Index
67/01 VersorgungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung von Wortfolgen einer Bestimmung des SozialhilfegrundsatzG betreffend das ausnahmslose Sachleistungsgebot für die Wohnkostenpauschale sowie für Zusatzleistungen bei Härtefällen; Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Wr MindestsicherungsG auf Grund der Überschreitung der Höhe der Leistungen für Haushaltsgemeinschaften (75% des maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes) gegenüber der im SozialhilfegrundsatzG festgelegten Höchstgrenze von 70%; kein Spielraum für Landesgesetzgeber, die im Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze zu überschreiten; keine Bedenken gegen Bestimmungen des Wr MindestsicherungsG und den Verordnungen hinsichtlich der – anders als die Wohnkostenpauschale berechneten – Gewährung von Mietbeihilfe in Form einer Geldleistung anstelle einer Sachleistung, solange die Höchstsätze nicht überschritten werdenSpruch
A.
I.römisch eins. 1. Die Wortfolge "anstelle von Geldleistungen in Form von Sachleistungen" in §5 Abs5 zweiter Satz und die Wortfolge "ausschließlich in Form von Sachleistungen" in §5 Abs5 letzter Satz des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe – Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl I Nr 41/2019, werden als verfassungswidrig aufgehoben.1. Die Wortfolge "anstelle von Geldleistungen in Form von Sachleistungen" in §5 Abs5 zweiter Satz und die Wortfolge "ausschließlich in Form von Sachleistungen" in §5 Abs5 letzter Satz des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe – Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 41 aus 2019,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
3. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
II.römisch zwei. Die Wortfolge "in Form zusätzlicher Sachleistungen" in §6 des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe – Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl I Nr 41/2019, war verfassungswidrig.Die Wortfolge "in Form zusätzlicher Sachleistungen" in §6 des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe – Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 41 aus 2019,, war verfassungswidrig.
III.römisch drei. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
IV.römisch vier. Die übrigen Wortfolgen des §5 Abs5 des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe – Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl I Nr 41/2019, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Die übrigen Wortfolgen des §5 Abs5 des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe – Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 41 aus 2019,, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
B.
I.römisch eins. 1. §8 Abs2 Z2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes – WMG, LGBl für Wien Nr 38/2010, idF LGBl für Wien Nr 2/2018 wird als verfassungswidrig aufgehoben.1. §8 Abs2 Z2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes – WMG, LGBl für Wien Nr 38/2010, in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr 2 aus 2018, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
4. Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Wien verpflichtet.
II.römisch zwei. §7 Abs2 Z2 und §9 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes – WMG, LGBl für Wien Nr 38/2010, idF LGBl für Wien Nr 2/2018 werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.§7 Abs2 Z2 und §9 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes – WMG, LGBl für Wien Nr 38/2010, in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr 2 aus 2018, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
C.
I.römisch eins. 1. Folgende Bestimmungen werden als gesetzwidrig aufgehoben:
a. §1 Abs3 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2020 – WMG-VO 2020, LGBl für Wien Nr 67/2019;
b. §1 Abs3 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021 – WMG-VO 2021, LGBl für Wien Nr 8/2021;b. §1 Abs3 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021 – WMG-VO 2021, Landesgesetzblatt für Wien Nr 8 aus 2021,;
c. §1 Abs3 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2022 – WMG-VO 2022, LGBl für Wien Nr 81/2021.
2. Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Wien verpflichtet.
II.römisch zwei. Folgende Bestimmungen werden nicht als gesetzwidrig aufgehoben:
1. §2 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2020 – WMG-VO 2020, LGBl für Wien Nr 67/2019;
2. §2 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021 – WMG-VO 2021, LGBl für Wien Nr 8/2021;2. §2 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021 – WMG-VO 2021, Landesgesetzblatt für Wien Nr 8 aus 2021,;
3. §2 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2022 – WMG-VO 2022, LGBl für Wien Nr 81/2021.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind folgende, zu E3778/2021, zu E4447/2021 und zu E888-890/2022 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden anhängig, in denen den Beschwerdeführern jeweils Leistungen gemäß Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) zugesprochen wurden.
