TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/8 95/01/0077

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Händschke, Dr. Dolp und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des K in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Februar 1995, Zl. 4.345.771/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Februar 1995 wurde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Jänner 1995 der an diesem Tag gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen "der Jugosl. Föderation", der am 22. Jänner 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist - abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es ausdrücklich, daß sich die belangte Behörde als Berufungsbehörde "den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich anschließt und diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhebt". Schon aus diesem Grunde kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die belangte Behörde aus den im erstinstanzlichen Bescheid genannten Gründen dem Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl gemäß § 3 Asylgesetz 1991 sowohl mangels Vorliegens seiner Flüchtlingseigenschaft als auch aufgrund der Annahme, es sei bei ihm der Ausschließungsgrund der Verfolgungssicherheit gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 leg. cit. gegeben, versagt hat. Erhärtet wird diese Ansicht noch dadurch, daß an den erwähnten Passus im angefochtenen Bescheid aufeinanderfolgend weitere Ausführungen in Ansehung des Nichtvorliegens dieser beiden Voraussetzungen für eine Asylgewährung anschließen. Der Beschwerdeführer geht gleichfalls davon aus, daß auch die belangte Behörde, neben der Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft, vom Ausschließungsgrund der Verfolgungssicherheit Gebrauch gemacht hat, nimmt er doch in der Beschwerde eigens auch dazu Stellung. Der Verfahrensrüge, für ihn als Bescheidempfänger sei bei der von der belangten Behörde gewählten Begründung "nicht eindeutig ersichtlich, welche Teile des erstinstanzlichen Bescheides von der Berufungsbehörde übernommen wurden", die belangte Behörde sei "ihrer Pflicht zur eigenständigen Entscheidungsfindung und Begründung nicht nachgekommen", sie "verweist statt dessen auf die Ausführungen der Erstbehörde und beinhaltet dieser Verweis die Möglichkeit von Mißverständnissen in der Bescheidbegründung", ist entgegenzuhalten, daß die von der belangten Behörde eingehaltene Vorgangsweise bei Begründung ihres Bescheides grundsätzlich zulässig erscheint (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0045), durch die von ihr gebrauchte Formulierung klargestellt ist, daß sie die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zur Gänze übernommen hat, und die von ihr vorgenommene Ergänzung dieser Begründung damit nicht im Widerspruch steht.

Der Beschwerdeführer hat bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 24. Jänner 1995 angegeben, der albanischen Volksgruppe im Kosovo anzugehören. Er habe am 25. Mai 1993 erstmals einen Einberufungsbefehl zur Armee "der

