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L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit SteiermarkNorm
AVG §1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des M M in S (als Rechtsnachfolger der Verlassenschaft nach Ing. B M), vertreten durch die E+H Eisenberger + Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Frauengasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10. August 2020, Zl. LVwG 53.6-1126/2020-8, betreffend Angelegenheiten nach dem Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetz 1983 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark; mitbeteiligte Parteien: 1. E B und 27 weitere mitbeteiligte Parteien), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist (als Rechtsnachfolger seines Vaters) Eigentümer einer auf Grund eines Regulierungsvergleichs vom 19. Oktober 1860 samt Nachtragsvergleichs vom 26. April 1872 mit Einforstungsrechten (Holz- und Streubezugsrechte) im Sinne des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 (StELG 1983) belasteten Liegenschaft. Die mitbeteiligten Partein sind die an der Gemeinschaftsschlägerung für das 2016 ausgezeigte Nutzholz beteiligten Einforstungsberechtigten. Die Modalitäten der Holzwerbung sind näher mit Bescheiden der seinerzeitigen Agrarbezirksbehörde Stainach vom 8. August 1935 und 18. September 1979 geregelt.
2 Spruchpunkt 3 des Bescheides der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 8. August 1935 lautet:
„Zur Schlägerung dürfen nur ordnungsgemäß auszeigte Stämme, welche mit dem Waldhammer des Verpflichteten angeschlagen sind, gelangen. Werden nicht ausgezeigte Stämme geschlägert, so hat der betreffende Bezugsberechtigte außer der strafrechtlichen Verfolgung durch die zuständige Behörde die Anrechnung der widerrechtlich genutzten Holzmenge in doppeltem Ausmaß zu gewertigen.
Wird die Annahme ausgezeigter Hölzer verweigert, so wird dem betreffenden Berechtigten die zwischen Verpflichtetem und Berechtigtenausschuss einvernehmlich festgesetzte Holzmenge als Bezug in Anrechnung gebracht.“
3 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 teilte der nunmehr 13.-Mitbeteiligte in Vertretung der übrigen Mitbeteiligten (in weiterer Folge: Einforstungsobmann) der belangten Behörde mit, dass die Nutzholzauszeige 2016 von den Berechtigten abgelehnt worden und dies dem Vater des Revisionswerbers (als damaligen Verpflichteten und Rechtsvorgänger des Revisionswerbers) zur Kenntnis gebracht worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 24. November 2017 teilte er der belangten Behörde die Zurücknahme der Ablehnung der Nutzholzauszeige 2016 mit.
4 Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 30. Mai 2018 begehrte der Vater des Revisionswerbers, (1.) den nach Punkt 3 Abs. 2 des Bescheides vom 8. August 1935 eingetretenen Verfall des 2016 ausgezeigten und zu Unrecht abgelehnten Nutzholzes in näher bezeichnetem Umfang festzustellen, (2.) das im Mai und April 2018 widerrechtlich geschlägerte Holz in näher bezeichnetem Umfang den mitbeteiligten Parteien nach Punkt 3 Abs. 1 des Bescheides vom 8. August 1935 doppelt anzurechnen und (3.) den mitbeteiligten Parteien zu untersagen, weiteres auf seiner Liegenschaft befindliches Holz, das von ihm ausgezeigt, von ihnen aber zwischenzeitlich abgelehnt worden sei, zu schlägern.Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 30. Mai 2018 begehrte der Vater des Revisionswerbers, (1.) den nach Punkt 3 Absatz 2, des Bescheides vom 8. August 1935 eingetretenen Verfall des 2016 ausgezeigten und zu Unrecht abgelehnten Nutzholzes in näher bezeichnetem Umfang festzustellen, (2.) das im Mai und April 2018 widerrechtlich geschlägerte Holz in näher bezeichnetem Umfang den mitbeteiligten Parteien nach Punkt 3 Absatz eins, des Bescheides vom 8. August 1935 doppelt anzurechnen und (3.) den mitbeteiligten Parteien zu untersagen, weiteres auf seiner Liegenschaft befindliches Holz, das von ihm ausgezeigt, von ihnen aber zwischenzeitlich abgelehnt worden sei, zu schlägern.
5 Dazu brachte er vor, die mitbeteiligten Parteien hätten von Ende März bis Ende April 2018 widerrechtliche Schlägerungen in seinem Wald durchgeführt. Das betroffene Holz habe er ihnen zwar im Jahr 2016 ausgezeigt, sie hätten dieses aber in der Folge - zu Unrecht - abgelehnt, sodass es verfallen sei. Die Ablehnung sei unberechtigt gewesen, weil er den mitbeteiligten Parteien entgegen deren Behauptung nicht die Zufahrt zum Auszeigeort verweigert habe, sondern lediglich die Herausgabe eines Schlüssels zum Schranken, der die betroffene, durch ein Bergbaugebiet führende Straße absperre, für die gesamte Dauer der Schlägerungen. Sehr wohl habe er aber angeboten, die Durchfahrt am Beginn und am Ende der Schlägerungsarbeiten zum Transport des Werkzeugs und des Holzes zu ermöglichen. Der Schlägerungsort sei auch zu Fuß gut zu erreichen. Selbst wenn die Ablehnung aber berechtigt gewesen wäre, so wäre der Anspruch auf das ursprünglich ausgezeigte Holz erloschen, weil er dann an einem anderen Ort hätte Holz auszeigen müssen.