1.2. Der Beschwerde zu E4447/2021 liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit zwei weiteren Personen in einer betreuten Wohngemeinschaft. Das Verwaltungsgericht Wien sprach aus, dass der Mindeststandard für Alleinstehende € 949,46 betrage, mithin 100 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes nach §293 Abs1 lita sublitbb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) (vgl §8 Abs1 Z1 WMG). Hierin sei bereits ein Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 128,18 enthalten. Da dieser im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs den nach §9 WMG iVm §2 der Verordnung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021 (WMG-VO 2021) berechneten Wohnbedarf des Beschwerdeführers übersteige, habe er keinen zusätzlichen Anspruch auf Mietbeihilfe.1.2. Der Beschwerde zu E4447/2021 liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit zwei weiteren Personen in einer betreuten Wohngemeinschaft. Das Verwaltungsgericht Wien sprach aus, dass der Mindeststandard für Alleinstehende € 949,46 betrage, mithin 100 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes nach §293 Abs1 lita sublitbb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vergleiche §8 Abs1 Z1 WMG). Hierin sei bereits ein Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von € 128,18 enthalten. Da dieser im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs den nach §9 WMG in Verbindung mit §2 der Verordnung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021 (WMG-VO 2021) berechneten Wohnbedarf des Beschwerdeführers übersteige, habe er keinen zusätzlichen Anspruch auf Mietbeihilfe.
1.3. Den Beschwerden zu E3778/2021 und E888-890/2022 liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer ist Pensionist und bezieht eine Ausgleichszulage gemäß ASVG. Er lebt ausweislich der vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen mit einer weiteren Person in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Das Verwaltungsgericht Wien sprach aus, dass der Mindeststandard für volljährige Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß §7 Abs2 Z2 WMG leben, im Jahr 2020 € 688,01 (§1 Abs3 WMG-VO 2020), im Jahr 2021 € 712,10 (§1 Abs3 WMG-VO 2021) und im Jahr 2022 € 733,46 (§1 Abs3 WMG-VO 2022) pro Erwachsenen betrage, mithin 75 % des jeweiligen Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes nach §293 Abs1 lita sublitbb ASVG (vgl §8 Abs2 Z2 WMG). Zudem sprach das Verwaltungsgericht Wien der Bedarfsgemeinschaft eine Mietbeihilfe gemäß §9 WMG iVm §2 der jeweils anwendbaren WMG-VO in Höhe von monatlich € 219,– (im Jahr 2020) bzw € 226,66 (im Jahr 2021) bzw € 233,47 (im Jahr 2022) zu.1.3. Den Beschwerden zu E3778/2021 und E888-890/2022 liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer ist Pensionist und bezieht eine Ausgleichszulage gemäß ASVG. Er lebt ausweislich der vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen mit einer weiteren Person in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Das Verwaltungsgericht Wien sprach aus, dass der Mindeststandard für volljährige Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß §7 Abs2 Z2 WMG leben, im Jahr 2020 € 688,01 (§1 Abs3 WMG-VO 2020), im Jahr 2021 € 712,10 (§1 Abs3 WMG-VO 2021) und im Jahr 2022 € 733,46 (§1 Abs3 WMG-VO 2022) pro Erwachsenen betrage, mithin 75 % des jeweiligen Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes nach §293 Abs1 lita sublitbb ASVG vergleiche §8 Abs2 Z2 WMG). Zudem sprach das Verwaltungsgericht Wien der Bedarfsgemeinschaft eine Mietbeihilfe gemäß §9 WMG in Verbindung mit §2 der jeweils anwendbaren WMG-VO in Höhe von monatlich € 219,– (im Jahr 2020) bzw € 226,66 (im Jahr 2021) bzw € 233,47 (im Jahr 2022) zu.
2. Bei Behandlung der Beschwerden sind im Verfassungsgerichtshof zunächst Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §8 Abs2 Z2 iVm §7 Abs2 Z2 WMG und des §9 WMG sowie ob der Gesetzmäßigkeit jeweils des §1 Abs3 und des §2 WMG-VO 2020, WMG-VO 2021 und WMG-VO 2022 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 5. Oktober 2022 beschlossen, diese Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungs- bzw Gesetzmäßigkeit zu prüfen.2. Bei Behandlung der Beschwerden sind im Verfassungsgerichtshof zunächst Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §8 Abs2 Z2 in Verbindung mit §7 Abs2 Z2 WMG und des §9 WMG sowie ob der Gesetzmäßigkeit jeweils des §1 Abs3 und des §2 WMG-VO 2020, WMG-VO 2021 und WMG-VO 2022 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 5. Oktober 2022 beschlossen, diese Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungs- bzw Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
2.1. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"6.2.1. Die Grundsatzgesetzgebung sieht in §5 Abs2 Z1 und 2 SH-GG Höchstsätze für unterschiedliche Haushaltskonstellationen vor und orientiert sich hiebei am System der Ausgleichszulage (§293 ASVG). Der Verfassungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass gegen eine am Ausgleichszulagenrichtsatz (§293 ASVG) orientierte, pauschalierte Festsetzung von Leistungen der Sozialhilfe keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl VfSlg 20.244/2018; 20.359/2019)."6.2.1. Die Grundsatzgesetzgebung sieht in §5 Abs2 Z1 und 2 SH-GG Höchstsätze für unterschiedliche Haushaltskonstellationen vor und orientiert sich hiebei am System der Ausgleichszulage (§293 ASVG). Der Verfassungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass gegen eine am Ausgleichszulagenrichtsatz (§293 ASVG) orientierte, pauschalierte Festsetzung von Leistungen der Sozialhilfe keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen vergleiche VfSlg 20.244/2018; 20.359/2019).
