TE OGH 2023/2/9 8Nc3/23t

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Veröffentlicht am 09.02.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners R* R*, über dessen Delegierungsanträge vom 29. September 2022 (ON 317), 9. November 2022 (ON 325) und 7. Dezember 2022 (ON 332) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Delegierungsanträge werden abgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Der Schuldner beantragt sein beim Bezirksgericht Feldbach zu AZ 15 S 36/20k geführtes Insolvenzverfahren an ein nicht näher genanntes Gericht des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz (Anträge ON 317 und 325) bzw konkret an das Bezirksgericht Gmunden, in eventu an ein nicht näher genanntes Gericht eines anderen Oberlandesgerichtssprengels (Antrag ON 332) wegen behaupteter Mängel und Befangenheiten zu delegieren.

[2]       Die Delegierungsanträge sind nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Ein Delegierungsantrag ist nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS-Justiz RS0053169). [3] Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Ein Delegierungsantrag ist nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS-Justiz RS0053169).

[4]       Ein Delegierungsantrag nach § 31 JN kann weder auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen, noch auf das Vorliegen von ungünstigen oder auch unrichtigen Entscheidungen oder auf (behauptete) Verfahrensverstöße des bisher zuständigen Gerichts. Der Delegierungsantrag dient nicht dazu, den dem Antragsteller unliebsamen Verfahrensausgang zu korrigieren (8 Nc 70/22v mwN). [4] Ein Delegierungsantrag nach Paragraph 31, JN kann weder auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen, noch auf das Vorliegen von ungünstigen oder auch unrichtigen Entscheidungen oder auf (behauptete) Verfahrensverstöße des bisher zuständigen Gerichts. Der Delegierungsantrag dient nicht dazu, den dem Antragsteller unliebsamen Verfahrensausgang zu korrigieren (8 Nc 70/22v mwN).

[5]       Die Anträge des Schuldners sind daher abzuweisen.

Textnummer

E137653

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0080NC00003.23T.0209.000

Im RIS seit

25.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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