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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Stoisser, über die Revision der V S in W, vertreten durch MMag. Dr. Stephan Vesco, LL.M., Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/19, gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. April 2022, Zl. VGW-141/021/18406/2021, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Die angefochtene Entscheidung wird in ihrem Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen - somit soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung richtet - wird die Revision zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2021 wurde der Antrag der Revisionswerberin vom 11. Oktober 2021 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) abgewiesen.
2 Mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. April 2022 wurde eine von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde für den Zeitraum vom 11. Oktober 2021 bis zum 5. Dezember 2021 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der angefochtene Bescheid für den Zeitraum ab 6. Dezember 2021 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).
3 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. - soweit hier von Interesse - aus, es sei zu prüfen, ob die Revisionswerberin als rumänische Staatsangehörige und damit als EU-Bürgerin österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt sei. Im Zeitraum vom 11. Oktober 2021 (Antragstellung) bis zum 5. Dezember 2021 (Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) sei die Revisionswerberin nicht erwerbstätig gewesen. Die letzte davorliegende unselbständige Erwerbstätigkeit sei mit 11. Oktober 2019 beendet worden. Keine der von der Revisionswerberin ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeiten habe länger als ein Jahr gedauert, weshalb die Erwerbstätigeneigenschaft der Revisionswerberin nicht erhalten geblieben sei.
4 Soweit die Revisionswerberin die Ansicht vertrete, auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit vom 21. Juli 2016 bis zum 31. Oktober 2017 und der darauffolgenden Meldung beim Arbeitsmarktservice sei die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten geblieben, sei darauf hinzuweisen, dass § 51 Abs. 2 Z 2 NAG ausdrücklich auf „Arbeitnehmer“ abstelle. Die Erwerbstätigkeit einer Selbständigen, die diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübe, bleibe ihr nur dann erhalten, wenn sie wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig sei (§ 51 Abs. 2 Z 1 NAG). Davon könne aber im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein, da die Revisionswerberin (nach eigenen Angaben) ihre Gewerbescheine zurückgelegt habe, weil sie „zu wenig oder gar nichts verdient“ habe.
5 Zur Begründung des Spruchpunktes II. führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin sei ab 6. Dezember 2021 wieder erwerbstätig und bei der Österreichischen Gesundheitskasse versichert. Ab diesem Zeitpunkt sei sie gemäß § 5 Abs. 2 WMG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und betreffend Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigt. Infolge dieser Gleichstellung seien ab diesem Zeitpunkt nunmehr die weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu prüfen. Da der diesbezügliche Sachverhalt - insbesondere hinsichtlich des anrechenbaren Einkommens - noch nicht ermittelt worden sei und dessen Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sei, lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG vor.
6 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.
8 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu I.:
9 In der Zulässigkeitsbegründung wird (u.a.) geltend gemacht, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 51 Abs. 2 Z 2 NAG ab, wenn es die Ansicht vertrete, dass diese Bestimmung „nur auf arbeitslos gewordene Arbeitnehmer“ und somit nicht auf die Revisionswerberin als „(vormals) Selbständige“ anzuwenden sei (Verweis auf VwGH 28.6.2021, Ra 2021/22/0054). Der Europäische Gerichtshof habe zu Art. 7 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) bereits klargestellt, dass das Tatbestandsmerkmal der „unfreiwilligen Arbeitslosigkeit“ auch bei der Aufgabe einer Erwerbstätigkeit durch einen Selbständigen, die auf von dessen Willen unabhängigen Umständen beruhe, erfüllt sei und folglich die Erwerbstätigeneigenschaft (nach über einjähriger Tätigkeit) beibehalten werde (Verweis auf EuGH 20.12.2017, C-442/16, Florea Gusa; 11.4.2019, C-483/17, Neculai Tarola).
10 Die Revision erweist sich mit Blick auf dieses Vorbringen hinsichtlich des Spruchpunktes I. der angefochtenen Entscheidung als zulässig und begründet.
11 § 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 39/2021, lautet auszugsweise:
„Personenkreis
§ 5. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
...
2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
...“
12 § 51 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet auszugsweise:
„Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
...
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
...“
13 Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Richtlinie 2004/38/EG; Freizügigkeitsrichtlinie) lautet auszugsweise:
„Artikel 7
Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
...
