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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2022, Zl. W144 2249648-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: R H in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 5. September 2019 erkannte der Amtsrevisionswerber, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), der Mitbeteiligten, einer syrischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zu.Mit Bescheid vom 5. September 2019 erkannte der Amtsrevisionswerber, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), der Mitbeteiligten, einer syrischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zu.
2 Mit Bescheid vom 22. November 2021 erkannte das BFA der Mitbeteiligten den Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihr keine Flüchtlingseigenschaft mehr zukomme (I.). Weiters erkannte das BFA der Mitbeteiligten den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (II.), erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (III.), erklärte die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig und erteilte der Mitbeteiligten eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 (IV.).Mit Bescheid vom 22. November 2021 erkannte das BFA der Mitbeteiligten den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß 7 Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihr keine Flüchtlingseigenschaft mehr zukomme (römisch eins.). Weiters erkannte das BFA der Mitbeteiligten den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (römisch zwei.), erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (römisch drei.), erklärte die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig und erteilte der Mitbeteiligten eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 (römisch vier.).
3 Begründend führte das BFA aus, dass die Mitbeteiligte keine eigenen Fluchtgründe angegeben habe, der Status der Asylberechtigten sei ihr lediglich aufgrund der Familieneigenschaft zu ihrem [in Österreich asylberechtigten] Ehemann zuerkannt worden. Die Mitbeteiligte sei nach Asylgewährung wieder nach Syrien gereist und habe sich von 29. September bis 9. November 2021 in Damaskus aufgehalten; sie sei wegen eines Familienbesuchs und für eine Zahnbehandlung nach Syrien gereist und somit lediglich für private Zwecke dort aufhältig gewesen. Sie habe „ohne Probleme“ bei ihrer Schwester gelebt, habe sich frei bewegt und sei beispielsweise auch einkaufen, essen und spazieren gegangen. Hinweise auf eine aktuelle Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung könnten „nicht festgestellt“ werden. Es liege der Asylendigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vor; die Mitbeteiligte habe alle Tatbestandsmerkmale für eine Aberkennung aufgrund „freiwilliger Unterschutzstellung Ihres Heimatlandes“ erfüllt.Begründend führte das BFA aus, dass die Mitbeteiligte keine eigenen Fluchtgründe angegeben habe, der Status der Asylberechtigten sei ihr lediglich aufgrund der Familieneigenschaft zu ihrem [in Österreich asylberechtigten] Ehemann zuerkannt worden. Die Mitbeteiligte sei nach Asylgewährung wieder nach Syrien gereist und habe sich von 29. September bis 9. November 2021 in Damaskus aufgehalten; sie sei wegen eines Familienbesuchs und für eine Zahnbehandlung nach Syrien gereist und somit lediglich für private Zwecke dort aufhältig gewesen. Sie habe „ohne Probleme“ bei ihrer Schwester gelebt, habe sich frei bewegt und sei beispielsweise auch einkaufen, essen und spazieren gegangen. Hinweise auf eine aktuelle Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung könnten „nicht festgestellt“ werden. Es liege der Asylendigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vor; die Mitbeteiligte habe alle Tatbestandsmerkmale für eine Aberkennung aufgrund „freiwilliger Unterschutzstellung Ihres Heimatlandes“ erfüllt.
4 Dagegen erhob die Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), das mit dem angefochtenen Erkenntnis den Bescheid vom 22. November 2021 im „angefochtenen Umfang“, sohin in den Spruchpunkten I. bis III., ersatzlos behob (A) und eine Revision für nicht zulässig erklärte (Spruchpunkt B).Dagegen erhob die Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), das mit dem angefochtenen Erkenntnis den Bescheid vom 22. November 2021 im „angefochtenen Umfang“, sohin in den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei., ersatzlos behob (A) und eine Revision für nicht zulässig erklärte (Spruchpunkt B).
