TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/7 94/05/0343

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.1995
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten;
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten;
L82000 Bauordnung;
L82002 Bauordnung Kärnten;
L85002 Straßen Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
AVG §13 Abs3;
AVG §68 Abs1;
BauO Krnt 1992 §10 Abs1;
BauO Krnt 1992 §10 Abs5;
BauO Krnt 1992 §4 lita;
BauO Krnt 1992 §4 litb;
BauO Krnt 1992 §4 litc;
BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1982 §11 Abs2;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs11;
GdPlanungsG Krnt 1982 §6 Z2;
LStG Krnt 1991 §47 Abs2;
LStG Krnt 1991 §57 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des A in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. Oktober 1993, Zl. 8 BauR1-124/4/1993, betreffend eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Schriftsatz vom 28. August 1990 suchte der Beschwerdeführer um die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung von fünf Doppelwohnhäusern auf dem Grundstück Nr. 984/1, KG R, an.

Mit Antrag vom 27. August 1992 suchte der Beschwerdeführer um die Erteilung der Ausnahmebewilligung vom Bauverbot für die Errichtung dieser fünf Doppelwohnhäuser auf dem genannten Grundstück gemäß § 47 Abs. 2 und § 57

Kärntner Straßengesetz 1991 an. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. Dezember 1992 wurde dieser Antrag abgewiesen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 21. Jänner 1993 wurde das Bauansuchen gemäß § 13 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1992 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 leg. cit. abgewiesen.

Mit Bescheid vom 26. Mai 1993 wurde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung teilweise Folge gegeben und dieser dahingehend geändert, daß der Bauantrag gemäß § 10 Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1992 abgewiesen wurde.

Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 1993 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1992 habe die Behörde für den Fall, daß ein Vorhaben nach § 4 lit. a bis c auf einer Fläche errichtet werden solle, für die eine gemäß § 6 Z. 2 Gemeindeplanungsgesetz 1982 ersichtlich zu machende Nutzungsbeschränkung bestehe und das diese Nutzungsbeschränkung enthaltende Gesetz (u.a. Kärntner Straßengesetz 1978 - nunmehr 1991) eine Bewilligung für Vorhaben nach § 4 lit. a bis c Kärntner Bauordnung 1992 vorsehe, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Bauansuchen auch diese Bewilligung anzuschließen. Gemäß § 10 Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1992 sei nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen, wenn u.a. Belege gemäß Abs. 1 nicht oder nicht vollständig beigebracht worden seien. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, daß die Kärntner Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung vom Bauverbot für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben gemäß § 47 Abs. 2 und § 57 Kärntner Straßengesetz 1991 abgewiesen habe. Im Hinblick auf diese rechtskräftige Abweisung in bezug auf eine Ausnahmebewilligung gemäß § 47 Abs. 2 Kärntner Straßengesetz komme ein Auftrag nach § 10 Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1992 nicht mehr in Betracht. Es sei vielmehr sogleich mit einer Versagung vorzugehen.

Mit Beschluß vom 27. September 1994, B 2089/93-9, u.a., lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab.

In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 64, in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Stammfassung (im folgenden: BO) hat die Behörde für den Fall, daß ein Vorhaben nach § 4 lit. a bis c auf einer Fläche errichtet werden soll, für die eine gemäß § 6 Z. 2 Gemeindeplanungsgesetz 1982 ersichtlich zu machende Nutzungsbeschränkung besteht und daß das diese Nutzungsbeschränkung enthaltende Gesetz

(z.B. Kärntner Straßengesetz 1978) eine Bewilligung für Vorhaben nach § 4 lit. a bis c BO vorsieht, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung auch diese Bewilligung anzuschließen. Werden Belege nach § 10 Abs. 1 BO nicht oder nicht vollständig beigebracht, so ist gemäß § 10 Abs. 5 BO nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen. Gemäß § 6 Z. 2 Gemeindeplanungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 51 in der Stammfassung, sind im Flächenwidmungsplan u. a. ersichtlich zu machen:

"Flächen, für die Nutzungsbeschränkungen bestehen (wie Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Bannwälder, Schutzgebiete nach dem Wasserrechtsgesetz, ... Objekte unter Denkmalschutz)."

Gemäß § 47 Abs. 2 Kärntner Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 72 (im folgenden: StraßenG 1991), dürfen außerhalb der Ortsgebiete bei Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand baubewilligungspflichtige Vorhaben gemäß § 4 lit. a und b BO und sonstige Anlagen jeder Art wie Anschüttungen, Düngerstätten, Düngergruben, Einfriedungen, private Parkplätze oder Leitungen weder errichtet noch geändert werden. Die Straßenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen zu bewilligen, soweit durch diese Ausnahmen Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlage und des Straßenbildes, Verkehrsrücksichten sowie Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden.

Gemäß § 2 Abs. 11 Gemeindeplanungsgesetz 1982 hat der Gemeinderat durch Verordnung jene Flächen als Aufschließungsgebiete festzulegen,

a)

deren widmungsgemäßer Verwendung zum Zeitpunkt der Planerstellung wegen ihrer ungenügenden Erschließung öffentliche Rücksichten entgegenstehen oder

b)

für deren widmungsgemäße Verwendung kein allgemeiner unmittelbarer Bedarf besteht.