6 Zu diesem Antrag erstattete der Einforstungsobmann am 9. Juli 2018 eine Stellungnahme, in der er den Anträgen des Verpflichteten entgegen trat. Dieser habe in einem Telefonat am 29. September 2017 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er jegliches Befahren des Bergbaugebietes durch Einforstungsberechtigte nicht erlaube. Deshalb habe man sich gezwungen gesehen, die Nutzholzauszeige 2016 abzulehnen, dies dem Verpflichteten und der belangten Behörde mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 mitzuteilen und den Verpflichteten unter Fristsetzung zu ersuchen, Holz an einem Ort auszuzeigen, für den das Befahren des Bergbaugebietes nicht erforderlich sei. Erst in einem weiteren Gespräch am 31. Oktober 2017 habe der Verpflichtete mitgeteilt, dass er das Befahren des Bergbaugebietes zum Anliefern des Werkzeuges sowie Abtransport des Holzes doch erlaube. Daraufhin habe der Einforstungsobmann gegenüber dem Verpflichteten die Ablehnung der Holzauszeige und Aufforderung zur Ersatzauszeige (mündlich) zurückgezogen. Er sei der Ansicht gewesen, dass die Angelegenheit durch die an diesem Tag erfolgte mündliche Aussprache geklärt worden sei „bzw. die getroffene mündliche Vereinbarung passe“.
Die ursprüngliche Ablehnung des ausgezeigten Bauholzes sei keineswegs unberechtigt gewesen, weil durch die anfängliche Verweigerung des Befahrens des Bergbaugeländes den Einforstungsberechtigten die Bringung des ausgezeigten Bauholzes (aus näher dargestellten Gründen) verunmöglicht worden sei. Es stelle sich überdies die Frage, warum der Verpflichtete die Schlägerungsarbeiten am betreffenden Auszeigungsort im April 2018, die für ihn aus näher genannten Gründen erkennbar gewesen seien, nicht sofort habe einstellen lassen, sondern geduldet habe.
7 In seiner dazu am 19. September 2018 abgegebenen Stellungnahme wiederholte der Verpflichtete sein Vorbringen, wonach er bereits im Telefonat vom 29. September 2017 die Erlaubnis zur Durchfahrt zu Beginn und am Ende der Schlägerungsarbeiten angeboten und lediglich die Aushändigung eines Schrankenschlüssels für die gesamte Schlägerungsdauer verweigert habe. Die Ablehnung der Auszeige sei eine unwiderrufliche Willenserklärung, mit der der Anspruch erlösche. Eine Zurücknahme der Ablehnung sei rechtlich nicht möglich. Überdies sei ihm diese „Zurücknahme der Ablehnung“ nicht zugegangen.
8 Mit Bescheid vom 12. Februar 2020 erklärte die belangte Behörde die Holzauszeige des Verpflichteten - nämlich des mittlerweile verstorbenen Vaters des Revisionswerbers - für das Jahr 2016 sowie die Holzwerbung der gegenständlichen Holzgebühren 2016 durch die Berechtigten als rechtswirksam. Sie rechnete die Nutzholzgebühren für 2016 im Gesamtausmaß von 35,95 fm und Brennholzgebühren für 2016 im Gesamtausmaß von 21,77 rm den Berechtigten im Einzelnen konkret aufgeteilt zu und ordnete an, dass die Fehlmenge bzw. Differenz der angemeldeten Nutzholzmenge (58 fm) zur behördlich festgestellten und tatsächlichen Nutzholzmenge (35,95 fm) von 23,24 fm bei der nächsten Holzauszeige in der ersten Maiwoche 2020 an die beteiligten Einforstungsberechtigten zur Auszeige zu bringen sei. Schließlich wurde der Antrag des Verpflichteten auf doppelte Anrechnung der dargestellten geworbenen Holzmenge als unbegründet abgewiesen.
9 Dazu stellte sie als relevanten Sachverhalt - neben dem Inhalt der im Verfahren gestellten Anträge und abgegebenen Stellungnahmen - im Wesentlichen den Inhalt des Ablehnungsschreibens vom 10. Oktober 2017 sowie des Schreibens des Einforstungsobmanns an die belangte Behörde vom 24. November 2017 mit der Mitteilung der Zurücknahme der Ablehnung fest.
10 Weiters habe der beigezogene Amtssachverständige in seiner forstfachlichen Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 ausgeführt, dass die behördliche Abmaß im Beisein der verpflichteten und berechtigten Parteien durchgeführt worden sei und 21,62 rm Brennholz und 35,95 fm Nutzholz ergeben habe. Die Nichthinzurechnung der Rinde bei Nutzholz und das Nichtvorhandensein von zu Bauzwecken geeignetem Holz beim abtransportierten Brennholz habe er nachvollziehbar und schlüssig dargelegt.
11 Unter der Überschrift „Entscheidungsgründe“ führte die belangte Behörde aus, dass die schriftliche Ablehnung der Nutzholzauszeige in die Rechtssphäre des Verpflichteten gelangt sei. Im Hinblick auf das ca. zwei Wochen später erfolgte Gespräch mit den Berechtigten, in dem die Gründe für die Ablehnung (durch Erlaubnis der Öffnung des Schrankens zur Bringung über die Schottergrube) weggefallen seien, liege es in der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich beide Parteien im Sinne einer konstruktiven positiven einvernehmlichen Lösung geeinigt hätten. Die an die Behörde gerichtete Zurücknahme der Ablehnung dokumentiere geradezu, dass sich etwas Wesentliches geändert haben müsse, sonst hätten die Berechtigten auf ihrer Ablehnung beharrt und nicht die Holzwerbung durchgeführt. Da bereits die ursprüngliche Holzauszeige verspätet und somit nicht bescheidkonform gewesen sei und beide Parteien zu einer einvernehmlichen Lösung gekommen seien, liege ein neuer Sachverhalt vor. Dieses einvernehmliche Verhalten sei beiden Parteien nicht vorwerfbar und somit rechtskonform. Der Einwand des Verpflichteten, durch die Ablehnung liege ein einseitiger Verzicht vor, gehe durch die einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien ins Leere. Weiters begründete die Behörde die von ihr festgestellte Holzmenge näher.
12 Gegen diesen Bescheid erhob die vom Revisionswerber vertretene Verlassenschaft nach seinem Vater Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
13 Darin führte sie aus, die Behörde habe eine am 31. Oktober 2017 angeblich getroffene Vereinbarung festgestellt, dies jedoch auf kein einziges Beweismittel gestützt. Sie sei schlicht dem - zu Unrecht für plausibler gehaltenen - Vorbringen der Berechtigten gefolgt und habe wesentliche Teile des Vorbringens des Verpflichteten ignoriert. Es sei zu keiner Vereinbarung gekommen, vielmehr hätte der Einforstungsobmann die Ablehnung einseitig zurückgenommen.
