TE Vwgh Erkenntnis 2023/2/22 Ro 2021/15/0006

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Veröffentlicht am 22.02.2023
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1090
ABGB §1091
BauRG 1912 §1
EStG 1988 §4 Abs1
EStG 1988 §6
EStG 1988 §8 Abs5
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
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  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 6 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 6 gültig von 14.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  20. EStG 1988 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  26. EStG 1988 § 6 gültig von 06.01.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  32. EStG 1988 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  35. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 8 heute
  2. EStG 1988 § 8 gültig ab 25.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  3. EStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. EStG 1988 § 8 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  5. EStG 1988 § 8 gültig von 30.12.2000 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 8 gültig von 01.05.1996 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. EStG 1988 § 8 gültig von 30.07.1988 bis 30.04.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser, die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der G Ges.m.b.H. & Co. KG in E, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. Jänner 2021, Zl. RV/5100530/2013, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2009 bis 2011, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser, die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der G Ges.m.b.H. & Co. KG in E, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. Jänner 2021, Zl. RV/5100530/2013, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO für die Jahre 2009 bis 2011, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Bei der revisionswerbenden Partei, einer GmbH & Co KG, die in den Streitjahren ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr aufwies, wurde eine die Jahre 2009 bis 2011 umfassende Außenprüfung durchgeführt.

2        Im Anschluss an die Prüfung erließ das Finanzamt - nach Wiederaufnahme der Verfahren - neue Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2009 bis 2011. Gegen die Sachbescheide erhob die revisionswerbende Partei Beschwerde.Im Anschluss an die Prüfung erließ das Finanzamt - nach Wiederaufnahme der Verfahren - neue Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO für die Jahre 2009 bis 2011. Gegen die Sachbescheide erhob die revisionswerbende Partei Beschwerde.

3        Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde mit einer als Erkenntnis intendierten Erledigung vom 31. Juli 2019 als unbegründet ab, woraufhin die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision erhob.

4        Der Verwaltungsgerichtshof wies die außerordentliche Revision mit Beschluss vom 26. Juni 2020, Ra 2020/15/0131, als unzulässig zurück, weil die angefochtene Erledigung nicht rechtswirksam erlassen worden war.

5        Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis, wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde wiederum als unbegründet ab und stellte folgenden Sachverhalt fest:

6        Die revisionswerbende Partei sei als Abbauunternehmen tätig und gewinne Quarzkies und Quarzschotter. Die vom Abbau betroffenen Liegenschaften stünden teilweise (im Ausmaß von ca. 12 %) im Eigentum der revisionswerbenden Partei, teilweise seien mit den betroffenen Grundstückseigentümern Abbauverträge abgeschlossen worden.

7        Mit Bescheid der Landesregierung vom 8. Juli 2011 sei der revisionswerbenden Partei die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Erweiterung einer Quarzkiesgrube auf näher genannte Grundstücke erteilt worden. Die Kosten im Zusammenhang mit der Erweiterung der Quarzkiesgrube hätten 26.580 € (Wirtschaftsjahr 2008/09), 255.377,72 € (Wirtschaftsjahr 2009/10) und 155.719,45 € (Wirtschaftsjahr 2010/11) betragen. Sie setzten sich aus Zahlungen im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung, Besprechungs-, Planungs-, Gutachtens-, Engineering- und Beratungskosten, Kosten für Risikoanalysen und Consulting etc. zusammen.

8        Mit einem weiteren Bescheid der Landesregierung vom 12. Juni 2012 sei festgestellt worden, dass für die Erweiterung einer Quarzschottergrube auf näher genannte Grundstücke keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Im Zusammenhang mit der Abbauberechtigung Quarzschottergrube seien Kosten für Beratungs- und Vertretungsleistungen, Pläne, Besprechungen etc. von 9.100 € (Wirtschaftsjahr 2009/10) und 54.820,57 € (Wirtschaftsjahr 2010/11) angefallen.

9        In rechtlicher Würdigung des festgestellten Sachverhalts führte das Bundesfinanzgericht nach Wiedergabe der bezughabenden Gesetzesstellen aus, strittig sei, ob es sich bei dem Recht, auf den erweiterten (neuen) Flächen Quarzkies bzw. Quarzschotter abzubauen, um ein Wirtschaftsgut handle, auf das die Aufwendungen zu aktivieren seien, die im Zusammenhang mit der Erlangung dieses Rechts stünden, oder ob diese Aufwendungen sofort absetzbare Betriebsausgaben darstellten.

