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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ABGB §1000 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision des E B in B, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2022, W217 2242064-1/7E, betreffend Ruhegenussbemessung im Rahmen eines Ersatzanspruches nach dem B-GlBG (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau - BVAEB), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 In Ansehung der Vorgeschichte wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auch auf das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2012, 2011/12/0007, sowie auf den hg. Beschluss (das Vorabentscheidungsersuchen) vom 27. April 2017, EU 2017/0001-1, und auf das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2019, Ra 2016/12/0072, verwiesen.
2 Folgende Umstände sind hervorzuheben:
3 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
4 Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. September 1974 wurde er - damals Polizeibeamter des Aktivstandes - wegen des versuchten Delikts nach § 129 I. des Österreichischen Strafgesetzes 1945, ASlg. Nr. 2 (im Folgenden: StG), in der Fassung dieses Paragraphen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 273/1971, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Eine Berufung des Revisionswerbers an das Oberlandesgericht Wien blieb erfolglos.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. September 1974 wurde er - damals Polizeibeamter des Aktivstandes - wegen des versuchten Delikts nach Paragraph 129, römisch eins. des Österreichischen Strafgesetzes 1945, ASlg. Nr. 2 (im Folgenden: StG), in der Fassung dieses Paragraphen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Eine Berufung des Revisionswerbers an das Oberlandesgericht Wien blieb erfolglos.
5 Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission bei der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. Juni 1975 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt,
„seine Standespflichten (§ 24 Abs. 1 DP.) dadurch verletzt zu haben, daß er am 25. Februar 1974 gegen Abend, außer Dienst, ... den 15-jährigen W und den 14-jährigen H zur Vornahme einer so genannten Handonanie an ihm aufforderte, weshalb er wegen Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach den §§ 8, 129 I. StG. verurteilt wurde.„seine Standespflichten (Paragraph 24, Absatz eins, DP.) dadurch verletzt zu haben, daß er am 25. Februar 1974 gegen Abend, außer Dienst, ... den 15-jährigen W und den 14-jährigen H zur Vornahme einer so genannten Handonanie an ihm aufforderte, weshalb er wegen Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach den Paragraphen 8,, 129 römisch eins. StG. verurteilt wurde.
Er hat dadurch ein Dienstvergehen (§ 87 DP.) begangen; es wird deshalb über ihn die Disziplinarstrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß verhängt und der Abzug von dem normalmäßigen Ruhegenuß mit 25 % (fünfundzwanzig Prozent) festgesetzt (§ 93 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 97 Abs. 1 DP.).“Er hat dadurch ein Dienstvergehen (Paragraph 87, DP.) begangen; es wird deshalb über ihn die Disziplinarstrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß verhängt und der Abzug von dem normalmäßigen Ruhegenuß mit 25 % (fünfundzwanzig Prozent) festgesetzt (Paragraph 93, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz eins, DP.).“
6 Mit Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 24. März 1976 wurde der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Der Revisionswerber wurde damit mit Wirkung vom 1. April 1976 in den Ruhestand versetzt.
7 Mit Bescheid vom 17. Mai 1976 wurde der Ruhebezug des Revisionswerbers auf Basis seiner Ruhestandsversetzung mit Wirkung vom 1. April 1976 und unter Berücksichtigung der von der Disziplinarbehörde verfügten 25%-igen Kürzung bemessen.
8 § 209 StGB wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2002, G 6/02, mit Wirkung vom 28. Februar 2003 als verfassungswidrig aufgehoben. Dem Wirksamwerden dieser Aufhebung kam der österreichische Bundesgesetzgeber zuvor, indem er mit dem Bundesgesetz BGBl. I 134/2002 § 209 StGB seinerseits schon mit Wirkung vom 13. August 2002 aufhob.Paragraph 209, StGB wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2002, G 6/02, mit Wirkung vom 28. Februar 2003 als verfassungswidrig aufgehoben. Dem Wirksamwerden dieser Aufhebung kam der österreichische Bundesgesetzgeber zuvor, indem er mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 134 aus 2002, Paragraph 209, StGB seinerseits schon mit Wirkung vom 13. August 2002 aufhob.