Der ursprüngliche Verpflichtete sei zwar mittlerweile verstorben, jedoch könne sein Sohn - der nunmehrige Revisionswerber - die damaligen Vorgänge bezeugen, weil er sowohl beim Telefonat vom 29. September 2017 als auch beim Gespräch am 31. Oktober 2017 anwesend gewesen sei. Es werde daher beantragt, ihn ihm Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu vernehmen. Im Übrigen wäre eine solche Vereinbarung nichtig und unwirksam, weil sie rechtlich nicht vorgesehen sei. Zumindest wäre sie nach § 51 StELG 1983 genehmigungspflichtig.Der ursprüngliche Verpflichtete sei zwar mittlerweile verstorben, jedoch könne sein Sohn - der nunmehrige Revisionswerber - die damaligen Vorgänge bezeugen, weil er sowohl beim Telefonat vom 29. September 2017 als auch beim Gespräch am 31. Oktober 2017 anwesend gewesen sei. Es werde daher beantragt, ihn ihm Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu vernehmen. Im Übrigen wäre eine solche Vereinbarung nichtig und unwirksam, weil sie rechtlich nicht vorgesehen sei. Zumindest wäre sie nach Paragraph 51, StELG 1983 genehmigungspflichtig.
Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, die Einforstungsberechtigten hätten nicht nur 35,95 fm sondern mindestens 45 fm Nutzholz geworben, begründete dies näher (mit einer unberechtigten Anrechnung von Nutzholz als Brennholz sowie einem falsch durchgeführten Rindenabzug) und bestritt ein von der Behörde in diesem Zusammenhang angenommenes Anerkenntnis. Auch dazu wurde die Vernehmung des Revisionswerbers beantragt.
14 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. August 2020 wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit der Maßgabe ab, dass die Frist für die Auszeige der Fehlmenge bis zur nächsten Holzauszeige 2021 verlängert wird. Eine ordentliche Revision dagegen erklärte es für nicht zulässig.
15 In seinen Entscheidungsgründen gab das Verwaltungsgericht zunächst im Wesentlichen den Inhalt des bekämpften Bescheides, der im Verfahren vor der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichtes erstatteten Anträge und Stellungnahmen, die anzuwendenden Rechtsvorschriften, das Ablehnungsschreiben vom 10. Oktober 2017, die Mitteilung über die Zurücknahme der Ablehnung vom 24. November 2017 sowie den Inhalt der forstfachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 10. Oktober 2018 über das Ergebnis der Ausmaß wieder. Das Erkenntnis enthält insbesondere keine ausdrücklichen Feststellungen über den tatsächlichen Inhalt des Telefonats vom 29. September 2017 oder des Gesprächs vom 31. Oktober 2017.
16 Die Abweisung der Beschwerde begründete das Verwaltungsgericht damit, dass die Ablehnung der Auszeige auf deren Rechtswidrigkeit gestützt gewesen sei, weil diese gesetzwidrig im nichtbringbaren Bereich erfolgt sei. Die Ablehnung einer Auszeige sei auf Antrag einer agrarbehördlichen Überprüfung zugänglich. Später hätten die Berechtigten die Ablehnung wieder zurückgenommen, sodass sie die ursprüngliche Auszeige anerkannt hätten. Eine Vereinbarung zwischen Berechtigten und Verpflichteten entfalte zwar erst nach der agrarbehördlichen Genehmigung gemäß § 51 StELG 1983 Wirkung. Eine solche Vereinbarung - also Willensübereinkunft - im Zusammenhang mit der Holzauszeige und Holzwerbung sei der Behörde nicht vorgelegt worden. Es handle sich bei der Ablehnung der Nutzholzauszeige um eine einseitige Willenserklärung.Die Abweisung der Beschwerde begründete das Verwaltungsgericht damit, dass die Ablehnung der Auszeige auf deren Rechtswidrigkeit gestützt gewesen sei, weil diese gesetzwidrig im nichtbringbaren Bereich erfolgt sei. Die Ablehnung einer Auszeige sei auf Antrag einer agrarbehördlichen Überprüfung zugänglich. Später hätten die Berechtigten die Ablehnung wieder zurückgenommen, sodass sie die ursprüngliche Auszeige anerkannt hätten. Eine Vereinbarung zwischen Berechtigten und Verpflichteten entfalte zwar erst nach der agrarbehördlichen Genehmigung gemäß Paragraph 51, StELG 1983 Wirkung. Eine solche Vereinbarung - also Willensübereinkunft - im Zusammenhang mit der Holzauszeige und Holzwerbung sei der Behörde nicht vorgelegt worden. Es handle sich bei der Ablehnung der Nutzholzauszeige um eine einseitige Willenserklärung.
17 Hinsichtlich des Umfangs der bezogenen Holzmenge sei dem Sachverständigengutachten der Agrarbezirksbehörde nicht auf gleicher fachlicher Ebene - nämlich durch ein auf gleicher fachlicher Ebene erstelltes Gegengutachten - entgegengetreten worden. Rindenabzugstabellen anderer Holzunternehmer ohne konkrete Bezugnahme hätten keine Aussagekraft für Einforstungsholz, das nach einer Regulierungsurkunde zu beurteilen sei.
18 Von der beantragten mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden können, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe, keine Frage der Beweiswürdigung auftreten könne und zur Lösung von Rechtsfragen keine Verhandlung erforderlich sei.Von der beantragten mündlichen Verhandlung habe gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden können, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe, keine Frage der Beweiswürdigung auftreten könne und zur Lösung von Rechtsfragen keine Verhandlung erforderlich sei.
19 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die noch von der Verlassenschaft nach dem Vater des Revisionswerbers eingebracht wurde. Mittlerweile wurde die Verlassenschaft dem Revisionswerber zur Gänze eingeantwortet.