10       Für die Berechtigung, Rohstoffe (Bodenschätze) zu gewinnen, um das umfassende Abbaurecht zu haben, bedürfe es auch behördlicher Genehmigungen. Die Revisionswerberin habe sowohl für die Quarzkiesgrube als auch für die Quarzschottergrube die zivilrechtliche und die öffentlich-rechtliche Abbauberechtigung.

11       Wirtschaftsgüter seien alle im wirtschaftlichen Verkehr und nach der Verkehrsauffassung selbstständig bewertbaren Güter jeder Art; dazu gehörten nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch rechtliche und tatsächliche Zustände. Der Begriff des Wirtschaftsgutes umfasse auch konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Unternehmer etwas kosten lasse und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen (selbständigen) Bewertung zugänglich seien.

12       Die revisionswerbende Partei habe die gegenständlichen Aufwendungen getätigt, um das Recht auf Abbau für die Erweiterung sowohl der bereits bestehenden Quarzkiesgrube als auch der bereits bestehenden Quarzschottergrube zu erlangen. Die Aufwendungen stünden also im Zusammenhang mit der Erlangung von Abbaurechten auf den erweiterten (neuen) Flächen. Die Abbaurechte seien käuflich erworben worden, anhand der dafür getätigten Aufwendungen bewertbar und somit zu aktivieren. Es seien Abbaurechte auf konkret in den Bescheiden der Landesregierung angeführten Flächen, die an bereits bestehende Abbaufelder angrenzen, begründet worden.

13       Gemäß § 8 Abs. 5 EStG 1988 seien bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich brächten, Absetzungen für Substanzverringerung vorzunehmen. Nach dieser Bestimmung seien insbesondere Bodenschätze abzuschreiben. Dies gelte auch für Abbaurechte, die in einem engen Zusammenhang mit der Abbaufläche und mit der Menge des auf dieser Fläche abbaubaren Materials stünden. Sei kein abbaubares Material mehr vorhanden, habe auch das Abbaurecht seinen Wert verloren. Der Wertverzehr des Rechts richte sich somit nach dem Umfang des Abbaus, weshalb § 8 Abs. 5 EStG 1988 anwendbar sei.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, EStG 1988 seien bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich brächten, Absetzungen für Substanzverringerung vorzunehmen. Nach dieser Bestimmung seien insbesondere Bodenschätze abzuschreiben. Dies gelte auch für Abbaurechte, die in einem engen Zusammenhang mit der Abbaufläche und mit der Menge des auf dieser Fläche abbaubaren Materials stünden. Sei kein abbaubares Material mehr vorhanden, habe auch das Abbaurecht seinen Wert verloren. Der Wertverzehr des Rechts richte sich somit nach dem Umfang des Abbaus, weshalb Paragraph 8, Absatz 5, EStG 1988 anwendbar sei.

14       Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für zulässig, weil Judikatur zu den Fragen fehle, ob ein Abbaurecht der Absetzung für Substanzverringerung unterliege und ob mit der Erlangung eines Abbaurechts bei Erweiterung eines bereits bestehenden Abbaugebietes ein eigenständiges neues Wirtschaftsgut entstehe.

15       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, zu der das Finanzamt eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.

16       Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

17       Gemäß § 8 Abs. 5 EStG 1988 sind bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) vorzunehmen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, EStG 1988 sind bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) vorzunehmen.

18       Durch die AfS werden die Anschaffungskosten von in der Natur vorkommenden Bodenschätzen nach Maßgabe der tatsächlichen Substanzverringerung abgeschrieben (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/15/0024, mwN).Durch die AfS werden die Anschaffungskosten von in der Natur vorkommenden Bodenschätzen nach Maßgabe der tatsächlichen Substanzverringerung abgeschrieben vergleiche , VwGH 19.12.2013, 2012/15/0024, mwN).

19       Als Anschaffungskosten gelten die Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, um es also zweckentsprechend nutzen zu können (vgl. z.B. VwGH 26.7.2005, 2002/14/0039; 20.5.2010, 2007/15/0153). Der Ansatz von Anschaffungskosten hält den Anschaffungsvorgang erfolgsneutral; zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten (vgl. VwGH 23.2.2017, Ro 2016/15/0006, mwN).Als Anschaffungskosten gelten die Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, um es also zweckentsprechend nutzen zu können vergleiche , z.B. VwGH 26.7.2005, 2002/14/0039; 20.5.2010, 2007/15/0153). Der Ansatz von Anschaffungskosten hält den Anschaffungsvorgang erfolgsneutral; zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten vergleiche , VwGH 23.2.2017, Ro 2016/15/0006, mwN).