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a) bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten:
a) Er ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig;
b) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung;
...“
14 Das Verwaltungsgericht hat Spruchpunkt I. seiner Entscheidung die Ansicht zugrunde gelegt, ein Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 NAG im Anschluss an die selbständige Erwerbstätigkeit der Revisionswerberin vom 21. Juli 2016 bis zum 31. Oktober 2017 sei von vornherein nicht möglich, weil sich diese Bestimmung nicht auf Selbständige beziehe.
15 Dem ist nicht zu folgen:
16 Mit den in § 51 Abs. 1 NAG normierten Voraussetzungen für das Niederlassungsrecht von EWR-Bürgern in Österreich wurden die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG aufgezählten Voraussetzungen umgesetzt (vgl. VwGH 21.6.2022, Ro 2021/22/0001, mit Verweis auf die Materialien 952 BlgNR 22. GP 141 sowie auf VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Mit den in § 51 Abs. 2 NAG getroffenen Regelungen wurden jene betreffend die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG umgesetzt (vgl. die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 122/2009, 330 BlgNR 24. GP 50, wiedergegeben etwa in VwGH 22.4.2015, 2012/10/0218).
17 Auf dem Boden des Unionsrechts sind gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, so weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. nochmals VwGH 21.6.2022, Ro 2021/22/0001, mit Verweis auf VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104).
18 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in Rn 44 seines in der Revision genannten Urteils vom 11. April 2019, C-483/17, Neculai Tarola, zu Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG festgehalten, dass
„dem Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat, die Erwerbstätigeneigenschaft zeitlich unbegrenzt erhalten [bleibt], wenn er erstens gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist, zweitens gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie über ein Jahr lang im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat und dann unfreiwillig arbeitslos wird (Urteil vom 20. Dezember 2017, Gusa, C-442/16, EU:C:2017:1004, Rn. 29 bis 46), oder drittens gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie eine Berufsausbildung begonnen hat.“
19 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist § 51 Abs. 2 Z 2 NAG daher dahin auszulegen, dass dem Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat, die Erwerbstätigeneigenschaft zeitlich unbegrenzt erhalten bleibt, wenn er über ein Jahr lang im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt hat und dann unfreiwillig arbeitslos wird. Dabei ist von einem Erhalt der Selbständigeneigenschaft auszugehen, wenn die selbständige Tätigkeit wegen eines ordnungsgemäß bestätigten Mangels an Arbeit, der auf vom Willen des Selbständigen unabhängigen Gründen beruhte, aufgegeben wurde und sich der Betreffende dem zuständigen Arbeitsamt des Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt hat (vgl. dazu das erwähnte Urteil EuGH 20.12.2017, C-442/16, Florea Gusa, insbesondere Rn 42 ff).
20 Da demnach die der angefochtenen Entscheidung in Spruchpunkt I. zugrunde gelegte Auslegung des § 51 Abs. 2 Z 2 NAG nicht zutrifft, war dieser Spruchpunkt schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
21 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Zu II.:
22 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
23 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/10/0171; 27.7.2022, Ra 2022/10/0108; 30.5.2022, Ra 2022/10/0070, 0071).
24 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird unter „4. Revisionspunkte“ geltend gemacht, die angefochtene Entscheidung verletze die Revisionswerberin im Recht darauf, dass ihr eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und der Mietbeihilfe) zuerkannt werde, im Recht auf Zuerkennung der Mindestsicherung sowie im Recht auf Zuerkennung der Mietbeihilfe.
25 Hat das Verwaltungsgericht - wie hier mit Spruchpunkt II. für den Zeitraum ab 6. Dezember 2021 - den erstbehördlichen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen, so kann ein solcher Beschluss eine Rechtsverletzung nur dadurch bewirken, dass das Verwaltungsgericht entweder von der Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. VwGH 20.11.2014, Ro 2014/07/0097, 0098, mwN).
26 Derartiges hat die Revisionswerberin mit den oben wiedergegebenen Revisionspunkten allerdings nicht geltend gemacht. Die Revisionswerberin konnte daher durch Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung in den geltend gemachten Rechten nicht verletzt werden, weshalb die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG insoweit wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.
Wien, am 13. März 2023
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0442 Gusa VORABSchlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100089.L00Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023