20 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat der 13.-Mitbeteiligte (unter Hinweis auf seine Funktion als Obmann der Einforstungsberechtigten und Organisator der gemeinschaftlichen Werbung des Nutzholzes 2016) eine Revisionsbeantwortung eingebracht, in der er der Revision inhaltlich entgegen trat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
21 Die einschlägigen Bestimmungen des StELG 1983 lauten:
„Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten (Einforstungsrechten)
§ 1 (1) Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 1 Z 1, 2, 3 lit. a des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:Paragraph eins, (1) Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die im Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 3, Litera a, des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:
1. alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde;
...
(3) Diese Nutzungsrechte können, soweit sie nicht durch ein Erkenntnis der zuständigen Behörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben wurden, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unterzogen werden. Die Neuregulierung oder Ablösung kann auch dann erfolgen, wenn bereits ein Neuregulierungs- oder Neuordnungsverfahren nach den Landesgesetzen vom 16. September 1909, LGuVBl. Nr. 29/1911, oder vom 8. April 1921, LGBl. Nr. 237/1922, stattgefunden hat.(3) Diese Nutzungsrechte können, soweit sie nicht durch ein Erkenntnis der zuständigen Behörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben wurden, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unterzogen werden. Die Neuregulierung oder Ablösung kann auch dann erfolgen, wenn bereits ein Neuregulierungs- oder Neuordnungsverfahren nach den Landesgesetzen vom 16. September 1909, LGuVBl. Nr. 29/1911, oder vom 8. April 1921, Landesgesetzblatt Nr. 237 aus 1922,, stattgefunden hat.
...
(5) Unter Regulierungsurkunden werden in diesem Gesetz sowohl die im Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, errichteten Regulierungsurkunden als auch die im Verfahren nach den im Abs. 3 bezeichneten Gesetzen errichteten Urkunden über Neuregulierung oder Neuordnung verstanden.(5) Unter Regulierungsurkunden werden in diesem Gesetz sowohl die im Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, errichteten Regulierungsurkunden als auch die im Verfahren nach den im Absatz 3, bezeichneten Gesetzen errichteten Urkunden über Neuregulierung oder Neuordnung verstanden.
...
Verwendung der Nutzungen
§ 6 (1) Die Nutzungsrechte haben ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden vor allem der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen.Paragraph 6, (1) Die Nutzungsrechte haben ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden vor allem der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen.
...
§ 7 (1) Kann die urkundenmäßig gebührende Menge an Brennholz in den nach der Regulierungsurkunde hiefür bestimmten Sortimenten nicht gedeckt werden, so ist der Verpflichtete gehalten, auch höherwertiges Holz als Brennholz anzuweisen. Sofern aus der Regulierungsurkunde nicht anderes hervorgeht, ist 1.7 Raummeter Brennholz einem Festmeter Nutzholz von 18 cm Zopfstärke aufwärts gleichzuhalten. Eine solche Umrechnung ist jedoch unzulässig, wenn die Regulierungsurkunde ausdrücklich bestimmt, daß bei Fehlen der für Brennholzzwecke zu verwendenden Sortimente höherwertiges Holz abzugeben ist. In diesem Fall erfolgt die Umrechnung von einem Festmeter Brennholz gleich einem Festmeter Nutzholz.Paragraph 7, (1) Kann die urkundenmäßig gebührende Menge an Brennholz in den nach der Regulierungsurkunde hiefür bestimmten Sortimenten nicht gedeckt werden, so ist der Verpflichtete gehalten, auch höherwertiges Holz als Brennholz anzuweisen. Sofern aus der Regulierungsurkunde nicht anderes hervorgeht, ist 1.7 Raummeter Brennholz einem Festmeter Nutzholz von 18 cm Zopfstärke aufwärts gleichzuhalten. Eine solche Umrechnung ist jedoch unzulässig, wenn die Regulierungsurkunde ausdrücklich bestimmt, daß bei Fehlen der für Brennholzzwecke zu verwendenden Sortimente höherwertiges Holz abzugeben ist. In diesem Fall erfolgt die Umrechnung von einem Festmeter Brennholz gleich einem Festmeter Nutzholz.
(2) Wenn das urkundenmäßig gebührende Brennholz in der Regulierungsurkunde nicht nach Sortimenten bestimmt ist, so sind die Brennholzsortimente zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten zu vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so ist der Verpflichtete gehalten, mindestens harte oder weiche Ausschußscheiter oder Prügel von 10 cm Zopfstärke aufwärts als Brennholz anzuweisen. Ist der Berechtigte mit dieser Holzzuweisung nicht einverstanden, so entscheidet die Agrarbehörde.
§ 8 (1) Bei der Auszeige der Forstprodukte und bei der Auswahl der Örtlichkeit hat eine wirtschaftlich verantwortbare und gleichmäßige Behandlung der Nutzungsberechtigten stattzufinden.Paragraph 8, (1) Bei der Auszeige der Forstprodukte und bei der Auswahl der Örtlichkeit hat eine wirtschaftlich verantwortbare und gleichmäßige Behandlung der Nutzungsberechtigten stattzufinden.
(2) Werden Holz- und Streugebühren von zwei oder mehreren Berechtigten ausdrücklich zum gemeinsamen Bezug angemeldet, hat die verpflichtete Partei eine gemeinsame Anweisung vorzunehmen. Die Gesamtmenge ist den einzelnen Berechtigten im Verhältnis der von ihnen jeweils angemeldeten Mengen anzurechnen.
(3) Vom Verpflichteten ist innerhalb von 14 Tagen nach der Abmaß der angemeldeten Menge den Berechtigten eine schriftliche Aufstellung der bezogenen und auf die Berechtigung angerechneten Holz- und Streumengen zukommen zu lassen.
...
