983, RfR 1984, 5) zu dem Ergebnis, daß eine Verletzung des Objektivitätsgebots nicht vorliegt, wenn vom Durchschnittskonsumenten ausgegangen wird, weil weder Kritiklosigkeit noch überdurchschnittlich engherzige Einstellungen Maßstab sein können (RfR 1990, 33 u.a.). Überdies schließt das Objektivitätsgebot Beiträge nicht aus, die zum kritischen Denken Anlaß geben, wenn sie weder von einer vorgefaßten Absicht ausgehen noch Partei ergreifen oder für subjektive Meinungen werben (RfR 1984, 5), welchen Eindruck der Senat - entgegen den Schlußfolgerungen des beschwerdeführenden Vereins - bei eingehender Betrachtung des Sendungsmitschnitts nicht gewinnen konnte..."

1.3.1. Gegen den Kommissionsbescheid wendet sich der Verein "S Y Austria" mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG. Der beschwerdeführende Verein macht die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, und zwar des Rechts auf ein "fair trial" nach Art6 EMRK, des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG iVm Art2 StGG) und des Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art14 StGG, geltend und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts.

1.3.2.1. Die RFK als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

1.3.2.2. Hingegen brachten die für die streitverfangene Sendung verantwortlichen Bediensteten des ORF, nämlich der Informationsintendant J K, der Hauptabteilungsleiter Dr. H F M, der Leitende Redakteur K P K und der Redakteur C B, als Beteiligte des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eine (gemeinsame) Gegenäußerung ein, in der sie für die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde eintraten.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1.1. Die RFK ist eine nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörde. Ihre Entscheidungen unterliegen nach §29 Abs5 RFG nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Der administrative Instanzenzug iSd Art144 Abs1 Satz 2 B-VG ist also ausgeschöpft (vgl. zB VfSlg. 8320/1978, 8906/1980, 11062/1986, 11213/1987, 11572/1987, 11670/1988, 12022/1989, 12035/1989, 12086/1989).

2.1.2. Die Prozeßvoraussetzungen treffen (insgesamt) zu, die Beschwerde ist zulässig.

2.2. Die geltend gemachte Verletzung des Art6 Abs1 EMRK kommt hier allein schon deswegen nicht in Betracht, weil es im Administrativverfahren vor der RFK nicht um "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" des beschwerdeführenden Vereins oder um die Stichhaltigkeit einer "strafrechtlichen Anklage" ging, sondern lediglich um die der RFK (als der die Rechtsaufsicht über den ORF ausübenden Behörde) gesetzlich übertragene Nachprüfung der Behauptung, der ORF habe über "S Y Austria" unobjektiv berichtet.

2.3.1. Ferner rügt der beschwerdeführende Verein, er sei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht verletzt worden.

Dies wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (zB VfSlg. 8823/1980) dann der Fall, wenn der bekämpfte Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruhte, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Bescheiderlassung Willkür übte.

2.3.2. Daß die dem bekämpften Bescheid zugrundegelegten generellen Normen gleichheitswidrig seien, wendete der Beschwerdeführer nicht ein. Auch der Verfassungsgerichtshof hegt aus dem Blickwinkel dieses Beschwerdefalls keine solchen Bedenken. Ebensowenig finden sich Hinweise dafür, daß die RFK den angewendeten Rechtsvorschriften einen gleichheitswidrigen Inhalt beigemessen habe.

2.3.3.1. Der beschwerdeführende Verein könnte mit seiner auf Art7 Abs1 B-VG gegründeten Einrede also nur dann im Recht sein, wenn der bekämpfte Bescheid ein Willkürakt wäre.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das bereits in die Verfassungssphäre übergreift, läge insbesondere in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, namentlich in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder mit der Außerachtlassung des konkreten Sachverhalts (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).

2.3.3.2. Von derartigen besonders schweren prozessualen oder materiellen Rechtsfehlern kann indessen nicht gesprochen werden. Für die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich verbürgten Gleichheitsrechts in Form von Willkür finden sich nämlich keine wie immer beschaffenen Hinweise.

Es fehlt hier - zusammenfassend - an jeglichen konkreten Anhaltspunkten dafür, daß die belangte Kommission sich bei ihrer Willensbildung von unsachlichen subjektiven Momenten leiten ließ. Auch gab die Kommission in der recht ausführlich gehaltenen Begründung ihres Bescheids - wenn auch nach Meinung des beschwerdeführenden Vereins unzutreffend - alle ihr tragend erscheinenden Erwägungen, fern von jeder Leichtfertigkeit, im Einklang mit den Gesetzen logischen Denkens sorgfältig und eingehend wieder. Ihrem die bisherige einschlägige Judikatur berücksichtigenden und angesichts der gegebenen Fallkonstellation keinesfalls kraß verfehlten Standpunkt kann angesichts der obwaltenden Verhältnisse unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nicht mit Grund entgegengetreten werden; dieser Standpunkt ist weder in tatsachenmäßiger noch in rechtlicher Hinsicht mit - Willkür indizierender - Denkunmöglichkeit belastet. Die beschwerdeführende Partei brachte nichts vor, was diese Wertung des angefochtenen Bescheids in Frage stellen und erschüttern könnte.

