Entscheidungsdatum
22.02.2023Index
L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
SHG Stmk 1998 §13aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, K, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 25.01.2023, GZ: BHSO-8978/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag von Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) auf Übernahme der Pflegeplatzrestkosten für die C, M, O, abgewiesen.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es eine Voraussetzung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sei, dass der Antragsteller eine Einrichtung wähle, welche eine Anerkennung gemäß § 13a SHG habe. Der Pflegeplatz „C“ habe keine Anerkennung gemäß § 13a SHG, weshalb der Antrag auf Restkostenübernahme abgelehnt würde.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass er aufgrund einer Verletzung im LKH gewesen sei und eine Entlassung in häusliche Pflege wegen seiner Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit nicht möglich gewesen sei, da er alleine wohne. Es sei ihm vom LKH der Pflegeplatz C empfohlen worden und habe es keine andere Möglichkeit gegeben. Ihm sei nicht gesagt worden, dass die Kosten des Pflegeplatzes durch Eigenmittel gedeckt werden müssten. Es sei ihm auch nicht bewusst und bekannt gewesen, dass er nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz einen Antrag auf Heimkostenzuzahlung für ein Heim stellen könne. Erst nach längerer Zeit sei ihm mitgeteilt worden, dass eventuell über die Sozialhilfe eine Möglichkeit bestehe. Daher habe er am 15.12.2022 einen Antrag gestellt. Da ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er die Kosten selbst bezahlen müsse, erhebe er die Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer befand sich vom 21.09.2022 bis 27.09.2022 aufgrund eines Quadrizepssehnenrisses stationär im LKH D und nach der Entlassung aus dem Krankenhaus im Zeitraum 27.09.2022 bis 04.11.2022 in Form einer Kurzzeitpflege in der C, für die er insgesamt einen Betrag von € 3.916,00 (€ 2.673,00 für den Zeitraum 27.09.2022 bis 23.10.2022 und € 1.243,00 für den Zeitraum 24.10.2022 bis 04.11.2022) zu entrichten hatte.
Bei der C handelt es sich um eine kleine familiäre Einrichtung für sechs Gäste, die sich auf Kurzzeitpflege bzw. Übergangspflege spezialisiert hat und stellt nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes einen „Pflegeplatz“ dar.
Am 12.12.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 15.12.2022, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kostenübernahme für die Unterbringung im Pflegeheim für den Zeitraum 27.09.2022 bis 04.11.2022, der mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid abgelehnt wurde.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde und ist unstrittig.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I.
Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr. 29/1998 idF LGBl Nr. 1/2022 (im Folgenden SHG) und des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl Nr. 77/2003 idF LGBl Nr. 91/2022 (im Folgenden StPHG) lauten wie folgt:
„Einsetzen der Sozialhilfe, Antragsstellung
Die Sozialhilfe kann auf Antrag des Hilfsbedürftigen oder mit Zustimmung des Hilfsbedürftigen von Amts wegen gewährt werden; bei Gefahr im Verzug und mangelnder Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung des Hilfsbedürftigen als gegeben anzunehmen. Eine Hilfeleistung gemäß § 13 kann auch für einen Zeitraum von höchsten einem Monat vor der Antragstellung zuerkannt werden.“
§ 13 Abs 1 und 2 SHG:
„Unterbringung in stationären Einrichtungen
(1) Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 oder von einem anderen Staat beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.
(2) Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß § 13a anerkannt sind.“
§ 13a Abs 1 bis 3 SHG:
„Anerkennung stationärer Einrichtungen
(1) Die Landesregierung hat stationäre Einrichtungen auf Antrag bescheidmäßig anzuerkennen, sofern ein Bedarf besteht und diese geeignet sind. Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten Standort und legt die zur Deckung des Bedarfs erforderliche Bettenanzahl und die Kategorie (Abs. 8 Z 2) fest. Die Anerkennung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen oder zeitlich befristet erteilt werden.
(2) Der Bedarf an Pflegeheimbetten und Pflegeheimbetten mit Psychiatriezuschlag ist durch Verordnung der Landesregierung für Graz und Graz-Umgebung gemeinsam, sonst pro Bezirk festzulegen. Bei der Festlegung des Bedarfs hat die Landesregierung auf demografische, sozioökonomische und gesundheitsbezogene (z. B. Pflegebedürftigkeit) Daten sowie auf die Struktur und Inanspruchnahme der Pflege- und Betreuungsdienstleistungen Bedacht zu nehmen. Die Behörde darf stationäre Einrichtungen nur anerkennen, wenn auf Grund dieses Bedarfs- und Entwicklungsplans sowie bereits erfolgter Anerkennungen (Abs. 3) noch Pflegebettkapazitäten frei sind.