6.2.2. §5 Abs2 Z2 lita SH-GG legt für Haushaltsgemeinschaften pro Person und Monat einen Höchstsatz von 70 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (§293 Abs1 lita sublitbb ASVG) fest. Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht auf Grund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann (§5 Abs2 SH-GG).
6.2.3. Gemäß §8 Abs2 Z2 iVm §7 Abs2 Z2 WMG und §1 Abs3 der WMG-VO2020, 2021 bzw 2022 beträgt der Mindeststandard für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben, 75 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes nach §293 Abs1 lita sublitbb ASVG, nämlich € 688,01 (§1 Abs3 WMG-VO 2020) bzw € 712,10 (§1 Abs3 WMG-VO 2021) bzw € 733,46 (§1 Abs3 WMG-VO 2022).6.2.3. Gemäß §8 Abs2 Z2 in Verbindung mit §7 Abs2 Z2 WMG und §1 Abs3 der WMG-VO2020, 2021 bzw 2022 beträgt der Mindeststandard für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben, 75 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes nach §293 Abs1 lita sublitbb ASVG, nämlich € 688,01 (§1 Abs3 WMG-VO 2020) bzw € 712,10 (§1 Abs3 WMG-VO 2021) bzw € 733,46 (§1 Abs3 WMG-VO 2022).
6.2.4. Anders als die bisherigen Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetze der Länder sieht das SH-GG ein System von Höchstsätzen, nicht aber ein System von Mindestsätzen für die Sozialhilfeleistung vor (vgl VfSlg 20.359/2019).6.2.4. Anders als die bisherigen Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetze der Länder sieht das SH-GG ein System von Höchstsätzen, nicht aber ein System von Mindestsätzen für die Sozialhilfeleistung vor vergleiche VfSlg 20.359/2019).
6.2.5. §8 Abs2 Z2 iVm §7 Abs2 Z2 WMG und §1 Abs3 der WMG-VO 2020, 2021 bzw 2022 wonach die Höhe der Leistungen für Personen, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben, 75 % statt höchstens 70 % des maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes beträgt, dürfte daher in Widerspruch zu §5 Abs2 Z2 lita SH-GG stehen. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird auch zu prüfen sein, ob eine derartige Überschreitung der Höchstsätze durch die Härtefallklausel des §6 SH-GG idF BGBl I 41/2019 gedeckt sein könnte. Da die Leistungsgewährung gemäß §6 leg cit jedoch auf Sachleistungen beschränkt ist, dürfte die Überschreitung der Höchstsätze des SH-GG in Form von Geldleistungen darin keine Deckung finden.6.2.5. §8 Abs2 Z2 in Verbindung mit §7 Abs2 Z2 WMG und §1 Abs3 der WMG-VO 2020, 2021 bzw 2022 wonach die Höhe der Leistungen für Personen, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben, 75 % statt höchstens 70 % des maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes beträgt, dürfte daher in Widerspruch zu §5 Abs2 Z2 lita SH-GG stehen. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird auch zu prüfen sein, ob eine derartige Überschreitung der Höchstsätze durch die Härtefallklausel des §6 SH-GG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2019, gedeckt sein könnte. Da die Leistungsgewährung gemäß §6 leg cit jedoch auf Sachleistungen beschränkt ist, dürfte die Überschreitung der Höchstsätze des SH-GG in Form von Geldleistungen darin keine Deckung finden.
