TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/8 93/12/0307

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

RGV 1955 §27 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Oktober 1993, Zl. 8114/179-II/4/93, betreffend Trennungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der mit seiner Familie in G wohnhafte Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle war bis zu der mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 1993 verfügten Versetzung zum Gendarmerieeinsatzkommando in X die Schulabteilung des Landesgendarmeriekommandos für die Y.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens war der Beschwerdeführer seit 1. August 1988 beim Gendarmerieeinsatzkommando dienstzugeteilt.

Die genannte Organisationseinheit setzte mit Schreiben vom 16. Jänner 1993 den Dienststellenausschuß davon in Kenntnis, daß bestimmte Planstellen, unter anderem die des Hauptsachbearbeiters V/1, mit 1. Februar 1993 ausgeschrieben werden.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 28. Jänner 1993 (Eingangsstempel 8. Februar 1993) brachte dieser - soweit dem im Beschwerdefall Bedeutung zukommt - folgendes vor:

"Ich bitte um Versetzung vom Landesgendarmeriekommando für Y zum Gendarmerieeinsatzkommando in X. ...

Beim Gendarmerieeinsatzkommando steht in absehbarer Zeit die Besetzung der Planstelle des Hauptsachgebietes V/a/1 heran. Ich werde mich um diese Planstelle bewerben. ..."

Die genannte Planstelle wurde - wie angekündigt - mit 1. Februar 1993 ausgeschrieben; der Beschwerdeführer bewarb sich als einziger mit Schreiben vom 4. Februar 1993.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 1993 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 1993 versetzt und mit Dekret des Gendarmerieeinsatzkommandos vom 1. März 1993 mit Wirksamkeit von diesem Datum als "Hauptsachbearbeiter V/1 im Referat 5" eingeteilt.

Zu seinem Antrag auf Zuerkennung der Trennungsgebühr vom 2. März 1993 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, daß ihm die Trennungsgebühr gemäß § 27 Abs. 2 RGV nur im halben Ausmaß zustehe, weil die Versetzung auf eigene Bitte und nicht im Rahmen einer Bewerbung um einen ausgeschriebenen Dienstposten erfolgt sei.

Nach Begehren des Beschwerdeführers um bescheidmäßigen Abspruch erging der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:

"Ihr Antrag vom 2.4.1993 auf Zuerkennung der Trennungsgebühr im vollen Ausmaß wird gemäß § 27 Absatz 2 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr 133 in der geltenden Fassung, abgewiesen."

Zur Begründung wird - soweit dies nicht bereits in der vorher gegebenen Darstellung des Sachverhaltes ausgeführt worden ist - weiter dargelegt, es stehe außer Streit, daß der Beschwerdeführer grundsätzlich die Voraussetzungen für den Bezug der Trennungsgebühr erfülle. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens sei ausschließlich, ob dem Beschwerdeführer die Trennungsgebühr im vollen oder lediglich im halben Ausmaß zustehe.

Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, die entscheidende Frage sei, in welchem Zusammenhang ein Ersuchen um Versetzung zu einer anderen Dienststelle (in einem anderen Dienstort) mit einer allfällig einhergehenden Bewerbung um eine ausgeschriebene Planstelle (Dienstposten) stehe. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer sowohl eine Versetzungsbitte und eine Bewerbung um eine ausgeschriebene Planstelle eingebracht habe. Aus dem Sinnzusammenhang des § 27 Abs. 2 RGV sei zu schließen, daß der Gesetzgeber dann, wenn die Versetzung erbeten worden sei, grundsätzlich die Übersiedlungsgebühren und Trennungsgebühren (Trennungszuschuß) nur im halben Ausmaß gewähren wolle. Die Anerkennung von vollen Gebühren im Falle der Bewerbung um eine ausgeschriebene Planstelle stelle hingegen einen Ausnahmetatbestand dar, um die Bewerbung um freie Planstellen durch geeignete Beamte nicht zu "bestrafen". Von einem solchen Ausnahmetatbestand könne jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die Bewerbung um eine ausgeschriebene Planstelle der unmittelbare und entscheidende Schritt des Beamten für die Versetzung in einen anderen Dienstort sei. Abgesehen davon, daß aus der Wortfolge "ausgeschriebene Planstelle" folge, daß eine Aufforderung des Dienstgebers, sich um eine bestimmte Planstelle bewerben zu können, bereits vorliegen müsse, müsse weiters in der Versetzungsbitte bereits eindeutig die Absicht des Beamten erkennbar sein, sich damit um eine ausgeschriebene Planstelle zu bewerben. Diese Voraussetzungen seien jedoch vom Beschwerdeführer nicht erfüllt worden.