9 Am 11. Februar 2009 stellte der Revisionswerber an die Dienst- bzw. Pensionsbehörde die hier verfahrensgegenständlichen, auf die Bemessung und Nachzahlung von aktiv- bzw. von höheren Ruhebezügen gerichteten Anträge. Er vertrat primär die Meinung, zur Vermeidung einer (fortgesetzten) Diskriminierung sei er besoldungs- und pensionsrechtlich so zu stellen, als hätte er bis zur Erreichung seines gesetzlichen Pensionsalters aktiv Dienst geleistet. Hilfsweise meinte er, es stünde ihm zumindest ab dem 21. Juni 2002 (Datum des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, G 6/02) der ungekürzte Ruhegenuss zu.
10 Soweit im vorliegenden Verfahren von Interesse wurde mit Bescheid der BVA vom 11. Juni 2015 im Wesentlichen der Antrag des Revisionswerbers auf Feststellung der Gebührlichkeit der Differenz zwischen dem Pensionsbezug auf Grund des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinaroberkommission der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. Juni 1975 einerseits und dem Ruhegenuss auf Grundlage der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19 + DAZ, Funktionszulage E2a, Funktionsstufe 4, Funktionsgruppe 7 samt 4 % Zinsen (dem Nachzahlungsbetrag, seit 11. Februar 2009) abgewiesen.
11 Mit Erkenntnis vom 25. Mai 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
12 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2019, Ra 2016/12/0072, wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Abweisung der Pensionsdifferenz aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof - soweit hier von Interesse - aus, bei der gebotenen zeitraumbezogenen Bemessung der in Rede stehenden Geldleistungen sei das Verbot der Diskriminierung nach der sexuellen Orientierung bei Festlegung des Arbeitsentgeltes nach Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) im Urteil vom 15. Jänner 2019, C-258/17, E.B., zu beachten. Aus diesem Urteil des EuGH gehe hervor, dass die Aufrechterhaltung der als Disziplinarstrafe verfügten Kürzung der Ruhebezüge um 25% für Zeiten ab dem 3. Dezember 2003 (Ablauf der Umsetzungsfrist der RL) unter näher genannten Umständen gegen das Diskriminierungsverbot nach der sexuellen Orientierung gemäß Art. 2 RL verstieße. Der Ruhebezug des Revisionswerbers sei als Fortzahlung eines Entgelts im Rahmen eines nach Übertritt des Beamten in den Ruhestand weiter bestehenden Dienstverhältnisses anzusehen. Die verhängte Disziplinarstrafe beruhe auf einer auf die sexuelle Orientierung gestützten Ungleichbehandlung, die eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a RL darstelle. Die Minderung der Ruhebezüge des Revisionswerbers habe ab dem 3. Dezember 2003 um 25% zur Gänze zu entfallen.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2019, Ra 2016/12/0072, wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Abweisung der Pensionsdifferenz aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof - soweit hier von Interesse - aus, bei der gebotenen zeitraumbezogenen Bemessung der in Rede stehenden Geldleistungen sei das Verbot der Diskriminierung nach der sexuellen Orientierung bei Festlegung des Arbeitsentgeltes nach Artikel 2, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) im Urteil vom 15. Jänner 2019, C-258/17, E.B., zu beachten. Aus diesem Urteil des EuGH gehe hervor, dass die Aufrechterhaltung der als Disziplinarstrafe verfügten Kürzung der Ruhebezüge um 25% für Zeiten ab dem 3. Dezember 2003 (Ablauf der Umsetzungsfrist der RL) unter näher genannten Umständen gegen das Diskriminierungsverbot nach der sexuellen Orientierung gemäß Artikel 2, RL verstieße. Der Ruhebezug des Revisionswerbers sei als Fortzahlung eines Entgelts im Rahmen eines nach Übertritt des Beamten in den Ruhestand weiter bestehenden Dienstverhältnisses anzusehen. Die verhängte Disziplinarstrafe beruhe auf einer auf die sexuelle Orientierung gestützten Ungleichbehandlung, die eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, Litera a, RL darstelle. Die Minderung der Ruhebezüge des Revisionswerbers habe ab dem 3. Dezember 2003 um 25% zur Gänze zu entfallen.
13 Mit Beschluss vom 20. Februar 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers statt und hob den bekämpften Bescheid auf und verwies die Rechts