TE Vwgh Erkenntnis 2023/3/2 Ra 2021/21/0175

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Veröffentlicht am 02.03.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z1
VwGG §34 Abs1a
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des B A, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2020, W117 2233816-4/2E, betreffend Überprüfung der Fortsetzung einer Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des B A, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2020, W117 2233816-4/2E, betreffend Überprüfung der Fortsetzung einer Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Mandatsbescheid vom 22. September 2020 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den seit 24. Juli 2020 durchgehend in Schubhaft angehaltenen Revisionswerber, einen türkischen Staatsangehörigen, neuerlich die Schubhaft, und zwar nunmehr zum „Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen am 27. Juli 2020 gestellten Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ an.Mit Mandatsbescheid vom 22. September 2020 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den seit 24. Juli 2020 durchgehend in Schubhaft angehaltenen Revisionswerber, einen türkischen Staatsangehörigen, neuerlich die Schubhaft, und zwar nunmehr zum „Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen am 27. Juli 2020 gestellten Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ an.

2        Zur weiteren Vorgeschichte wird zunächst auf das Erkenntnis VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, verwiesen. Mit dieser Entscheidung wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 5. Oktober 2020, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Schubhaftbescheid vom 22. September 2022 und die darauf gegründete Anhaltung als unbegründet abgewiesen und festgestellt worden war, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das BVwG habe sich nämlich mit dem im Verfahren geltend gemachten prekären Gesundheitszustand des Revisionswerbers in den Feststellungen und den beweiswürdigenden Ausführungen ausschließlich unter dem Blickwinkel der Haftfähigkeit auseinandergesetzt und eine Einbeziehung bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen.

3        Weiters wird auf das ebenfalls den Revisionswerber betreffende Erkenntnis VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0538, verwiesen. Mit dieser Entscheidung wurde das Erkenntnis des BVwG vom 23. November 2020, mit dem im Rahmen der erstmaligen periodischen Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG das Vorliegen der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt worden war, mit Verweis auf die Begründung des Erkenntnisses VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, auch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Weiters wird auf das ebenfalls den Revisionswerber betreffende Erkenntnis VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0538, verwiesen. Mit dieser Entscheidung wurde das Erkenntnis des BVwG vom 23. November 2020, mit dem im Rahmen der erstmaligen periodischen Überprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG das Vorliegen der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt worden war, mit Verweis auf die Begründung des Erkenntnisses VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, auch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

4        Am 11. Dezember 2020 legte das BFA den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft dem BVwG neuerlich vor und erstattete eine Stellungnahme, die nach der Aktenlage vom BVwG weder dem Revisionswerber persönlich noch einem Rechtsberater zur Äußerung übermittelt wurde.Am 11. Dezember 2020 legte das BFA den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft dem BVwG neuerlich vor und erstattete eine Stellungnahme, die nach der Aktenlage vom BVwG weder dem Revisionswerber persönlich noch einem Rechtsberater zur Äußerung übermittelt wurde.

5        Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 16. Dezember 2020 hat das BVwG sodann - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei. Des Weiteren sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 16. Dezember 2020 hat das BVwG sodann - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei. Des Weiteren sprach das BVwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

6        Die gegen dieses Erkenntnis erhobene - nach Ablehnung der Behandlung (VfGH 25.2.2021, E 297/2021-5) und Abtretung einer vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde (VfGH 2.4.2021, E 297/2021-7) - fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.Die gegen dieses Erkenntnis erhobene - nach Ablehnung der Behandlung (VfGH 25.2.2021, E 297/2021-5) und Abtretung einer vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde (VfGH 2.4.2021, E 297/2021-7) - fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision erweist sich entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.

7        Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass die im Verfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG vom BFA zu erstattende Stellungnahme dem Parteiengehör zu unterziehen ist (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0010, Rn. 9). Das kann (zunächst) schriftlich oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen. Jedenfalls ist dem in Schubhaft angehaltenen Fremden, für den mit der Aktenvorlage durch das BFA gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Beschwerde als eingebracht gilt, Gelegenheit zu geben, sich zu der Stellungnahme und zum maßgeblichen Sachverhalt zu äußern.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass die im Verfahren nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vom BFA zu erstattende Stellungnahme dem Parteiengehör zu unterziehen ist vergleiche , VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0010, Rn. 9). Das kann (zunächst) schriftlich oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen. Jedenfalls ist dem in Schubhaft angehaltenen Fremden, für den mit der Aktenvorlage durch das BFA gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Beschwerde als eingebracht gilt, Gelegenheit zu geben, sich zu der Stellungnahme und zum maßgeblichen Sachverhalt zu äußern.

8        Im vorliegenden Fall unterblieb - wie auch in der Revision zutreffend geltend gemacht wird - die demnach gebotene Einräumung von Parteiengehör zu der vom BFA erstatteten Stellungnahme vom 11. Dezember 2020. Diesbezüglich wird zur Relevanz dieses Verfahrensmangels in der Revision unter anderem vorgebracht, bei Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit wäre das BVwG aufgrund der dann ins Treffen geführten schlechten psychischen und physischen Verfassung des Revisionswerbers zumindest zur Unverhältnismäßigkeit der weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft gelangt. Das ist vor dem Hintergrund der Begründung der erwähnten aufhebenden Vorerkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls nicht auszuschließen.

9        Im Übrigen unterließ das BVwG auch die gebotene Beiziehung des Rechtsberaters, was in der Revision ebenfalls zu Recht geltend gemacht wird. Insofern gleicht der vorliegende Fall jener Konstellation, die auch dem Erkenntnis VwGH 24.2.2022, Ra 2020/21/0492, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses (siehe dazu die Rn. 10 ff., insbesondere Rn. 25/26) verwiesen werden (vgl. zum Ganzen auch VwGH 2.3.2023, Ra 2021/21/0137, Rn. 13/14).Im Übrigen unterließ das BVwG auch die gebotene Beiziehung des Rechtsberaters, was in der Revision ebenfalls zu Recht geltend gemacht wird. Insofern gleicht der vorliegende Fall jener Konstellation, die auch dem Erkenntnis VwGH 24.2.2022, Ra 2020/21/0492, zugrunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG kann auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses (siehe dazu die Rn. 10 ff., insbesondere Rn. 25/26) verwiesen werden vergleiche , zum Ganzen auch VwGH 2.3.2023, Ra 2021/21/0137, Rn. 13/14).

10       Das angefochtene Erkenntnis war daher - schon deshalb - nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher - schon deshalb - nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat aufzuheben.

Wien, am 2. März 2023

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210175.L00

Im RIS seit

31.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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