[…]
6.3.2. Gemäß §2 Abs5 SH-GG unterliegen landesgesetzliche Vorschriften, die ausschließlich der Minderung eines Wohnaufwandes gewidmet sind und an eine soziale Bedürftigkeit knüpfen, nicht den Bestimmungen des SH-GG. Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass ein gleichzeitiger Bezug dieser Leistungen (mit Ausnahme von Heizkostenzuschüssen) und monatlicher Leistungen gemäß §5 SH-GG ausgeschlossen ist (vgl Erläut zur RV des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes 514 BlgNR 26. GP, 3, wonach ein gleichzeitiger Bezug "nur im Ergebnis auszuschließen", also auch eine Anrechnung im Rahmen des Sozialhilferechts möglich sei). 6.3.2. Gemäß §2 Abs5 SH-GG unterliegen landesgesetzliche Vorschriften, die ausschließlich der Minderung eines Wohnaufwandes gewidmet sind und an eine soziale Bedürftigkeit knüpfen, nicht den Bestimmungen des SH-GG. Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass ein gleichzeitiger Bezug dieser Leistungen (mit Ausnahme von Heizkostenzuschüssen) und monatlicher Leistungen gemäß §5 SH-GG ausgeschlossen ist vergleiche Erläut zur Regierungsvorlage des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes 514 BlgNR 26. GP, 3, wonach ein gleichzeitiger Bezug "nur im Ergebnis auszuschließen", also auch eine Anrechnung im Rahmen des Sozialhilferechts möglich sei).
6.3.3. Gemäß §5 Abs5 SH-GG kann die Landesgesetzgebung vorsehen, dass Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs anstelle von Geldleistungen in Form von Sachleistungen erbracht werden. Diesfalls können bis zu 70 % der Bemessungsgrundlage gemäß Abs2 ausschließlich in Form von Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs erbracht und pauschal mit 40 % bewertet werden, sodass 60 % der Bemessungsgrundlage in Form von Geld- oder Sachleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung verbleiben (Wohnkostenpauschale). Die Wohnkostenpauschale erhöht somit die gemäß §5 Abs2 SH-GG festgesetzten Höchstsätze. Die Leistungen, die zur Befriedigung des Wohnbedarfs übernommen werden, sind aber ausschließlich in Form von Sachleistungen zu erbringen (vgl Erläut zur RV des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes 514 BlgNR 26. GP, 6), wobei die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt (zB die Zahlung der Miete an einen Vermieter), als Sachleistung zählt (§3 Abs5 Satz 3 SH-GG; vgl Erläut zur RV des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes 514 BlgNR 26. GP, 4).6.3.3. Gemäß §5 Abs5 SH-GG kann die Landesgesetzgebung vorsehen, dass Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs anstelle von Geldleistungen in Form von Sachleistungen erbracht werden. Diesfalls können bis zu 70 % der Bemessungsgrundlage gemäß Abs2 ausschließlich in Form von Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs erbracht und pauschal mit 40 % bewertet werden, sodass 60 % der Bemessungsgrundlage in Form von Geld- oder Sachleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung verbleiben (Wohnkostenpauschale). Die Wohnkostenpauschale erhöht somit die gemäß §5 Abs2 SH-GG festgesetzten Höchstsätze. Die Leistungen, die zur Befriedigung des Wohnbedarfs übernommen werden, sind aber ausschließlich in Form von Sachleistungen zu erbringen vergleiche Erläut zur Regierungsvorlage des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes 514 BlgNR 26. GP, 6), wobei die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt (zB die Zahlung der Miete an einen Vermieter), als Sachleistung zählt (§3 Abs5 Satz 3 SH-GG; vergleiche Erläut zur Regierungsvorlage des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes 514 BlgNR 26. GP, 4).
6.3.4. Die Mietbeihilfe des §9 WMG iVm jeweils §2 der WMG-VO 2020, 2021 und 2022 dürfte nach vorläufiger Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nicht durch das SH-GG gedeckt sein: 6.3.4. Die Mietbeihilfe des §9 WMG in Verbindung mit jeweils §2 der WMG-VO 2020, 2021 und 2022 dürfte nach vorläufiger Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nicht durch das SH-GG gedeckt sein:
