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L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei WienNorm
ProstG Wr 2011 §17 Abs1 litbHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/03/0103 E 8. März 2023 RS 7Stammrechtssatz
Dem Beschuldigten wurde im Straferkenntnis zur Last gelegt, an einem näher bestimmten Ort zu einer näher bestimmten Zeit als Verantwortlicher iSd. § 2 Abs. 6 Wr ProstG 2011 ein Prostitutionslokal vorschriftswidrig - nämlich unter näher dargestellten Verstößen gegen konkrete Bestimmungen der Wr Prostituierten-SchutzV 2011 - betrieben zu haben. Dieser Tatvorwurf enthält sämtliche Sachverhaltselemente, welche einer Bestrafung nach § 17 Abs. 1 lit. b Wr ProstG 2011 zu Grunde liegen, weil der Beschuldigte als Verantwortlicher iSd. § 2 Abs. 6 Wr ProstG 2011 - im vorliegenden Fall als Betreiber des Prostitutionslokales - die Einstellung der Prostitutionsausübung unterlassen hat, obwohl die Prostitution in einem vorschriftswidrigen Gebäude - nämlich unter den genannten Verstößen gegen die Wr Prostituierten-SchutzV 2011 - ausgeübt wurde.Dem Beschuldigten wurde im Straferkenntnis zur Last gelegt, an einem näher bestimmten Ort zu einer näher bestimmten Zeit als Verantwortlicher iSd. Paragraph 2, Absatz 6, Wr ProstG 2011 ein Prostitutionslokal vorschriftswidrig - nämlich unter näher dargestellten Verstößen gegen konkrete Bestimmungen der Wr Prostituierten-SchutzV 2011 - betrieben zu haben. Dieser Tatvorwurf enthält sämtliche Sachverhaltselemente, welche einer Bestrafung nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Wr ProstG 2011 zu Grunde liegen, weil der Beschuldigte als Verantwortlicher iSd. Paragraph 2, Absatz 6, Wr ProstG 2011 - im vorliegenden Fall als Betreiber des Prostitutionslokales - die Einstellung der Prostitutionsausübung unterlassen hat, obwohl die Prostitution in einem vorschriftswidrigen Gebäude - nämlich unter den genannten Verstößen gegen die Wr Prostituierten-SchutzV 2011 - ausgeübt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030274.L03Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023