jug. Föderation" erhalten, diesem jedoch nicht Folge geleistet. Er habe sich bei seinem Onkel in einem 14 km von seinem Wohnort entfernten Dorf versteckt. Er habe zwischenzeitig seine Familie besucht, sei aber auch am 30. Dezember 1994, als er neuerlich einen Einberufungsbefehl bekommen habe und in seinem Elternhaus eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, bei seinem Onkel gewesen. Während dieser Hausdurchsuchung seien sein Vater und sein 14-jähriger Bruder von den Milizen geschlagen worden, damit sie den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers verraten, was sie jedoch nicht getan hätten. Dabei seien auch Flugblätter einer im Heimatland des Beschwerdeführers illegalen Partei mit dem Namen "BESELIDHJA SHQIPTARE" (Albanische Vereinigung) gefunden worden. Der Beschwerdeführer sei seit zwei Jahren Mitglied dieser verbotenen Organisation, deren Führer er namentlich bezeichnete. Nach der Hausdurchsuchung sei sein Vater von den Milizen "mitgenommen und vermutlich inhaftiert" worden. "Wegen dieser beiden Gründe" könne der Beschwerdeführer "nicht mehr in den Kosovo zurück, da" er in seinem Heimatland "sofort seinen Militärdienst antreten müßte und nach Bosnien geschickt werden würde". Dem Beschwerdeführer seien vor allem aus Zeitungsberichten Fälle von Kosovo-Albanern bekannt geworden, in denen dies geschehen sei.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes grundsätzlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Allerdings kann eine darauf zurückzuführende Furcht vor Verfolgung dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung bzw. unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der im § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen schärfere Sanktionen drohen (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Juni 1994, Zl. 93/01/0377). Der Beschwerdeführer hat bei seiner Vernehmung einen Zusammenhang zwischen seinen beiden, bereits vor Verlassen seines Heimatlandes erfolgten Einberufungen und derartigen Gründen nicht hergestellt, zumal ein solcher aufgrund des bloßen Umstandes, daß er der albanischen Minderheit im Kosovo angehört, nicht erkennbar war (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1995, Zlen. 95/01/0042, 0080). Aber auch seine Aussage hinsichtlich einer von ihm erwarteten Einziehung zum Militärdienst nach Rückkehr in sein Heimatland enthielt nicht mit hinreichender Deutlichkeit einen Bezug auf einen solchen Zusammenhang. Der Beschwerdeführer hat sich zur Begründung hiefür, daß er nicht mehr in den Kosovo zurückkehren könne, zwar nicht nur ausdrücklich ("Wegen dieser beiden Gründe") darauf bezogen, daß er Einberufungsbefehle mißachtet habe, sondern auch darauf, daß bei der Hausdurchsuchung anläßlich seiner zweiten Einberufung Flugblätter einer verbotenen albanischen Partei gefunden worden seien. Daß er aber gemeint habe, im Falle seiner Rückkehr auch aus diesem Grunde - trotz der weiters verwendeten Diktion in der Niederschrift ("da") - "sofort seinen Militärdienst antreten" zu müssen und "nach Bosnien geschickt" zu werden, kann wohl mangels Schlüssigkeit nicht ohne weiteres angenommen werden. Auch die Erstbehörde hat die sich daraus unter Umständen ergebenden Probleme des Beschwerdeführers mit den Behörden seines Heimatlandes unabhängig von einer allfälligen künftigen Militärdienstleistung gesehen, wobei er in der Berufung insoweit nur "auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen" verwiesen hat. In der Beschwerde wird ein aus dem Auffinden von Flugblättern für den Beschwerdeführer resultierender Verfolgungsgrund nicht einmal erwähnt, weshalb auch sonst darauf nicht mehr einzugehen ist. Was aber die Befürchtung des Beschwerdeführers anlangt, daß er nach der Rückkehr in sein Heimatland "sofort seinen Militärdienst antreten müßte und nach Bosnien geschickt werden würde", so ist daraus nicht zu erschließen, daß Kosovo-Albaner deshalb, weil sie dieser Volksgruppe angehören, in Bosnien-Herzegowina zum Einsatz kämen und dadurch eine Benachteiligung im Vergleich zur Einberufung von Angehörigen anderer Volksgruppen, insbesondere der serbischen, gegeben wäre. Derartiges ist auch der Beschwerde nicht zu entnehmen. Eine Wesentlichkeit von Verfahrensmängeln wird daher vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, wenn er rügt, daß "die belangte Behörde im Oberflächlichen verweilt, wenn sie ausführt, daß die Befürchtungen vieler Wehrpflichtiger, in den Krieg geschickt zu werden, nicht nachvollziehbar seien und sich auch nicht mit den bestehenden Erkenntnissen decke", aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgehe, "worauf die bestehenden Erkenntnisse beruhen", und es "nicht den Tatsachen entspricht, wenn die belangte Behörde in ihren Sachverhaltsfeststellungen festhält, daß die Armee der jugoslawischen Föderation nicht in den Bürgerkrieg in Bosnien-Herzegowina verwickelt ist".

Der Beschwerdeführer, der im übrigen selbst in der Beschwerde nicht behauptet, überhaupt mit Sanktionen wegen seiner Wehrdienstverweigerung rechnen zu müssen, hat in der Berufung eine "den Kosovo-Albanern beim jugoslawischen Militär drohende extreme Benachteiligung" geltend gemacht. Dieses Vorbringen wiederholt er in der Beschwerde, wobei er der belangten Behörde zum Vorwurf macht, sich damit nicht auseinandergesetzt zu haben. Dabei übersieht er aber, daß die belangte Behörde als Berufungsbehörde gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ihrer Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrundezulegen hatte. Es lag insoweit keiner der Fälle des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 (in der bereinigten Fassung nach der Kundmachung BGBl. Nr. 610/1994), aufgrund dessen eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen gewesen wäre, vor, insbesondere auch nicht der der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, weil der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren - wie bereits dargelegt - einen Zusammenhang zwischen seinen (vergangenen sowie allfälligen zukünftigen) Einberufungen und seiner Eigenschaft als Angehöriger der albanischen Volksgruppe (oder einem anderen der asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe) nicht behauptet hat. Davon, daß "die Repressalien, welcher Kosovo-Albaner während der Ableistung des Militärdienstes ausgesetzt sind, eine notorische Tatsache sind", kann keine Rede sein.

Da sich somit die Beschwerde mangels Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als unbegründet erweist, war sie schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, weshalb eine Auseinandersetzung damit, ob die belangte Behörde zu Recht zusätzlich vom Ausschließungsgrund der Verfolgungssicherheit gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 Gebrauch gemacht hat, entbehrlich war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010077.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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