5 Begründend stellte das BVwG fest, die Mitbeteiligte sei mit ihrem bereits vor der Einreise nach Österreich ausgestellten syrischen Reisepass aus „privaten Gründen für einen fünfwöchigen Aufenthalt“ nach Syrien gereist. In seinen rechtlichen Erwägungen nahm das BVwG Bezug auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 23. Oktober 2019, Ra 2019/19/0059, und führte aus, im vorliegenden Fall habe die Mitbeteiligteihren Asylstatus im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 erhalten und im Zeitpunkt der Zuerkennung keine eigenen Fluchtgründe aufgewiesen. Jene Gründe, aufgrund derer ihre Bezugsperson - ihr Ehemann - den Status des Asylberechtigten erhalten habe, bestünden weiter fort. Folglich könne der Mitbeteiligten - im Hinblick auf den ihr im Familienverfahren erteilten Status der Asylberechtigten - dieser Status nicht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK aufgrund ihres Aufenthalts im Heimatland „wegen der Stellung unter den Schutz des Herkunftsstaates“ aberkannt werden. Da die Aberkennung des Asylstatus der Mitbeteiligten „ohne Änderung der Umstände in Bezug auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes bereits unrichtiger Weise erfolgte“, sei nicht näher auf die durch das BFA erfolgte Beurteilung einer angeblichen Unterschutzstellung der Mitbeteiligten einzugehen gewesen.Begründend stellte das BVwG fest, die Mitbeteiligte sei mit ihrem bereits vor der Einreise nach Österreich ausgestellten syrischen Reisepass aus „privaten Gründen für einen fünfwöchigen Aufenthalt“ nach Syrien gereist. In seinen rechtlichen Erwägungen nahm das BVwG Bezug auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 23. Oktober 2019, Ra 2019/19/0059, und führte aus, im vorliegenden Fall habe die Mitbeteiligteihren Asylstatus im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 erhalten und im Zeitpunkt der Zuerkennung keine eigenen Fluchtgründe aufgewiesen. Jene Gründe, aufgrund derer ihre Bezugsperson - ihr Ehemann - den Status des Asylberechtigten erhalten habe, bestünden weiter fort. Folglich könne der Mitbeteiligten - im Hinblick auf den ihr im Familienverfahren erteilten Status der Asylberechtigten - dieser Status nicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit , Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK aufgrund ihres Aufenthalts im Heimatland „wegen der Stellung unter den Schutz des Herkunftsstaates“ aberkannt werden. Da die Aberkennung des Asylstatus der Mitbeteiligten „ohne Änderung der Umstände in Bezug auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes bereits unrichtiger Weise erfolgte“, sei nicht näher auf die durch das BFA erfolgte Beurteilung einer angeblichen Unterschutzstellung der Mitbeteiligten einzugehen gewesen.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des BFA.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die Mitbeteiligte keine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die Mitbeteiligte keine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit u.a. vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im erwähnten Erkenntnis Ra 2019/19/0059 ab. Der Verwaltungsgerichtshof habe in dieser Entscheidung klargestellt, dass abgesehen von der Aberkennung wegen des Wegfalls der Umstände gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sämtliche der in § 7 Abs. 1 AsylG 2005 enthaltenen Aberkennungstatbestände bei Familienangehörigen zur Anwendung kämen, denen im Familienverfahren Asyl zuerkannt worden sei.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit u.a. vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im erwähnten Erkenntnis Ra 2019/19/0059 ab. Der Verwaltungsgerichtshof habe in dieser Entscheidung klargestellt, dass abgesehen von der Aberkennung wegen des Wegfalls der Umstände gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK sämtliche der in Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 enthaltenen Aberkennungstatbestände bei Familienangehörigen zur Anwendung kämen, denen im Familienverfahren Asyl zuerkannt worden sei.
8 Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
9 Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
10 Die sogenannten „Beendigungsklauseln“ des Art. 1 Abschnitt C Z 1 bis 6 des Abkommens definieren die Umstände, unter denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Diese Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121 bis 0126, Rn. 16, mit Hinweis auf das dort näher bezeichnete Handbuch des UNHCR).Die sogenannten „Beendigungsklauseln“ des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, bis 6 des Abkommens definieren die Umstände, unter denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Diese Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist vergleiche , VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121 bis 0126, Rn. 16, mit Hinweis auf das dort näher bezeichnete Handbuch des UNHCR).
Nach Art. 1 Abschnitt C GFK ist dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder (Z 1) ... wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Z 5 erster Satz).Nach Artikel eins, Abschnitt C GFK ist dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder (Ziffer eins,) ... wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Ziffer 5, erster Satz).
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im erwähnten Erkenntnis Ra 2019/19/0059, auf dessen Entscheidungsgründe im Einzelnen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausführlich mit den Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 in Fällen, in denen die Asylgewährung im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 (bzw. im früheren Asylerstreckungsverfahren) erfolgte, auseinandergesetzt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im erwähnten Erkenntnis Ra 2019/19/0059, auf dessen Entscheidungsgründe im Einzelnen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausführlich mit den Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 in Fällen, in denen die Asylgewährung im Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 (bzw. im früheren Asylerstreckungsverfahren) erfolgte, auseinandergesetzt.
