Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des D G in W, vertreten durch die Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Rathausstraße 15, gegen das am 12. Juli 2022 verkündete und mit 13. September 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien Zl. VGW-103/040/8909/2021-14, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 WaffG abgewiesen; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WaffG abgewiesen; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
2 Dem legte es im Wesentlichen zu Grunde, der Revisionswerber habe ausgeführt, als Mitglied des Jagdkommandos des Österreichischen Bundesheeres „Antiterrorspezialist“ zu sein und aufgrund dieser Tätigkeit Schusswaffen der Kategorie B zu seinem persönlichen Schutz zu benötigen. Aus näher ausgeführten Erwägungen habe jedoch weder der Revisionswerber einen waffenrechtlichen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 erster Satz (§ 22 Abs. 2) WaffG nachweisen können, noch eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffG zu seinen Gunsten erfolgen können.Dem legte es im Wesentlichen zu Grunde, der Revisionswerber habe ausgeführt, als Mitglied des Jagdkommandos des Österreichischen Bundesheeres „Antiterrorspezialist“ zu sein und aufgrund dieser Tätigkeit Schusswaffen der Kategorie B zu seinem persönlichen Schutz zu benötigen. Aus näher ausgeführten Erwägungen habe jedoch weder der Revisionswerber einen waffenrechtlichen Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz (Paragraph 22, Absatz 2,) WaffG nachweisen können, noch eine Ermessensentscheidung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz WaffG zu seinen Gunsten erfolgen können.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht zusammengefasst Folgendes geltend:
8 Das Verwaltungsgericht sei von einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 24.2.2022, Ra 2022/03/0040, abgewichen; es habe die im Beweisverfahren hervorgekommenen Vorfälle bzw. Umstände und daraus resultierende Gefahren für den Revisionswerber nicht ausreichend berücksichtigt und zu seinen Lasten eine „unvertretbare Fehlbeurteilung“ vorgenommen. Zudem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, ob Antiterrorspezialisten des Jagdkommandos wie der Revisionswerber, die wegen ihrer Auslandseinsätze in Afghanistan und Mali daraus resultierenden Gefahren ausgesetzt seien, einen Bedarf an der Ausstellung eines Waffenpasses hätten, um sich auch außerhalb ihrer Dienstzeit zweckmäßig schützen zu können.
9 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit vergleichbaren Anträgen von Angehörigen des Jagdkommandos auf Ausstellung von Waffenpässen in seiner Rechtsprechung wiederholt auseinandergesetzt: So wurden Amtsrevisionen für berechtigt erachtet, die einen waffenrechtlichen Bedarf an der Ausstellung eines Waffenpasses verneint hatten und einer für die Antragsteller positiven Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffG näher entgegen getreten sind (vgl. insbesondere VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114; 10.2.2022, Ra 2021/03/0291; 1.9.2022, Ra 2021/03/0334; 15.9.2022, Ra 2021/03/0121). Weiters wurden Revisionen von Waffenpasswerbern, die sich gegen die Ablehnung ihrer Anträge durch das Verwaltungsgericht richteten, zurückgewiesen, weil die entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die einen waffenrechtlichen Bedarf verneint und eine negative Ermessensentscheidung bestätigt hatten, innerhalb der durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gezogenen Leitlinien gelegen seien (vgl. VwGH 6.2.2023, Ra 2022/03/0295 und Ra 2022/03/0296).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit vergleichbaren Anträgen von Angehörigen des Jagdkommandos auf Ausstellung von Waffenpässen in seiner Rechtsprechung wiederholt auseinandergesetzt: So wurden Amtsrevisionen für berechtigt erachtet, die einen waffenrechtlichen Bedarf an der Ausstellung eines Waffenpasses verneint hatten und einer für die Antragsteller positiven Ermessensentscheidung nach Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz WaffG näher entgegen getreten sind vergleiche , insbesondere VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114; 10.2.2022, Ra 2021/03/0291; 1.9.2022, Ra 2021/03/0334; 15.9.2022, Ra 2021/03/0121). Weiters wurden Revisionen von Waffenpasswerbern, die sich gegen die Ablehnung ihrer Anträge durch das Verwaltungsgericht richteten, zurückgewiesen, weil die entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die einen waffenrechtlichen Bedarf verneint und eine negative Ermessensentscheidung bestätigt hatten, innerhalb der durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gezogenen Leitlinien gelegen seien vergleiche , VwGH 6.2.2023, Ra 2022/03/0295 und Ra 2022/03/0296).
11 Auch die vorliegende Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die in Bestätigung eines Bescheids der belangten Behörde den Antrag des Revisionswerbers abgewiesen hatte, weil ein waffenrechtlicher Bedarf nicht vorliege und die negative Ermessensentscheidung der belangten Behörde nicht zu beanstanden sei, entspricht - der Revision zuwider - dieser Judikatur.
12 Dem Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht sei von der Entscheidung VwGH 24.2.2022, Ra 2022/03/0040, abgewichen, ist lediglich zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht in dem diesem Beschluss zu Grunde liegenden Fall eine konkrete Gefährdung des Betroffenen - anders als im vorliegenden Fall - bejaht hatte, und die Amtsrevision dem mit einem unzureichenden Zulässigkeitsvorbringen im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG entgegen getreten war, weshalb sie - ohne ein Eingehen auf die Revisionsgründe - als unzulässig zurückgewiesen wurde.Dem Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht sei von der Entscheidung VwGH 24.2.2022, Ra 2022/03/0040, abgewichen, ist lediglich zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht in dem diesem Beschluss zu Grunde liegenden Fall eine konkrete Gefährdung des Betroffenen - anders als im vorliegenden Fall - bejaht hatte, und die Amtsrevision dem mit einem unzureichenden Zulässigkeitsvorbringen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG entgegen getreten war, weshalb sie - ohne ein Eingehen auf die Revisionsgründe - als unzulässig zurückgewiesen wurde.
13 In der Revision werden nach dem Gesagten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon deshalb - unabhängig davon, ob der vorliegende Revisionsschriftsatz dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG genügt - zurückzuweisen.In der Revision werden nach dem Gesagten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon deshalb - unabhängig davon, ob der vorliegende Revisionsschriftsatz dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG genügt - zurückzuweisen.
Wien, am 3. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030276.L00Im RIS seit
29.03.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023