Nach auszugsweiser Wiedergabe der Versetzungsbitte führte die belangte Behörde in der Begründung weiter aus, wenngleich der Beschwerdeführer auch nach Auffassung seiner Dienststelle davon habe ausgehen können, daß die begehrte Planstelle in Kürze zur Ausschreibung gelangen werde, habe er seine Versetzungsbitte zu einem Zeitpunkt vorgelegt, als diese Planstelle noch nicht ausgeschrieben gewesen sei. Im Hinblick darauf, daß dem Dienstgeber unbenommen geblieben wäre, von einer tatsächlichen Ausschreibung doch noch abzusehen, könne daher von einer bereits ausgeschriebenen Planstelle keine Rede sein. Aus der Versetzungsbitte des Beschwerdeführers sei lediglich ersichtlich, daß er eine künftige Handlung in Form einer Bewerbung setzen wolle. Eine solche Absichtserklärung habe jedoch keine Bindungswirkung, sodaß es dem Beschwerdeführer unbenommen geblieben wäre, unabhängig von der Versetzungsbitte die Bewerbung zu unterlassen. Aus dieser Absichtserklärung ergebe sich daher noch keineswegs, daß diese Versetzungsbitte auch als Bewerbungsschreiben aufzufassen sei. Dazu komme noch, daß der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Trennungsgebühr ausdrücklich selbst angeführt habe, er sei auf eigene Bitte versetzt worden. Den Versuch der Herstellung eines Zusammenhanges zwischen seiner Versetzungsbitte und der nachfolgenden Bewerbung habe er vielmehr erst dann getroffen, als er im Wege seiner Dienststelle von den rechtlichen Konsequenzen in der Form Kenntnis erlangt habe, daß ihm die Trennungsgebühr nur im halben Ausmaß zustehe. Daran vermöge auch seine Aussage in seinem Bewerbungsschreiben (vom 4. Februar 1993) ".....Mit Schreiben vom 28. 1. 1993 habe ich eine Bitte um Versetzung vom Landesgendarmeriekommando für Y zum Gendarmerieeinsatzkommando in X vorgelegt. Sollte die von mir angestrebte Funktion an einen anderen Bewerber verliehen werden, ersuche ich, meine Versetzungsbitte als gegenstandslos zu betrachten...." nichts zu ändern, weil die Bewerbung nicht nur an versetzte, sondern auch an die dem Gendarmerieeinsatzkommando zugeteilten Beamten gerichtet gewesen sei, demnach die Versetzung keine Voraussetzung für die Betrauung der Funktion dargestellt habe und außerdem dieser Zusatz nicht an die für die Versetzung zuständige belangte Behörde, sondern an das Gendarmerieeinsatzkommando gerichtet gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Trennungsgebühr nach § 34 RGV 1955 durch unrichtige Anwendung des § 27 Abs. 2 RGV 1955 sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

§ 27 Abs. 2 RGV 1955, BGBl. Nr. 133, in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor dem Besoldungsreformgesetz BGBl. Nr. 550/1994 (- demnach ist die Versetzung von Amts wegen während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln -) lautet wie folgt:

"Der Anspruch auf Übersiedlungsgebühr und auf Trennungsgebühr (Trennungszuschuß) besteht nur im halben Ausmaß, wenn der Beamte die Versetzung erbeten hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn sich der Beamte um einen ausgeschriebenen Dienstposten beworben hat."

Auf Basis dieser Rechtslage meint die belangte Behörde, daß lediglich der Versetzungsbitte des Beschwerdeführers, die ohne rechtlichen Bezug auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgte Ausschreibung eingebracht worden sei, entsprochen worden sei. Demnach seien die Tatbestandserfordernisse des § 27 Abs. 2 erster Satz leg. cit. gegeben.

Diese Auffassung teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht.

Die gegebene Sachverhaltsdarstellung zeigt den unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Versetzungsbitte des Beschwerdeführers und seiner Bewerbung. Weder kann die belangte Behörde ein anderes Motiv des Beschwerdeführers für seine Versetzungsbitte als das in dieser selbst angegebene Bewerbungsinteresse nennen, noch sieht der Verwaltungsgerichtshof einen derartigen Ansatzpunkt. Dieser Versetzungsbitte des Beschwerdeführers wurde nicht nur zu einem Zeitpunkt entsprochen und die Versetzung verfügt, in dem sowohl die Ausschreibung bereits erfolgt war als auch die Bewerbung des Beschwerdeführers vorlag, es war auch so, daß die Versetzungsbitte, in der der Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine beabsichtigte Bewerbung hinwies, erst zu einem Zeitpunkt bei der belangten Behörde einlangte, in dem die Ausschreibung tatsächlich schon erfolgt war.

Bei dem im Beschwerdefall zwischen Versetzungsbitte und Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle gegebenen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang ist daher im Gegensatz zur Rechtsauffassung der belangten Behörde zweifelsfrei der Aspekt der Bewerbung entscheidend gewesen, sodaß der Anspruch des Beschwerdeführers nach § 27 Abs. 2 zweiter Tatbestand RGV 1955 in der vorher zitierten Fassung zu beurteilen gewesen wäre.

Der angefochtene Bescheid mußte daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120307.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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