Neuregulierung von Holz- und Streubezugsrechten
§ 15 Die Neuregulierung von Holz- und Streubezugsrechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf: ...Paragraph 15, Die Neuregulierung von Holz- und Streubezugsrechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf: ...
b) die Zeit und Art der Anmeldung, der Anweisung, der Entnahme und der Abmaß von Holz und Streu; ...
f) Bestimmungen über gleichzeitige Inanspruchnahme und Übernahme mehrerer Jahresbezüge im vor- und nachhinein, über den Verfall nicht angemeldeter, nicht zeitgerecht zur Abmaß bereitgestellter oder nicht übernommener Holz- und Streumengen und über die Abrechnungs- und Wirtschaftsperioden;
...
Zuständigkeit der Agrarbehörde
§ 48 (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, welche auf Grund des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGB1. Nr. 130, der Landesgesetze vom 8. Jänner 1889, LGuVBl. Nr. 6, vom 16. September 1909, LGuVBl. Nr. 29/1911, und vom 8. April 1921, LGBl. Nr. 237 aus 1922, und dieses Gesetzes in Regulierungsurkunden oder Satzungen, in Entscheidungen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind mit Ausschluß des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.Paragraph 48, (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, welche auf Grund des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGB1. Nr. 130, der Landesgesetze vom 8. Jänner 1889, LGuVBl. Nr. 6, vom 16. September 1909, LGuVBl. Nr. 29/1911, und vom 8. April 1921, Landesgesetzblatt , Nr. 237 aus 1922, und dieses Gesetzes in Regulierungsurkunden oder Satzungen, in Entscheidungen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind mit Ausschluß des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.
...“
22 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Wirkungen der Ablehnung einer Holzauszeige, zur Widerrufbarkeit einer solchen Ablehnung und dem Adressaten des Widerrufs. Weiters habe das Verwaltungsgericht in Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen, obwohl Rechtsfragen zu erörtern und strittige Sachverhaltsfragen (hinsichtlich der geworbenen Holzmengen und ob die Auszeige im nichtbringbaren Bereich erfolgt sei) zu klären gewesen seien.
23 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Institut der „Auszeige“ (auch „Anweisung“, „Zuweisung“, „Vorzeige“ odgl.) von Forstprodukten im Zusammenhang mit Einforstungsrechten weder in seinen Grundsätzen noch in seinen Wirkungen oder hinsichtlich der Modalitäten, wie Ablehnung und Widerruf von Erklärungen, gesetzlich geregelt ist. So enthalten die §§ 7 und 8 StELG 1983 lediglich Detailregelungen zu Einzelfragen, die im vorliegenden Fall nicht relevant sind.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Institut der „Auszeige“ (auch „Anweisung“, „Zuweisung“, „Vorzeige“ odgl.) von Forstprodukten im Zusammenhang mit Einforstungsrechten weder in seinen Grundsätzen noch in seinen Wirkungen oder hinsichtlich der Modalitäten, wie Ablehnung und Widerruf von Erklärungen, gesetzlich geregelt ist. So enthalten die Paragraphen 7, und 8 StELG 1983 lediglich Detailregelungen zu Einzelfragen, die im vorliegenden Fall nicht relevant sind.
24 Dass, wann und wie eine solche Auszeige zu erfolgen hat und allfällige weitere Regelungen in diesem Zusammenhang enthält bzw. enthalten grundlegend vielmehr jene Regulierungsurkunde oder -urkunden im Sinne des § 1 Abs. 5 StELG 1983, die im Einzelfall dem betreffenden Holzbezugsrecht zu Grunde liegt oder liegen. So hat sich auch etwa nach § 15 lit. b und f StELG 1983 die Neuregulierung von Holz- und Streubezugsrechten insbesondere auf „die Zeit und Art der Anmeldung, der Anweisung, der Entnahme und der Abmaß von Holz und Streu“ und den Verfall nicht übernommenen Holzes zu erstrecken. Dementsprechend stützt sich der Revisionswerber auch im vorliegenden Fall zur Begründung seines Antrags allein auf den eingangs dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Spruchpunkt 3. des - die Regulierungsurkunden näher ausführenden - Bescheides der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 8. August 1935.Dass, wann und wie eine solche Auszeige zu erfolgen hat und allfällige weitere Regelungen in diesem Zusammenhang enthält bzw. enthalten grundlegend vielmehr jene Regulierungsurkunde oder -urkunden im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, StELG 1983, die im Einzelfall dem betreffenden Holzbezugsrecht zu Grunde liegt oder liegen. So hat sich auch etwa nach Paragraph 15, Litera b, und f StELG 1983 die Neuregulierung von Holz- und Streubezugsrechten insbesondere auf „die Zeit und Art der Anmeldung, der Anweisung, der Entnahme und der Abmaß von Holz und Streu“ und den Verfall nicht übernommenen Holzes zu erstrecken. Dementsprechend stützt sich der Revisionswerber auch im vorliegenden Fall zur Begründung seines Antrags allein auf den eingangs dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Spruchpunkt 3. des - die Regulierungsurkunden näher ausführenden - Bescheides der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 8. August 1935.
25 Jene Rechtsfragen, zu denen die Revision Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermisst, sind somit durch Auslegung der Regulierungsurkunden und dieses Bescheides zu lösen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Bescheidauslegungen in aller Regel jedoch einzelfallbezogene Rechtsfragen dar, die nicht revisibel sind (vgl. etwa VwGH 20.10.2022, Ra 2019/07/0022, und 21.10.2021, Ra 2021/07/0087, je mwN). Weil die Revision nicht aufzeigt, dass das Verwaltungsgericht dabei von einem unvertretbaren Verständnis ausgegangen ist, kann ihre Zulässigkeit damit allein nicht begründet werden.Jene Rechtsfragen, zu denen die Revision Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermisst, sind somit durch Auslegung der Regulierungsurkunden und dieses Bescheides zu lösen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Bescheidauslegungen in aller Regel jedoch einzelfallbezogene Rechtsfragen dar, die nicht revisibel sind vergleiche , etwa VwGH 20.10.2022, Ra 2019/07/0022, und 21.10.2021, Ra 2021/07/0087, je mwN). Weil die Revision nicht aufzeigt, dass das Verwaltungsgericht dabei von einem unvertretbaren Verständnis ausgegangen ist, kann ihre Zulässigkeit damit allein nicht begründet werden.