Gemäß §9 WMG wird Personen ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach §8 Abs1 WMG iVm jeweils §1 Abs3 WMG-VO2020, 2021 und 2022 hinausgehender Bedarf in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Das WMG enthält keine Bestimmung, wonach diese Leistung iSd §2 Abs5 SH-GG auf die Sozialhilfeleistungen anzurechnen wäre. Mit der Mietbeihilfe werden also Sozialhilfeleistungen über die gemäß §5 Abs2 SH-GG festgesetzten Höchstsätze hinaus erhöht. Zwar sehen §5 Abs5 und §6 SH-GG idF BGBl I 41/2019 die Möglichkeit vor, die Höchstsätze unter näher genannten Voraussetzungen zu überschreiten. Doch auch in diesen beiden Bestimmungen des SH-GG dürfte die Mietbeihilfe des §9 WMG iVm jeweils §2 der WMG-VO2020, 2021 und 2022 nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes keine Deckung finden:Gemäß §9 WMG wird Personen ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach §8 Abs1 WMG in Verbindung mit jeweils §1 Abs3 WMG-VO2020, 2021 und 2022 hinausgehender Bedarf in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Das WMG enthält keine Bestimmung, wonach diese Leistung iSd §2 Abs5 SH-GG auf die Sozialhilfeleistungen anzurechnen wäre. Mit der Mietbeihilfe werden also Sozialhilfeleistungen über die gemäß §5 Abs2 SH-GG festgesetzten Höchstsätze hinaus erhöht. Zwar sehen §5 Abs5 und §6 SH-GG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2019, die Möglichkeit vor, die Höchstsätze unter näher genannten Voraussetzungen zu überschreiten. Doch auch in diesen beiden Bestimmungen des SH-GG dürfte die Mietbeihilfe des §9 WMG in Verbindung mit jeweils §2 der WMG-VO2020, 2021 und 2022 nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes keine Deckung finden:
Zwar könnte die Mietbeihilfe des §9 WMG iVm jeweils §2 der WMG-VO2020, 2021 und 2022 als Ausführung der Wohnkostenpauschale in §5 Abs5 SH-GG gedeutet werden, womit sie die gemäß §5 Abs2 SH-GG festgesetzten Höchstsätze überschreiten dürfte. Bedenklich erscheint dann aber zum einen, dass die Mietbeihilfe entgegen §5 Abs5 Satz 3 SH-GG nicht als Sach-, sondern als Geldleistung gewährt wird; und zum anderen, dass §9 WMG iVm jeweils §2 der WMG-VO 2020, 2021 bzw 2022 für die Festlegung der Höhe der Mietbeihilfe eine gänzlich andere Berechnungsmethode als jene des §5 Abs5 SH-GG für die Wohnkostenpauschale normiert, sodass es nicht gewährleistet erscheint, dass die Höhe der gewährten Leistungen in jenem Rahmen verbleibt, der durch §5 Abs5 SH-GG vorgegeben wird.Zwar könnte die Mietbeihilfe des §9 WMG in Verbindung mit jeweils §2 der WMG-VO2020, 2021 und 2022 als Ausführung der Wohnkostenpauschale in §5 Abs5 SH-GG gedeutet werden, womit sie die gemäß §5 Abs2 SH-GG festgesetzten Höchstsätze überschreiten dürfte. Bedenklich erscheint dann aber zum einen, dass die Mietbeihilfe entgegen §5 Abs5 Satz 3 SH-GG nicht als Sach-, sondern als Geldleistung gewährt wird; und zum anderen, dass §9 WMG in Verbindung mit jeweils §2 der WMG-VO 2020, 2021 bzw 2022 für die Festlegung der Höhe der Mietbeihilfe eine gänzlich andere Berechnungsmethode als jene des §5 Abs5 SH-GG für die Wohnkostenpauschale normiert, sodass es nicht gewährleistet erscheint, dass die Höhe der gewährten Leistungen in jenem Rahmen verbleibt, der durch §5 Abs5 SH-GG vorgegeben wird.
Es wird auch zu prüfen sein, ob die Mietbeihilfe des §9 WMG iVm jeweils §2 der WMG-VO 2020, 2021 und 2022 in der Härtefallklausel des §6 SH-GG idF BGBl I 41/2019 Deckung finden könnte. Diese Bestimmung stellt es der Ausführungsgesetzgebung frei, Regelungen zu treffen, die insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Bundeslandes zusätzliche Sachleistungen vorsehen, um Härtefälle zu vermeiden (vgl VfSlg 20.359/2019). Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf verwiesen, dass in manchen Bundesländern die Wohnkosten erwiesenermaßen höher sind als in anderen Bundesländern, und auch festgehalten, dass der Regelungsspielraum der Ausführungsgesetzgebung gemäß §6 SH-GG idF BGBl I 41/2019 nicht auf die Wohnkosten beschränkt ist, sondern alle denkbaren außerordentlichen Leistungen zur Vermeidung von Härtefällen erfasst (bspw. auch für Kosten, die auf Grund einer Behinderung entstehen, deren Grad unter 50 % liegt) (vgl VfSlg 20.359/2019). Nach §6 SH-GG idF BGBl I 41/2019 dürfte die Landesgesetzgebung somit über einen weiten Ausgestaltungsspielraum bei der Gewährung zusätzlicher Leistungen zur Vermeidung von Härtefällen verfügen, zumal bei der Auslegung eines Grundsatzgesetzes im Zweifelsfall diejenige Möglichkeit als zutreffend anzusehen ist, die der Ausführungsgesetzgebung den weiteren Spielraum lässt (vgl VfSlg 20.359/2019 mwN). Da die Leistungsgewährung gemäß §6 SH-GG idF