Gemäß § 11 Abs. 2 Gemeindeplanungsgesetz 1982 dürfen in den als Aufschließungsgebiete festgelegten Flächen des Baulandes keine landesgesetzlich vorgesehenen Bewilligungen zur Errichtung von Gebäuden und zur Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen, ausgenommen solche, die der Aufschließung dienen, sowie bauliche Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5, erteilt werden. Bauliche Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 leg. cit. kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Heranziehung des § 10 Abs. 1 und 5 BO. Gemäß § 6 Z. 2 Gemeindeplanungsgesetz 1982 seien Flächen im Flächenwidmungsplan, für die Nutzungsbeschränkungen bestimmt seien, wie im vorliegenden Fall entlang einer Landesstraße, im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Partei scheine jedoch eine Nutzungsbeschränkung hinsichtlich des Grundstückes Nr. 984/1, KG R, nicht auf. Es bestehe somit keine Nutzungsbeschränkung in bezug auf dieses Grundstück und die belangte Behörde sei daher unrichtigerweise davon ausgegangen, daß dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 47 Abs. 2 StraßenG 1991 anzuschließen sei.

Mit dieser Auffassung ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. § 10 Abs. 1 BO stellt nicht auf eine gemäß § 6 Z. 2 Gemeindeplanungsgesetz 1982 ersichtlich GEMACHTE, sondern auf eine gemäß dieser Bestimmung ersichtlich ZU MACHENDE Nutzungsbeschränkung ab. § 10 Abs. 1 BO geht also vom Vorliegen einer Nutzungsbeschränkung im Sinne des § 6 Z. 2 Gemeindeplanungsgesetz 1982 aus und fordert weiters, daß das die Nutzungsbeschränkung enthaltende Gesetz (im vorliegenden Fall das StraßenG 1991) eine Bewilligung für Vorhaben nach § 4 lit. a bis c BO vorsieht. Unbestritten ist im vorliegenden Fall, daß ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 4 lit. a BO (Neubau) vorliegt. Auch die Bewilligungspflicht, die sich für das verfahrensgegenständliche Grundstück gemäß § 47 Abs. 2 StraßenG 1991 ergibt, wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.

Weiters rügt der Beschwerdeführer, daß der Antrag auf Erteilung der Ausnahmebewilligung vom Bauverbot gemäß § 47 Abs. 2 StraßenG 1991 von ihm ohnehin gestellt worden sei. Er habe diesen am 27. August 1992 eingebracht. Gemäß § 6 und § 39 Abs. 1 AVG stelle es eine Rechtswidrigkeit dar, daß dieser bei der Gemeinde eingebrachte Antrag von der Gemeinde nicht sofort weitergeleitet worden sei. Dadurch sei es möglich gewesen, daß der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei mit Verordnung vom 27. Oktober 1992 gemäß § 2 Abs. 11 lit. a und b Gemeindeplanungsgesetz 1982 das verfahrensgegenständliche Grundstück als "Aufschließungsgebiet" festgelegt habe. Der angeführte Antrag auf Ausnahmebewilligung sei erst am 6. November 1992 bei der Kärntner Landesregierung eingelangt. Bei rechtzeitiger Weiterleitung des angeführten Antrages wäre die Ausnahmegenehmigung gemäß § 47 Abs. 2 StraßenG 1991 erteilt worden und hätte in der Folge der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung genehmigt werden müssen.

In Erwiderung auf dieses Vorbringen genügt es, darauf zu verweisen, daß gemäß § 57 Abs. 2 StraßenG 1991 die Landesregierung die zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 47 Abs. 2 leg. cit. zuständige Behörde war. Die Weiterleitung eines bei der unzuständigen Behörde (im vorliegenden Fall: bei der mitbeteiligten Partei) eingebrachten Antrages erfolgt aber gemäß § 6 AVG auf Gefahr des Einschreiters. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich daraus nicht.

Zu der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage der Gesetzwidrigkeit der Verordnung der mitbeteiligten Partei vom 27. Oktober 1992, mit der das verfahrensgegenständliche Grundstück als Aufschließungsgebiet festgestellt worden sei, ist in Übereinstimmung mit dem angeführten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes festzuhalten, daß diese Verordnung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht präjudiziell ist, weil die belangte Behörde die Versagung der Baubewilligung ausschließlich auf § 10 Abs. 5 BO in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG gestützt hat. Auch wenn sich die belangte Behörde auf die rechtskräftige Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 47 Abs. 2 StraßenG 1991 berufen hat, bei der die Widmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes als "Aufschließungsgebiet" durch die genannte Verordnung eine maßgebliche Rolle gespielt hat, so ergibt sich daraus nicht die Präjudizialität dieser Verordnung im vorliegenden Bauverfahren. Dem Beschwerdeführer stand die Erhebung von Bedenken gegen die genannte Verordnung im Rahmen einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof gegen die letztinstanzliche Abweisung des Antrages gemäß § 47 Abs. 2 StraßenG 1991 offen. Auf die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken in bezug auf diese Verordnung war daher schon aus diesem Grund im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht näher einzugehen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050343.X00

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten