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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §21 Abs7Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, in der Revisionssache des N G, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Jänner 2023, L502 2255645-1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 21. Februar 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, HDP-Sympathisant zu sein, weshalb gegen ihn in der Türkei ein Gerichtsverfahren geführt werde.
2 Am 6. April 2021 langte ein internationales Fahndungsersuchen nach dem Revisionswerber beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17. Juni 2021 vom Bundeskanzleramt über einen bestehenden Verdacht der PKK-Mitgliedschaft des Revisionswerbers informiert.
3 Mit Bescheid vom 29. April 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
4 In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Revisionswerber aus, dass die Beweismittel hinsichtlich seiner Verfolgung in der Türkei bei der Übermittlung per Post verloren gegangen seien und ihn daran keine Schuld treffe. Weiters seien seine Angaben schlüssig und denklogisch gewesen, weshalb ihm eine Glaubhaftmachung seiner Verfolgung gelungen sei. Seine Ehefrau werde in wenigen Tagen wegen derselben Vorwürfe verurteilt.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht, es seien keine Umstände hervorgetreten, die eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK gewärtigen ließen und es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. In seiner Beweiswürdigung schloss sich das Bundesverwaltungsgericht jener der belangten Behörde an. Hinsichtlich der mit der Beschwerde übermittelten türkischen Dokumente führte das Bundesverwaltungsgericht ergänzend aus, dass diese dem Revisionswerber nach der Aktenlage bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegen seien, er diese aber nicht übermittelt hätte. Der Revisionswerber habe zwar behauptet, diese per Post übermittelt zu haben, sei aber jeglichen Beweis dafür schuldig geblieben. Es ging abschließend davon aus, dass aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Nichtvorlage im Verfahren vor der belangten Behörde diese Dokumente dem Neuerungsverbot unterliegen würden. Zum Vorbringen zur erwarteten Verurteilung der Ehefrau führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerde diese Behauptung völlig unsubstantiiert aufgestellt habe.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht, es seien keine Umstände hervorgetreten, die eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK gewärtigen ließen und es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. In seiner Beweiswürdigung schloss sich das Bundesverwaltungsgericht jener der belangten Behörde an. Hinsichtlich der mit der Beschwerde übermittelten türkischen Dokumente führte das Bundesverwaltungsgericht ergänzend aus, dass diese dem Revisionswerber nach der Aktenlage bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegen seien, er diese aber nicht übermittelt hätte. Der Revisionswerber habe zwar behauptet, diese per Post übermittelt zu haben, sei aber jeglichen Beweis dafür schuldig geblieben. Es ging abschließend davon aus, dass aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Nichtvorlage im Verfahren vor der belangten Behörde diese Dokumente dem Neuerungsverbot unterliegen würden. Zum Vorbringen zur erwarteten Verurteilung der Ehefrau führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerde diese Behauptung völlig unsubstantiiert aufgestellt habe.
7 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die belangte Behörde habe den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, das Bundesverwaltungsgericht habe sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde angeschlossen. Zudem sei in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet und auch der Beweiswürdigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nicht substantiiert entgegengetreten worden.
8 In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision erhoben.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit mit einer behaupteten Abweichung des Bundesverwaltungsgerichts von näher genannter Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht sowie einem Verstoß gegen Ermittlungspflichten.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob im Sinn des § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG „der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG „der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
14 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 7.11.2022, Ra 2022/14/0048, mwN).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche , VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 7.11.2022, Ra 2022/14/0048, mwN).
15 Aus § 21 Abs. 7 BFA-VG ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Revision darzutun (vgl. VwGH 5.7.2019, Ra 2019/01/0229, mwN).Aus Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Revision darzutun vergleiche , VwGH 5.7.2019, Ra 2019/01/0229, mwN).
16 Das Bundesverwaltungsgericht hat - vor dem Hintergrund der Beschwerde - nachvollziehbar begründet, warum es von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgegangen ist. Die Revision legt mit ihrem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen nicht dar, dass das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall von den aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht abgewichen wäre.Das Bundesverwaltungsgericht hat - vor dem Hintergrund der Beschwerde - nachvollziehbar begründet, warum es von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgegangen ist. Die Revision legt mit ihrem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen nicht dar, dass das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall von den aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht abgewichen wäre.
17 Das Bundesverwaltungsgericht hat auch mit näherer Begründung dargelegt, dass einer Behandlung des in der Revision angesprochenen Beschwerdevorbringens hinsichtlich der vorgelegten Dokumente das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot entgegensteht. Dazu enthält die Revision, wie auch bereits die vom einschreitenden Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde, über das Vorbringen, der Revisionswerber habe diese Dokumente bereits der belangten Behörde übermittelt, hinaus keinerlei Konkretisierung zu den näheren Umständen der behaupteten Übermittlung. Vor diesem Hintergrund wird vom Revisionswerber weder aufgezeigt, dass die dargestellten Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Verhandlung nicht gegeben gewesen wären, noch die Verletzung der das Verwaltungsgericht treffenden Ermittlungs- und Begründungspflicht dargetan (vgl. VwGH 25.11.2022, Ra 2022/14/0203, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht hat auch mit näherer Begründung dargelegt, dass einer Behandlung des in der Revision angesprochenen Beschwerdevorbringens hinsichtlich der vorgelegten Dokumente das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot entgegensteht. Dazu enthält die Revision, wie auch bereits die vom einschreitenden Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde, über das Vorbringen, der Revisionswerber habe diese Dokumente bereits der belangten Behörde übermittelt, hinaus keinerlei Konkretisierung zu den näheren Umständen der behaupteten Übermittlung. Vor diesem Hintergrund wird vom Revisionswerber weder aufgezeigt, dass die dargestellten Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Verhandlung nicht gegeben gewesen wären, noch die Verletzung der das Verwaltungsgericht treffenden Ermittlungs- und Begründungspflicht dargetan vergleiche , VwGH 25.11.2022, Ra 2022/14/0203, mwN).
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß §34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß §34 Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023140062.L00Im RIS seit
28.03.2023Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023