(3) Geeignet sind stationäre Einrichtungen, die über eine Pflegeheimbewilligung oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG 2012) verfügen und die in der Verordnung gemäß Abs. 8 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Ist der Bedarf gegeben, kann die Anerkennung unter der aufschiebenden Bedingung ausgesprochen werden, dass der Nachweis der Eignung innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist, welche zwei Jahre nicht übersteigen darf, erbracht wird. Diese Frist kann aus Gründen, die nicht von der Anerkennungswerberin/vom Anerkennungswerber zu verantworten sind, einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden. Im Antrag ist auszuführen, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten werden konnte und glaubhaft zu machen, dass die Eignung innerhalb der beantragten – ein Jahr nicht übersteigenden – Frist nachgewiesen werden kann.“
§ 2 Abs 1 und 2 StPHG:
„Begriffsbestimmungen
(1) Pflegeheime sind stationäre Einrichtungen, in denen mehr als sechs Personen gepflegt und betreut werden.
(2) Pflegeplätze sind stationäre Einrichtungen, die eine organisatorische und betriebliche Einheit bilden, in der bis zu sechs nicht haushaltsverbandsangehörige Personen im Rahmen eines Haushaltsverbandes gepflegt und betreut werden.“
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 27.09.2022 bis 04.11.2022 in Kurzzeitpflege auf einem Pflegeplatz gemäß § 2 Abs 2 StPHG untergebracht, wobei es sich dabei um eine stationäre Einrichtung im Sinne des Pflegeheimgesetzes handelt.
Pflegeplätze nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz sind stationäre Einrichtungen, die eine organisatorische und betriebliche Einheit bilden, in der bis zu sechs nicht haushaltsverbandsangehörige Personen im Rahmen eines Haushaltsverbandes gepflegt und betreut werden. Pflegeplätze benötigen eine Bewilligung nach dem Pflegeheimgesetz durch die Bezirksverwaltungsbehörde und unterliegen auch deren Aufsicht.
Gemäß § 13 Abs 2 SHG dürfen Hilfeempfänger – also Personen, die Anspruch darauf haben, dass ihrer Pflegebedürftigkeit durch Übernahme der Kosten bzw. Restkosten entsprochen wird – nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß § 13a SHG anerkannt sind. Eine solche Anerkennung können stationäre Einrichtungen gemäß § 13a SHG unter anderem nur dann erhalten, wenn sie geeignet sind. Gemäß § 13a Abs 3 SHG sind stationäre Einrichtungen geeignet, die über eine Pflegeheimbewilligung oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (zB dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG 2012) verfügen und die in der Verordnung gemäß Abs 8 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Der Pflegeplatz verfügt zwar über eine Bewilligung nach dem StPHG, jedoch nicht über eine Pflegeheimbewilligung oder eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen. Würde man eine Pflegeplatzbewilligung nach dem StPHG als eine Bewilligung „nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen“ zu deuten, so ist auf die Materialien zur Novelle des SHG LGBl Nr. 47/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2387/1) zu verweisen wo Folgendes ausgeführt ist:
„In Abs 3 soll der erste Satz lediglich legistisch, ohne inhaltliche Änderung, angepasst werden. Hinzuweisen ist darauf, dass diese Regelung für Pflegeplätze weiterhin nicht anwendbar ist, da Pflegeplätze ex lege (§ 2 Abs 1 und 2 Stmk. Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 77/2003) nicht unter den Begriff ‚Pflegeheime‘ fallen.“
Mit der Bestimmung des § 13a SHG hat der Gesetzgeber nun zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass eine Übernahme der Restkosten bei der Unterbringung in geeigneten Einrichtungen nur für jene Institutionen erfolgen kann, die über eine entsprechende Anerkennung verfügen. Da Pflegeplätze zwar über eine Bewilligung nach dem StPHG, jedoch nicht über eine Anerkennung im Sinne des § 13a SHG verfügen, sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme grundsätzlich nicht gegeben.
Darüber hinaus legt § 2 Abs 1 SHG eindeutig fest, dass eine Hilfeleistung gemäß § 13 für einen Zeitraum von höchstens einem Monat vor der Antragstellung zuerkannt werden kann. Dadurch, dass der Antrag des Beschwerdeführers – aus welchen Gründen auch immer – mehr als ein Monat nach Ende der stationären Unterbringung gestellt wurde, ist schon aus diesem Grund eine (rückwirkende) Leistungszuerkennung nicht möglich.
Dass dem Beschwerdeführer die C vom LKH D empfohlen wurde und ihm nicht bewusst gewesen ist, dass er die Kosten für diese Unterbringung selbst tragen muss, kann nicht dazu führen, dass die beantragte Hilfeleistung entgegen den bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen gewährt werden könnte.
Aus den genannten Gründen musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Übernahme der Pflegeplatzrestkosten, Restkostenübernahme, Anerkennung, Deckung durch Eigenmittel, Kurzzeitpflege, Pflegeplatz, stationäre Einrichtung, keine PflegeheimbewilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.47.5.402.2023Zuletzt aktualisiert am
29.03.2023