RS Vwgh 2023/3/8 Ra 2022/03/0274

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Veröffentlicht am 08.03.2023
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L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/03/0103 E 8. März 2023 RS 7

Stammrechtssatz

Dem Beschuldigten wurde im Straferkenntnis zur Last gelegt, an einem näher bestimmten Ort zu einer näher bestimmten Zeit als Verantwortlicher iSd. § 2 Abs. 6 Wr ProstG 2011 ein Prostitutionslokal vorschriftswidrig - nämlich unter näher dargestellten Verstößen gegen konkrete Bestimmungen der Wr Prostituierten-SchutzV 2011 - betrieben zu haben. Dieser Tatvorwurf enthält sämtliche Sachverhaltselemente, welche einer Bestrafung nach § 17 Abs. 1 lit. b Wr ProstG 2011 zu Grunde liegen, weil der Beschuldigte als Verantwortlicher iSd. § 2 Abs. 6 Wr ProstG 2011 - im vorliegenden Fall als Betreiber des Prostitutionslokales - die Einstellung der Prostitutionsausübung unterlassen hat, obwohl die Prostitution in einem vorschriftswidrigen Gebäude - nämlich unter den genannten Verstößen gegen die Wr Prostituierten-SchutzV 2011 - ausgeübt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030274.L03

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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