Zum Gang der mündlichen Verhandlung vor der RFK am 19. Mai 1992 sei der Beschwerdeführer darauf verwiesen, daß sein Vertreter nach dem Inhalt der Verhandlungsniederschrift jedenfalls mehrmals zu Wort kam, folglich auch entsprechende ergänzende Beweisanträge hätte stellen können, sodaß - der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung zuwider - von einer "gehäuften Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör unter erschwerenden Voraussetzungen" keinesfalls gesprochen werden kann.

2.3.4. Der beschwerdeführende Verein wurde darum auch nicht im verfassungsgesetzlich verbürgten Recht nach Art7 Abs1 B-VG iVm Art2 StGG verletzt.

2.4.1. Gemäß Art14 StGG ist jedermann die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet. Nach der - Art14 StGG überlagernden - Verfassungsnorm des Art9 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt ua. die Freiheit, seine Religion einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat, durch Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben. Wie der Verfassungsgerichtshof im gegebenen Kontext aussprach, gewährleistet Art14 StGG dem einzelnen Bewohner des Staatsgebiets das Recht, sich sein Religionsbekenntnis frei und unabhängig von jeder staatlichen Einwirkung zu bilden und sich diesem seinem Bekenntnis gemäß in religiöser Hinsicht zu betätigen (VfSlg. 1408/1931). Das Wesen der Glaubens- und Gewissensfreiheit besteht im Ausschluß "staatlichen Zwangs auf religiösen Gebieten" (VfSlg. 3220/1957 unter Verweis auf VfSlg. 1408/1931). Jedermann soll in Sachen der Religion volle, von niemandem beschränkte Freiheit genießen (VfSlg. 799/1927, 800/1927). Eine Ergänzung findet Art14 StGG in den gemäß Art149 B-VG im Verfassungsrang stehenden und die Grenzen der Religionsausübung ausdrücklich festlegenden Bestimmungen des Art63 Abs2 des Staatsvertrages von Saint-Germain, StGBl. 303/1920. Es heißt dort, daß alle Einwohner Österreichs das Recht haben, öffentlich oder privat jede Art Glauben oder Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern "deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist". Die Verfassungsnorm des Art9 Abs2 EMRK schließlich regelt diese Schranken (der Glaubensfreiheit) näher, indem sie Form und Inhalt der zugelassenen Beschränkungen festlegt (vgl. auch VfSlg. 10547/1985).

2.4.2. In diesem durch Art14 StGG verfassungsgesetzlich verbürgten Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit kann der beschwerdeführende Verein jedenfalls schon deswegen nicht verletzt sein, weil Art14 StGG nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (nur) physischen, niemals aber juristischen Personen garantiert (s. VfSlg. 1408/1931, 1430/1932, 10547/1985).

Im übrigen läßt der angefochtene Bescheid das Recht aller Anhänger von "S Y" auf Religionsfreiheit vollkommen unberührt. Der beschwerdeführende Verein macht denn auch im wesentlichen lediglich geltend, es sei nach der beanstandeten Sendung des ORF

"sehr schwierig, Räumlichkeiten für unsere Veranstaltungen ... zu

mieten ... ": Abgesehen davon, daß diese Einrede gänzlich

unsubstantiiert blieb und nicht glaubhaft gemacht wurde, könnte aus derartigen "Schwierigkeiten" bei der (privaten) Raumanmietung kein (behördlicher) Eingriff in das relevierte verfassungsgesetzlich garantierte Recht auf Religionsfreiheit abgeleitet werden.

2.5.1. Im Hinblick auf den Umstand, daß schließlich auch keine Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts oder eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm hervorkam, mußte die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.

2.5.2. Ob das in den hier präjudiziellen Bestimmungen auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes stehende RFG von der belangten Kommission richtig angewendet wurde, hat der Verfassungsgerichtshof - wie abschließend angemerkt sei - nicht zu entscheiden, und zwar auch dann nicht, wenn sich eine Beschwerde, wie im vorliegenden Fall, gegen den Bescheid einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, der beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (VfGH 9.12.1992 B1114/92, 15.3.1993 B468/91 uvam.).

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3.000 S enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

Rundfunk, Objektivitätsgebot (Rundfunk), Parteiengehör, Strafrecht, civil rights, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1122.1992

Dokumentnummer

JFT_10069073_92B01122_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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