26 Die Revision ist jedoch zulässig und auch begründet, weil sie zutreffend vorbringt, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Verhandlungspflicht abgewichen ist.
27 Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Revision ist zunächst zu prüfen, ob das angefochtene Erkenntnis an einer - gegebenenfalls vorrangig aufzugreifenden - inhaltlichen Rechtswidrigkeit leidet.
28 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Einforstungsrechte keinen Selbstzweck dar; sie dienen der ordentlichen Bewirtschaftung berechtigter (meist) land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften (§ 6 Abs. 1 StELG 1983) und sollen diesen Erwerbszweig stärken (vgl. VwGH 25.6.2020, Ra 2019/07/0097, mwN und 29.7.2015, Ra 2015/07/0034).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Einforstungsrechte keinen Selbstzweck dar; sie dienen der ordentlichen Bewirtschaftung berechtigter (meist) land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften (Paragraph 6, Absatz eins, StELG 1983) und sollen diesen Erwerbszweig stärken vergleiche , VwGH 25.6.2020, Ra 2019/07/0097, mwN und 29.7.2015, Ra 2015/07/0034).
29 Sieht eine Regulierungsurkunde ein Holzbezugsrecht für den Berechtigten in Form eines von ihm selbst zu schlägernden Holzes und in diesem Zusammenhang eine Auszeige des betroffenen Holzes durch den Verpflichteten vor, so überlässt sie die Auswahl der zu schlägernden Stämme nicht dem Berechtigten, sondern grundsätzlich allein dem Verpflichteten. Somit ist - sofern die Regulierungsurkunde keine andere Regelung enthält - weder eine Zustimmung des Berechtigten zu dieser Auswahl noch sonst eine Einigung zwischen Berechtigten und Verpflichteten betreffend das konkret zu schlägernde Holz erforderlich.
30 Eine Auszeige von Holz, die nicht dem in der Regulierungsurkunde festgelegten Berechtigungsumfang, nicht den urkundlichen Modalitäten oder nicht den gesetzlichen Bestimmungen (etwa den §§ 7 und 8 StELG 1983) entspricht, muss der Berechtigte jedoch nicht akzeptieren. Bringt er gegenüber dem Verpflichteten zum Ausdruck, dass er die Auszeige als nicht rechtmäßig ansieht und insofern „ablehnt“, besteht ein die Ausübung der urkundlichen Rechte hindernder Konflikt, den die Beteiligten - noch ohne Befassung der Agrarbehörde - auf zwei Arten lösen können: Entweder der Verpflichtete führt eine neue, entsprechend modifizierte Auszeige durch, die vom Berechtigten nicht mehr als rechtswidrig angesehen wird, oder - sofern und solange der Verpflichtete keine solche Neuauszeige vornimmt - der Berechtigte gibt seine Bedenken gegen die ursprüngliche Auszeige auf und akzeptiert diese.Eine Auszeige von Holz, die nicht dem in der Regulierungsurkunde festgelegten Berechtigungsumfang, nicht den urkundlichen Modalitäten oder nicht den gesetzlichen Bestimmungen (etwa den Paragraphen 7 und 8 StELG 1983) entspricht, muss der Berechtigte jedoch nicht akzeptieren. Bringt er gegenüber dem Verpflichteten zum Ausdruck, dass er die Auszeige als nicht rechtmäßig ansieht und insofern „ablehnt“, besteht ein die Ausübung der urkundlichen Rechte hindernder Konflikt, den die Beteiligten - noch ohne Befassung der Agrarbehörde - auf zwei Arten lösen können: Entweder der Verpflichtete führt eine neue, entsprechend modifizierte Auszeige durch, die vom Berechtigten nicht mehr als rechtswidrig angesehen wird, oder - sofern und solange der Verpflichtete keine solche Neuauszeige vornimmt - der Berechtigte gibt seine Bedenken gegen die ursprüngliche Auszeige auf und akzeptiert diese.
31 In diesem Sinn sind sowohl die Auszeige als auch deren Ablehnung und die Erklärung, die Ablehnung nicht mehr aufrecht zu erhalten bzw. zurückzuziehen, einseitige, empfangs-, nicht aber annahmebedürftige Willenserklärungen, die zu ihrer Wirksamkeit dem jeweiligen Gegenüber (Berechtigten oder Verpflichteten) zugehen müssen.
32 Durch ein solches Vorgehen kann noch ohne Befassung der Agrarbehörde der als Regelfall vorausgesetzte Zustand - eine vom Verpflichteten vorgenommene Auszeige, die nicht wegen Rechtswidrigkeit bestritten wird - hergestellt werden. Beharren hingegen beide Parteien auf ihrem Standpunkt, kann die Agrarbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 48 Abs. 1 StELG 1983 die erforderlichen Verfügungen treffen (vgl. zur Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Durchführung von Einforstungsrechten etwa VwGH 29.3.2007, 2005/07/0103).Durch ein solches Vorgehen kann noch ohne Befassung der Agrarbehörde der als Regelfall vorausgesetzte Zustand - eine vom Verpflichteten vorgenommene Auszeige, die nicht wegen Rechtswidrigkeit bestritten wird - hergestellt werden. Beharren hingegen beide Parteien auf ihrem Standpunkt, kann die Agrarbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Paragraph 48, Absatz eins, StELG 1983 die erforderlichen Verfügungen treffen vergleiche , zur Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Durchführung von Einforstungsrechten etwa VwGH 29.3.2007, 2005/07/0103).
33 Demgegenüber wäre die - vom Revisionswerber im Ergebnis vertretene - Auffassung, der Berechtigte würde sich bereits durch Bestreitung der Rechtmäßigkeit einer Auszeige - sei sie berechtigt oder nicht - seiner urkundlichen Rechte begeben, nicht mit dem aus § 6 Abs. 1 StELG 1983 erschließbaren Grundsatz in Einklang zu bringen, wonach die Nutzungsrechte vor allem der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen haben.Demgegenüber wäre die - vom Revisionswerber im Ergebnis vertretene - Auffassung, der Berechtigte würde sich bereits durch Bestreitung der Rechtmäßigkeit einer Auszeige - sei sie berechtigt oder nicht - seiner urkundlichen Rechte begeben, nicht mit dem aus Paragraph 6, Absatz eins, StELG 1983 erschließbaren Grundsatz in Einklang zu bringen, wonach die Nutzungsrechte vor allem der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen haben.