20       Zu den Anschaffungskosten gehören somit auch die Kosten der für die Nutzung eines Gegenstandes erforderlichen behördlichen Genehmigungen (vgl. Jakom, § 6 EStG 2022 Rz 26).Zu den Anschaffungskosten gehören somit auch die Kosten der für die Nutzung eines Gegenstandes erforderlichen behördlichen Genehmigungen vergleiche , Jakom, Paragraph 6, EStG 2022 Rz 26).

21       Rechte, aufgrund eines Abbauvertrages ein Schottervorkommen auf fremden Grund und Boden gegen Bezahlung eines bestimmten Entgeltes auszubeuten, sind einkommensteuerlich Pachtrechte (vgl. VwGH 30.6.2015, 2012/15/0045).Rechte, aufgrund eines Abbauvertrages ein Schottervorkommen auf fremden Grund und Boden gegen Bezahlung eines bestimmten Entgeltes auszubeuten, sind einkommensteuerlich Pachtrechte vergleiche , VwGH 30.6.2015, 2012/15/0045).

22       Pachtrechte stellen ebenso wie Miet- oder Baurechte Wirtschaftsgüter dar. Bei Beurteilung der Frage, ob die angeführten - immaterielle Wirtschaftsgüter darstellenden - Rechte auch aktivierungsfähig sind, ist aber der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass sogenannte schwebende Geschäfte, insbesondere auch sogenannte schwebende Dauerverträge, grundsätzlich nicht zu bilanzieren sind (vgl. VwGH 19.9.1995, 92/14/0008). In Bezug auf die Aktivierung von Miet- und Pachtrechten ist daher zwischen dem im Einzelfall angemessenen Nutzungsentgelt einerseits und den darüberhinausgehenden Anschaffungskosten des Rechts andererseits zu unterscheiden (vgl. VwGH 23.10.1997, 96/15/0111; 5.7.1998, 97/13/0076).Pachtrechte stellen ebenso wie Miet- oder Baurechte Wirtschaftsgüter dar. Bei Beurteilung der Frage, ob die angeführten - immaterielle Wirtschaftsgüter darstellenden - Rechte auch aktivierungsfähig sind, ist aber der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass sogenannte schwebende Geschäfte, insbesondere auch sogenannte schwebende Dauerverträge, grundsätzlich nicht zu bilanzieren sind vergleiche , VwGH 19.9.1995, 92/14/0008). In Bezug auf die Aktivierung von Miet- und Pachtrechten ist daher zwischen dem im Einzelfall angemessenen Nutzungsentgelt einerseits und den darüberhinausgehenden Anschaffungskosten des Rechts andererseits zu unterscheiden vergleiche , VwGH 23.10.1997, 96/15/0111; 5.7.1998, 97/13/0076).

23       Beim Grundstückseigentümer ist ein Bodenschatz, wie etwa ein Schottervorkommen, steuerlich ein vom Grundstück getrennt zu betrachtendes Wirtschaftsgut (VwGH 19.12.2013, 2012/15/0024; VwGH 30.6.2015, 2012/15/0045).

24       Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Erkenntnis die Feststellung getroffen, dass die im Zusammenhang mit den Bescheiden der Landesregierung vom 8. Juli 2011 und 12. Juni 2012 stehenden Aufwendungen getätigt worden seien, um zwecks Erweiterung der bereits bestehenden Quarzkiesgrube und der bereits bestehenden Quarzschottergruben die Genehmigung zum Abbau des Bodenschatzes zu erwerben. Die Aufwendungen stünden somit - so das Bundesfinanzgericht weiter - im Zusammenhang mit der Erlangung von Abbaurechten auf den erweiterten (neuen) Flächen. Die Abbaurechte seien käuflich erworben worden, anhand der dafür getätigten Aufwendungen bewertbar und zu aktivieren. Der Wertverzehr der Rechte richte sich nach dem Umfang des Abbaus, weshalb § 8 Abs. 5 EStG 1988 anwendbar sei.Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Erkenntnis die Feststellung getroffen, dass die im Zusammenhang mit den Bescheiden der Landesregierung vom 8. Juli 2011 und 12. Juni 2012 stehenden Aufwendungen getätigt worden seien, um zwecks Erweiterung der bereits bestehenden Quarzkiesgrube und der bereits bestehenden Quarzschottergruben die Genehmigung zum Abbau des Bodenschatzes zu erwerben. Die Aufwendungen stünden somit - so das Bundesfinanzgericht weiter - im Zusammenhang mit der Erlangung von Abbaurechten auf den erweiterten (neuen) Flächen. Die Abbaurechte seien käuflich erworben worden, anhand der dafür getätigten Aufwendungen bewertbar und zu aktivieren. Der Wertverzehr der Rechte richte sich nach dem Umfang des Abbaus, weshalb Paragraph 8, Absatz 5, EStG 1988 anwendbar sei.