Demnach ist grundsätzlich hinsichtlich jedes einzelnen Familienangehörigen gesondert zu prüfen, ob einer der Aberkennungstatbestände des § 7 AsylG 2005 vorliegt, und gegebenenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten (Rn. 22). Auf die Frage, ob einem Familienangehörigen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, kommt es nämlich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gerade nicht an; es würde den Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 über das Familienverfahren zuwiderlaufen, wenn für die Frage, ob der nach diesen Bestimmungen zuerkannte Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist, auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung beim Familienangehörigen abgestellt würde (Rn. 24).Demnach ist grundsätzlich hinsichtlich jedes einzelnen Familienangehörigen gesondert zu prüfen, ob einer der Aberkennungstatbestände des Paragraph 7, AsylG 2005 vorliegt, und gegebenenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten (Rn. 22). Auf die Frage, ob einem Familienangehörigen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 droht, kommt es nämlich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 gerade nicht an; es würde den Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 über das Familienverfahren zuwiderlaufen, wenn für die Frage, ob der nach diesen Bestimmungen zuerkannte Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist, auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung beim Familienangehörigen abgestellt würde (Rn. 24).
Im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 kann aber die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorgesehene „Wegfall der Umstände“-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden (Rn. 26). Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es also darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen (Rn 29).Im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 kann aber die in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK vorgesehene „Wegfall der Umstände“-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden (Rn. 26). Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es also darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen (Rn 29).
12 Im vorliegenden Fall stützte das BFA den Aberkennungsbescheid auf den Asylendigungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK, weil sich die Mitbeteiligte freiwillig wieder dem Schutz ihres Heimatlandes unterstellt habe. Es ging hiebei zutreffend davon aus, dass es dabei auf das Vorliegen (bzw. Weiterbestehen) einer asylrelevanten Verfolgung beim asylberechtigten Familienangehörigen (dem Ehegatten der Mitbeteiligten) nicht ankomme.Im vorliegenden Fall stützte das BFA den Aberkennungsbescheid auf den Asylendigungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit , Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK, weil sich die Mitbeteiligte freiwillig wieder dem Schutz ihres Heimatlandes unterstellt habe. Es ging hiebei zutreffend davon aus, dass es dabei auf das Vorliegen (bzw. Weiterbestehen) einer asylrelevanten Verfolgung beim asylberechtigten Familienangehörigen (dem Ehegatten der Mitbeteiligten) nicht ankomme.
13 Fallbezogen hat das BFA bei der Heranziehung dieses Aberkennungstatbestandes den temporären Aufenthalt der Mitbeteiligten in Syrien festgestellt, die konkreten Umstände der Reise (betreffend Motiv der Heimreise, Ablauf des konkreten Aufenthaltes und die von der Mitbeteiligten vorgefundene Gefahrenlage) erhoben und davon ausgehend angenommen, dass sich die Mitbeteiligte (freiwillig) unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt habe (vgl. zu den Voraussetzungen dieses Asylendigungsgrundes abermals VwGH Ra 2018/14/0121 bis 0126, Rn. 18, 20 f; vgl. weiters etwa VwGH 10.12.2021, Ra 2021/18/0274, mwN).Fallbezogen hat das BFA bei der Heranziehung dieses Aberkennungstatbestandes den temporären Aufenthalt der Mitbeteiligten in Syrien festgestellt, die konkreten Umstände der Reise (betreffend Motiv der Heimreise, Ablauf des konkreten Aufenthaltes und die von der Mitbeteiligten vorgefundene Gefahrenlage) erhoben und davon ausgehend angenommen, dass sich die Mitbeteiligte (freiwillig) unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt habe vergleiche , zu den Voraussetzungen dieses Asylendigungsgrundes abermals VwGH Ra 2018/14/0121 bis 0126, Rn. 18, 20 f; vergleiche , weiters etwa VwGH 10.12.2021, Ra 2021/18/0274, mwN).
14 Demgegenüber hat das BVwG lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK geprüft, ohne auf den Asylendigungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK - der im Gegensatz zur „Wegfall der Umstände“-Klausel der Z 5 leg. cit. für einen Familienangehörigen gesondert zu prüfen ist - in Bezug auf die Mitbeteiligte näher einzugehen.Demgegenüber hat das BVwG lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK geprüft, ohne auf den Asylendigungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit , Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK - der im Gegensatz zur „Wegfall der Umstände“-Klausel der Ziffer 5, leg. cit. für einen Familienangehörigen gesondert zu prüfen ist - in Bezug auf die Mitbeteiligte näher einzugehen.
15 Dies ist nach der oben dargestellten hg. Rechtsprechung (Ra 2019/19/0059) verfehlt.
16 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 6. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010078.L00Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023