TE OGH 2022/11/28 8Nc70/22v

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Veröffentlicht am 28.11.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin G*, vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, über die Delegierungsanträge der Schuldnerin, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Delegierungsanträge der Schuldnerin vom 2. März 2022 (ON 238), 14. März 2022 (ON 263–ON 270), 15. März 2022 (ON 271, ON 272) an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz bzw an das Landesgericht Innsbruck werden abgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Das Gericht eröffnete mit Beschluss vom 5. 2. 2021 mittlerweile rechtskräftig das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.

[2]            Mit ihren Anträgen vom 2. 3. 2022 (ON 238), 14. 3. 2022 (ON 263–ON 270), 15. 3. 2022 (ON 271, ON 272) beantragte die Schuldnerin unter anderem die Delegierung des Insolvenzverfahrens an Gerichte eines anderen Bundeslandes als Steiermark und Kärnten bzw an das Landesgericht Innsbruck wegen behaupteter Mängel und Befangenheiten.

Rechtliche Beurteilung

[3]            Die Delegierungsanträge sind nicht berechtigt.

[4]       Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Ein Delegierungsantrag ist nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS-Justiz RS0053169). [4] Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Ein Delegierungsantrag ist nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS-Justiz RS0053169).

[5]       Ein Delegierungsantrag nach § 31 JN kann jedoch weder auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen (RS0046074), noch auf das Vorliegen von ungünstigen oder auch unrichtigen Entscheidungen oder auf (behauptete) Verfahrensverstöße des bisher zuständigen Gerichts (RS0114309). Der Delegierungsantrag dient nicht dazu, den dem Antragsteller unliebsamen Verfahrensausgang zu korrigieren (2 Nc 19/17t). [5] Ein Delegierungsantrag nach Paragraph 31, JN kann jedoch weder auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen (RS0046074), noch auf das Vorliegen von ungünstigen oder auch unrichtigen Entscheidungen oder auf (behauptete) Verfahrensverstöße des bisher zuständigen Gerichts (RS0114309). Der Delegierungsantrag dient nicht dazu, den dem Antragsteller unliebsamen Verfahrensausgang zu korrigieren (2 Nc 19/17t).

[6]            Die Anträge der Schuldnerin, die sich ausschließlich auf pauschal gehaltene Vorwürfe gegen Entscheidungsorgane stützen, sind daher abzuweisen.

Textnummer

E137120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0080NC00070.22V.1128.000

Im RIS seit

28.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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