25       Die Beurteilung des Bundesfinanzgerichts stößt im Ergebnis auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken.

26       Soweit die betroffenen Grundstücke im Eigentum der revisionswerbenden Partei stehen, stellen die vorhandenen Kies- bzw. Schottervorkommen (Bodenschätze) notwendiges Betriebsvermögen dar (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/15/0024). Die Anschaffungskosten des jeweiligen Grundstücks, waren auf Grund und Boden einerseits und auf das - als von Grund und Boden getrennt zu betrachtende Wirtschaftsgut - Kies- bzw. Schottervorkommen andererseits aufzuteilen. Als Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes Kies- bzw. Schottervorkommen gelten auch alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Wirtschaftsgut nutzen zu können (vgl. VwGH 23.2.2017, Ro 2016/15/0006, mwN), wozu insbesondere die Kosten der für den Abbau erforderlichen behördlichen Verfahren gehören. Die revisionswerbende Partei wendet sich nicht gegen die Feststellung des Bundesfinanzgerichts, wonach die zu den Bescheiden vom 8. Juli 2011 und 12. Juni 2012 führenden Verwaltungsverfahren erforderlich waren, um die in Rede stehenden Bodenschätze abbauen zu dürfen. Folglich stellen die Aufwendungen, die für die Erlangung der Bescheide erforderlich waren, weitere Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes Kies- bzw. Schottervorkommen dar, die - wie vom Bundesfinanzgericht zutreffend erkannt - zu aktivieren und nach Maßgabe des § 8 Abs. 5 EStG 1988 abzusetzen sind.Soweit die betroffenen Grundstücke im Eigentum der revisionswerbenden Partei stehen, stellen die vorhandenen Kies- bzw. Schottervorkommen (Bodenschätze) notwendiges Betriebsvermögen dar vergleiche , VwGH 19.12.2013, 2012/15/0024). Die Anschaffungskosten des jeweiligen Grundstücks, waren auf Grund und Boden einerseits und auf das - als von Grund und Boden getrennt zu betrachtende Wirtschaftsgut - Kies- bzw. Schottervorkommen andererseits aufzuteilen. Als Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes Kies- bzw. Schottervorkommen gelten auch alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Wirtschaftsgut nutzen zu können vergleiche , VwGH 23.2.2017, Ro 2016/15/0006, mwN), wozu insbesondere die Kosten der für den Abbau erforderlichen behördlichen Verfahren gehören. Die revisionswerbende Partei wendet sich nicht gegen die Feststellung des Bundesfinanzgerichts, wonach die zu den Bescheiden vom 8. Juli 2011 und 12. Juni 2012 führenden Verwaltungsverfahren erforderlich waren, um die in Rede stehenden Bodenschätze abbauen zu dürfen. Folglich stellen die Aufwendungen, die für die Erlangung der Bescheide erforderlich waren, weitere Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes Kies- bzw. Schottervorkommen dar, die - wie vom Bundesfinanzgericht zutreffend erkannt - zu aktivieren und nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 5, EStG 1988 abzusetzen sind.

27       Nichts Anderes kann für die Kies- und Schottervorkommen auf Grundstücken gelten, die nicht im Eigentum der revisionswerbenden Partei stehen. Diesbezüglich hat die revisionswerbende Partei Abbauverträge mit den jeweiligen Grundstückseigentümern geschlossen, um Kies bzw. Schotter abbauen zu dürfen. Das Recht aus dem Abbauvertrag stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut dar. In Bezug auf die Anschaffungskosten dieses Wirtschaftsgutes ist zwischen dem - nicht zu aktivierenden - angemessenen Ab

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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