TE Vwgh Beschluss 2023/3/7 Ra 2023/02/0025

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Veröffentlicht am 07.03.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §99 Abs2e
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der L in E, vertreten durch die Holter-Wildfellner & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 4710 Grieskirchen, Uferstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 19. Dezember 2022, LVwG-605473/12/BL, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9. August 2022 wurde über die Revisionswerberin wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO durch Überschreiten der in einem Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 370,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 14 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9. August 2022 wurde über die Revisionswerberin wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO durch Überschreiten der in einem Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 370,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 14 Stunden) verhängt.

2        Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wies die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Tatort richtig gestellt und die Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift ergänzt wurden. Es verpflichtete die Revisionswerberin zur Zahlung eines näher genannten Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei.

3        Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete vorliegende außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        Die Revisionswerberin erachtet ihre Revision zunächst deshalb als zulässig, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen mit einem Protokoll zu belegen sei (Hinweis auf VwGH 12.10.2022, Ra 2021/02/0233). Im vorliegenden Fall sei jedoch kein unmittelbar nach der Amtshandlung angefertigtes Messprotokoll erstellt worden, dieses sei erst einige Zeit später ausgefüllt worden.

8        Gemäß der zitierten Judikatur ist die Anfertigung und Vorlage des Messprotokolls keine Bedingung für die Richtigkeit einer Verkehrsgeschwindigkeitsmessung, weil dieses lediglich dem Zweck dient, die durchgeführten Kontrollen darzutun (siehe wörtlich in den Verwendungsbestimmungen „zu belegen“), also bloß ein Beweismittel neben anderen Beweismitteln bildet.

9        Das Verwaltungsgericht ging in seiner Beweiswürdigung auf die Frage der Richtigkeit des Protokolls ein und zog dazu auch die Aussagen des in der Verhandlung befragten Zeugen heran. Eine Abweichung von der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird somit nicht aufgezeigt.

10       Die Zulässigkeitsbegründung der Revision bringt weiters vor, der Beamte habe vor Beginn der Messungen zuerst die Nullmessung und erst dann die Zielerfassung durchgeführt. Damit seien die die umgekehrte Reihenfolge vorschreibenden Verwendungsbestimmungen für das Lasermessgerät (Punkt 6.2.2.5.) verletzt worden und der dahingehende Einwand der Revisionswerberin unbeachtet geblieben. Das Ergebnis der Lasermessung hätte nicht verwendet werden dürfen.

11       Dem entgegen setzte sich das Verwaltungsgericht mit diesen Fragen eingehend auseinander und kam aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens zum Schluss, dass sich die unrichtige Reihenfolge der Kontrollen des Gerätes bei der Inbetriebnahme unter den hier vorliegenden Rahmenbedingungen auf die Richtigkeit des gegenständlichen Messwerts nicht ausgewirkt haben kann und die Lasermessung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges der Revisionswerberin aus technischer Sicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Damit geht die Zulässigkeitsbegründung nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (VwGH 6.7.2018, Ra 2017/02/0106, mwN). Entfernt sich die revisionswerbende Partei bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom - durch die Aktenlage bestätigten - festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (VwGH 28.6.2018, Ra 2017/02/0109, mwN).

12       Die Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung auch geltend, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz der materiellen Wahrheit massiv verletzt, indem es die von der Revisionswerberin beantragte Einholung einer Auskunft des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen unterlassen habe. Der Beweisantrag hätte zum Nachweis gedient, dass die Verwendungsbestimmung 6.2.2.5. des Lasermessgerätes keinen Spielraum für technische Berechnungen zulasse.

13       Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus der bei Inbetriebnahme des Lasermessgerätes tatsächlich eingehaltenen Reihenfolge der Kontrollen beruhen jedoch nicht auf technischen Berechnungen, sondern wurden mit der Funktionsweise des Gerätes, den aufgrund eines Lokalaugenscheins ermittelten örtlichen Gegebenheiten und dem Umstand, dass eine Verwechslung mit anderen Fahrzeugen ausgeschlossen werden konnte, begründet. Der Revisionswerberin gelang es daher nicht, die Relevanz des Beweisthemas (vgl. dazu etwa VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0004) aufzuzeigen.Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus der bei Inbetriebnahme des Lasermessgerätes tatsächlich eingehaltenen Reihenfolge der Kontrollen beruhen jedoch nicht auf technischen Berechnungen, sondern wurden mit der Funktionsweise des Gerätes, den aufgrund eines Lokalaugenscheins ermittelten örtlichen Gegebenheiten und dem Umstand, dass eine Verwechslung mit anderen Fahrzeugen ausgeschlossen werden konnte, begründet. Der Revisionswerberin gelang es daher nicht, die Relevanz des Beweisthemas vergleiche , dazu etwa VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0004) aufzuzeigen.

14       Soweit die Zulässigkeitsausführungen der Revision in diesem Zusammenhang monieren, das Verwaltungsgericht lasse punktuell - für die Revisionswerberin günstige - Ausführungen des Sachverständigen gänzlich außer Acht, zeigen sie nicht auf, um welche Aussagen es sich konkret handeln soll. Nach der hg. Rechtsprechung ist die Würdigung eines Sachverständigengutachtens Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170, mwN). Die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2015/02/0072) wird nicht aufgezeigt.Soweit die Zulässigkeitsausführungen der Revision in diesem Zusammenhang monieren, das Verwaltungsgericht lasse punktuell - für die Revisionswerberin günstige - Ausführungen des Sachverständigen gänzlich außer Acht, zeigen sie nicht auf, um welche Aussagen es sich konkret handeln soll. Nach der hg. Rechtsprechung ist die Würdigung eines Sachverständigengutachtens Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen vergleiche , VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170, mwN). Die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung vergleiche , VwGH 28.4.2015, Ra 2015/02/0072) wird nicht aufgezeigt.

15       Dasselbe gilt für den behaupteten Widerspruch zu den logischen Denkgesetzen, weil im angefochtenen Erkenntnis von einer scharfen Zielerkennung trotz fortgeschrittener Dämmerung und schlechter Sichtverhältnisse ausgegangen werde. Auch dazu stellte das Verwaltungsgericht nachvollziehbare beweiswürdigende Überlegungen unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen an.

16       Schließlich wendet sich die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung der Revision noch gegen die Richtigstellung des Tatortes im Spruch. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht zu dem von ihm angegebenen Tatort gelangt sei, und überhaupt sei unklar, wo die Revisionswerberin die Geschwindigkeit tatsächlich überschritten haben soll. Im angefochtenen Erkenntnis sei eine unzulässige Spruchkorrektur vorgenommen worden (Hinweis auf VwGH 22.8.2022, Ra 2022/02/0143).

17       Nach dem zuletzt zitierten Erkenntnis ist der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Taten in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben dann nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden.Nach dem zuletzt zitierten Erkenntnis ist der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Taten in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben dann nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden.

18       Mit dem Zulässigkeitsvorbringen wird nicht aufgezeigt, dass das vorliegend der Fall wäre. Aufgrund welcher Erwägungen das Verwaltungsgericht zu dem im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses genannten Tatort gelangte, wird sowohl in der Beweiswürdigung als auch in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses überzeugend dargelegt. Diesen Ausführungen kann auch nachvollziehbar entnommen werden, wo die Revisionswerberin die Geschwindigkeit überschritten hat. Der Zulässigkeitsbegründung der Revision gelingt es nicht, die behaupteten Mängel darzulegen.

19       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. März 2023

Schlagworte

Beweismittel Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Feststellen der Geschwindigkeit Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020025.L00

Im RIS seit

28.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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