34 Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach unter Zugrundelegung des von ihm offenbar angenommenen Sachverhaltes - einer zunächst berechtigten, dann aber (einseitig) zurückgenommenen Ablehnung der Holzauszeige - die Holzwerbung durch die Berechtigten in Übereinstimmung mit ihren urkundlichen Rechten erfolgt sei, nicht als inhaltlich rechtswidrig anzusehen.
35 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers liegt in der Ablehnung der Auszeige, wie sie im Schreiben vom 10. Oktober 2017 erklärt wurde, weder ein Verzicht der Berechtigten auf den ihnen zustehenden Holzbezug noch eine Erklärung, die den Verfall ihres Anspruchs herbeiführen hätte können: Die Annahme eines Verzichts verbietet sich schon angesichts der in diesem Schreiben ausdrücklich enthaltenen Aufforderung, eine neuerliche Holzauszeige in einem für die Berechtigten bringbaren Bereich vorzunehmen. Schon aus diesem Grund ist die in der Revision zur Begründung der angeblichen Unwiderrufbarkeit der Ablehnung herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zum Verzicht auf eine wasserrechtliche Bewilligung (VwGH 23.4.2014, 2013/07/0168) - nicht einschlägig.
36 Soweit die Revision einen Verfall des ausgezeigten Holzes auf Spruchpunkt 3 des Bescheides vom 8. August 1935 stützen möchte, ist sie darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass sich in diesem Bescheid keine Bestimmung über den Verfall findet (vgl. VwGH 22.5.1986, 85/07/0341, insb. auch zu Spruchpunkt 3). Demgegenüber dürften sich Verfallsbestimmungen etwa in Punkt VII der Regulierungsurkunde vom 19. Oktober 1860 (betreffend Brennholz, das nicht im betreffenden Jahr bezogen wird, wohingegen Bauholz auch für mehrere Jahre auf einmal nachträglich oder im Vorhinein in Anspruch genommen werden kann) und in Punkt 7.d) des Bescheides vom 18. September 1979 (im Falle der Nichtabfuhr des ausgezeigten und abgemessenen Holzes bis Ende April bzw. Ende Mai) befinden (vgl. die Wiedergabe dieser Bescheide in VwGH 22.5.1986, 85/07/0341, und 27.9.2007, 2006/07/0070, 0074; im gegenständlichen Verfahren wurden diese dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt). Diesen Bestimmungen ist gemein, dass sie den Verfall an die tatsächliche Nicht-Inanspruchnahme des Holzbezugsrechts knüpfen und nicht an eine rechtsgeschäftliche Erklärung der Berechtigten, insbesondere nicht eine solche, die auf eine Rechtswidrigkeit der Auszeige gestützt wird.Soweit die Revision einen Verfall des ausgezeigten Holzes auf Spruchpunkt 3 des Bescheides vom 8. August 1935 stützen möchte, ist sie darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass sich in diesem Bescheid keine Bestimmung über den Verfall findet vergleiche , VwGH 22.5.1986, 85/07/0341, insb. auch zu Spruchpunkt 3). Demgegenüber dürften sich Verfallsbestimmungen etwa in Punkt römisch sieben der Regulierungsurkunde vom 19. Oktober 1860 (betreffend Brennholz, das nicht im betreffenden Jahr bezogen wird, wohingegen Bauholz auch für mehrere Jahre auf einmal nachträglich oder im Vorhinein in Anspruch genommen werden kann) und in Punkt 7.d) des Bescheides vom 18. September 1979 (im Falle der Nichtabfuhr des ausgezeigten und abgemessenen Holzes bis Ende April bzw. Ende Mai) befinden vergleiche , die Wiedergabe dieser Bescheide in VwGH 22.5.1986, 85/07/0341, und 27.9.2007, 2006/07/0070, 0074; im gegenständlichen Verfahren wurden diese dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt). Diesen Bestimmungen ist gemein, dass sie den Verfall an die tatsächliche Nicht-Inanspruchnahme des Holzbezugsrechts knüpfen und nicht an eine rechtsgeschäftliche Erklärung der Berechtigten, insbesondere nicht eine solche, die auf eine Rechtswidrigkeit der Auszeige gestützt wird.
37 Aber auch die Anrechnung von ausgezeigtem Holz, dessen Annahme verweigert wird, nach dem zweiten Absatz von Spruchpunkt 3 des Bescheides vom 8. August 1935 ist nur auf den Fall einer Verweigerung nach rechtmäßiger Auszeige zu beziehen. Sie tritt daher nicht ein, solange der Berechtigte - wie vorliegend - die Verweigerung darauf stützt, dass die Auszeige rechtswidrig erfolgt sei. Auch wenn nach einem in der Folge durchgeführten agrarbehördlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Auszeige rechtskräftig feststehen sollte, kann eine solche Anrechnung nur dann in Betracht kommen, wenn die Verweigerung dessen ungeachtet weiter aufrechterhalten wird. Die gegenteilige Ansicht würde nämlich dem Berechtigten das Risiko des Verlustes seiner urkundlichen Rechte nur deshalb aussetzen, weil er eine behördliche Klärung der Rechtmäßigkeit der Auszeige herbeiführen möchte, was mit dem Zweck der Nutzungsrechte iSd § 6 Abs. 1 StELG 1983 nicht zu vereinbaren wäre.Aber auch die Anrechnung von ausgezeigtem Holz, dessen Annahme verweigert wird, nach dem zweiten Absatz von Spruchpunkt 3 des Bescheides vom 8. August 1935 ist nur auf den Fall einer Verweigerung nach rechtmäßiger Auszeige zu beziehen. Sie tritt daher nicht ein, solange der Berechtigte - wie vorliegend - die Verweigerung darauf stützt, dass die Auszeige rechtswidrig erfolgt sei. Auch wenn nach einem in der Folge durchgeführten agrarbehördlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Auszeige rechtskräftig feststehen sollte, kann eine solche Anrechnung nur dann in Betracht kommen, wenn die Verweigerung dessen ungeachtet weiter aufrechterhalten wird. Die gegenteilige Ansicht würde nämlich dem Berechtigten das Risiko des Verlustes seiner urkundlichen Rechte nur deshalb aussetzen, weil er eine behördliche Klärung der Rechtmäßigkeit der Auszeige herbeiführen möchte, was mit dem Zweck der Nutzungsrechte iSd Paragraph 6, Absatz eins, StELG 1983 nicht zu vereinbaren wäre.
