Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
BauO OÖ 1994 §5 Abs1 Z2Rechtssatz
Allein die Tatsache, dass das in § 30 Abs. 5 OÖ ROG 1994 enthaltene Verbot der Eröffnung einer eigenen Einlagezahl im Revisionsfall nicht zur Anwendung gelangt, führt nicht zu dem Umkehrschluss, dass die Abschreibung eines Grundstückes, auf welchem sich ein ehemaliges Forsthaus befindet, jedenfalls zulässig ist. Vielmehr käme die Abschreibung des betreffenden Grundstückes nur dann in Betracht, wenn die über § 30 Abs. 5 OÖ ROG 1994 hinausgehende Verwendung des ehemaligen Forsthauses raumordnungsrechtlich zulässig ist, was die Erfüllung der in § 30 Abs. 6 OÖ ROG 1994 enthaltenen Voraussetzungen erfordert.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020050010.J04Im RIS seit
30.03.2023Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023