38 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammengefasst, dass die Ablehnung der Holzauszeige wegen behaupteter Rechtswidrigkeit, wie sie von den Berechtigten mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 erklärt wurde, weder einen Verzicht darstellt, noch einen Verfall und auch keine Anrechnung des ausgezeigten Holzes auf ihren Bezug herbeiführen konnte.
39 Die Schlägerung im März und April 2018 des im Jahr 2016 ausgezeigten Holzes wurde vom Verwaltungsgericht - auf Basis des von ihm angenommenen Sachverhaltes - zutreffend als rechtskonform erkannt. Demnach sei die ursprüngliche Auszeige rechtswidrig gewesen, weil das Holz für die Berechtigten aufgrund des Verhaltens des Verpflichteten nicht wirtschaftlich bringbar gewesen sei (insofern gegen § 8 Abs. 1 StELG 1983 verstoßend). Damit ist in der Änderung der Zufahrtsbedingungen im Ergebnis eine modifizierte Auszeige zu erblicken, die von den Berechtigten nicht mehr als rechtswidrig abgelehnt wurde.Die Schlägerung im März und April 2018 des im Jahr 2016 ausgezeigten Holzes wurde vom Verwaltungsgericht - auf Basis des von ihm angenommenen Sachverhaltes - zutreffend als rechtskonform erkannt. Demnach sei die ursprüngliche Auszeige rechtswidrig gewesen, weil das Holz für die Berechtigten aufgrund des Verhaltens des Verpflichteten nicht wirtschaftlich bringbar gewesen sei (insofern gegen Paragraph 8, Absatz eins, StELG 1983 verstoßend). Damit ist in der Änderung der Zufahrtsbedingungen im Ergebnis eine modifizierte Auszeige zu erblicken, die von den Berechtigten nicht mehr als rechtswidrig abgelehnt wurde.
40 Selbst wenn die Ablehnung - nach dem vom Revisionswerber behaupteten Sachverhalt - ursprünglich unberechtigt gewesen wäre, so hätten die Berechtigten nach den Annahmen des Verwaltungsgerichtes ihre Ablehnung zurückgezogen und insofern die Auszeige akzeptiert, sodass das von ihnen geschlägerte Holz als wirksam ausgezeigt anzusehen wäre.
41 Da in der Zurückziehung nur die einseitige Aufgabe eines (in diesem Fall ohnehin unberechtigten) Einwandes zu erblicken ist, stellt dies auch keine Parteienübereinkunft dar, die nach § 51 Abs. 1 StELG 1983 einer agrarbehördlichen Genehmigung bedurft hätte. Weil im vorliegenden Fall die Ablehnung der Auszeige keine gegenüber der Agrarbehörde abzugebende Erklärung ist, steht ihrer Aufgabe auch nicht der Genehmigungsvorbehalt des § 54 Abs. 1 StELG 1983 für den Widerruf von Parteienerklärungen entgegen.Da in der Zurückziehung nur die einseitige Aufgabe eines (in diesem Fall ohnehin unberechtigten) Einwandes zu erblicken ist, stellt dies auch keine Parteienübereinkunft dar, die nach Paragraph 51, Absatz eins, StELG 1983 einer agrarbehördlichen Genehmigung bedurft hätte. Weil im vorliegenden Fall die Ablehnung der Auszeige keine gegenüber der Agrarbehörde abzugebende Erklärung ist, steht ihrer Aufgabe auch nicht der Genehmigungsvorbehalt des Paragraph 54, Absatz eins, StELG 1983 für den Widerruf von Parteienerklärungen entgegen.
42 Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts liegt somit nicht vor, wenn entweder das ausgezeigte Holz ursprünglich nicht bringbar und die Auszeige daher zunächst rechtswidrig war oder aber die Berechtigten ihre ursprüngliche (unberechtigte) Ablehnung der Auszeige gegenüber dem Verpflichteten wieder zurückgenommen haben.
43 Allerdings wurde in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Sachverhaltsbasis für beide dieser Varianten ausdrücklich bestritten: So wurde darin einerseits vorgebracht, dass die von den Berechtigten letztlich akzeptierte Zufahrtsregelung über die Schottergrube bereits im Telefonat vom 29. September 2017 festgelegt und seither nicht mehr verändert worden sei, und andererseits, dass eine Zurücknahme der Ablehnung dem Verpflichteten nie zugegangen (also insbesondere auch nicht im Gespräch vom 31. Oktober 2017 erklärt worden) sei. Zum Beweis dafür wurde auch die Vernehmung des jeweils anwesend gewesenen nunmehrigen Revisionswerbers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.
44 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht nur dann ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht nur dann ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
45 Die Akten lassen dann im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Bei konkretem sachverhaltsbezogenen Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095, mwN). Hingegen liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung vor, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN).Die Akten lassen dann im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Bei konkretem sachverhaltsbezogenen Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche , VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095, mwN). Hingegen liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung vor, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben vergleiche , VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN).
46 Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (vgl. erneut VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN).Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden vergleiche , erneut VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN).
47 Schon angesichts der in der Beschwerde konkret bestrittenen und relevanten Sachverhaltsannahmen war das Verwaltungsgericht daher verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Indem es dies unterlassen hat, hat es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.