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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des AlVG betreffend den Ausschluss mehrfach geringfügig Beschäftigter – deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet – von der Arbeitslosenversicherungspflicht; Unsachlichkeit des Ausschlusses von der Gruppe abhängig Beschäftigter wegen gleicher Schutzbedürftigkeit bei Wegfall des ErwerbseinkommensSpruch
I.römisch eins. Die Wort- und Zeichenfolge "Abs2" in §1 Abs4 erster Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl Nr 609/1977, idF BGBl I Nr 139/1997, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Wort- und Zeichenfolge "Abs2" in §1 Abs4 erster Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 139 aus 1997,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II.römisch zwei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2024 in Kraft.
III.römisch drei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV.römisch vier. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
V.römisch fünf. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht, "in §1 Abs2 litd des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl Nr 609, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl I Nr 144/2015, den Ausdruck 'Dienstnehmer,' und §1 Abs4 Satz 1 AlVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl I Nr 144/2015 als verfassungswidrig aufzuheben".Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht, "in §1 Abs2 litd des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl Nr 609, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2015,, den Ausdruck 'Dienstnehmer,' und §1 Abs4 Satz 1 AlVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2015, als verfassungswidrig aufzuheben".
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (im Folgenden: AlVG), BGBl 609/1977 idF BGBl I 144/2015 (§1 Abs4 idF BGBl I 139/1997), lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben): 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (im Folgenden: AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2015, (§1 Abs4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 139 aus 1997,), lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Umfang der Versicherung
§1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
b)–h) […]
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
(2) Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind
a)–c) […]
d) Dienstnehmer, Heimarbeiter und selbständige Pecher, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind;
e)–g) […]
(3) […]
(4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist §5 Abs2 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl Nr 16/1970, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im §5 Abs2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.(4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist §5 Abs2 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 16 aus 1970,, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im §5 Abs2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.
(5) Abs4 erster Satz gilt sinngemäß für Heimarbeiter und selbständige Pecher.
(6) Für Beginn und Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht gelten die §§10 und 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(7)–(8) […]
Arbeitslosenversicherung selbständig Erwerbstätiger
§3. (1) Erwerbstätige Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen oder gemäß §5 GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, wenn diese nicht auf Grund ihres Lebensalters gemäß §1 Abs2 lite von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind.
(2) Personen, die die Voraussetzungen des Abs1 erfüllen, werden in die Arbeitslosenversicherung einbezogen, wenn sie fristgerecht ihren Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären. Diese Personen sind von der Sozialversicherunganstalt der gewerblichen Wirtschaft unmittelbar nach Einlangen der Meldung oder sonstigen Kenntnisnahme der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß §5 GSVG schriftlich auf die maßgeblichen Umstände der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung, insbesondere die Frist für den zulässigen Eintritt in die Arbeitslosenversicherung, die Bindungsdauer der Entscheidung für oder gegen die Einbeziehung und die Wahlmöglichkeit der Beitragsgrundlage hinzuweisen.
(3) […]
(4) Personen, die den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären, haben eine der gemäß §2 AMPFG zur Auswahl stehenden Beitragsgrundlagen auszuwählen. Die gewählte Beitragsgrundlage gilt ab dem Beginn der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung. Die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung und die gewählte Beitragsgrundlage gelten, soweit kein zulässiger Austritt erfolgt, für alle (künftigen) Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Abs1 vorliegen.
(5)–(8) […]
Meldungen zur Arbeitslosenversicherung
§4. (1) Dienstgeber und selbständige Pecher sowie gemäß §3 in die Arbeitslosenversicherung einbezogene Personen sind verpflichtet, dem zuständigen Sozialversicherungsträger alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung maßgebenden Daten mitzuteilen.
(2) […]
(3) Die An- und Abmeldungen arbeitslosenversicherungspflichtiger Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung gelten auch als Meldungen zur Arbeitslosenversicherung.
Arbeitslosigkeit
§12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§16 Abs1 litk und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) […]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b)–g) […]
h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im §5 Abs2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im §5 Abs2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl Nr 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im §5 Abs2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
b)–g) […]
Bemessung des Arbeitslosengeldes
§21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. […]
Für Personen, die gemäß §3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen.
§45. (1) Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht oder über Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren kommt den Landesgeschäftsstellen Parteistellung zu.
(2) Bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage im Fall der Mehrfachversicherung sind die jeweiligen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Krankenversicherung die Arbeitslosenversicherung tritt. §70a ASVG ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des dort genannten Prozentsatzes des Erstattungsbetrages der für den von der (dem) Versicherten zu tragenden Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag geltende Prozentsatz tritt.
(3) Wenn auf Grund des §1 Abs2 lite keine Arbeitslosenversicherungspflicht besteht, aber trotzdem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet wurden, so sind diese Beiträge auf Antrag zurück zu erstatten. Die für die Erstattung von Beiträgen der Krankenversicherung geltenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Krankenversicherung die Arbeitslosenversicherung und an die Stelle des im §70a ASVG oder im §24b B-KUVG genannten Prozentsatzes des Erstattungsbetrages der für den vom jeweiligen Antragsteller (Dienstgeber oder Versicherten) zu tragenden Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag geltende Prozentsatz tritt."
2. §§4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl 189/1955, idF BGBl I 125/2017 lauten auszugsweise wie folgt:2. §§4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 125 aus 2017, lauten auszugsweise wie folgt:
"§4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach §7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
2. – 4. […]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […]
(3) – (6) […]
§5. (1) Von der Vollversicherung nach §4 sind – unbeschadet einer nach §7 oder nach §8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:
1. […]
2. Dienstnehmer und ihnen gemäß §4 Abs4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im §4 Abs1 Z6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
3. – 16. […]
(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§242 Abs10) der unter Bedachtnahme auf §108 Abs6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§108a Abs1) vervielfachte Betrag.
(3) […]."
3. Das Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG), BGBl 315/1994, idF BGBl I 118/2015 lautet auszugsweise wie folgt:3. Das Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG), Bundesgesetzblatt 315 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2015, lautet auszugsweise wie folgt:
"Arbeitslosenversicherungsbeitrag
§2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß §1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß §3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,4 vH und für die übrigen Versicherten 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß §45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß §3 Abs1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß §48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl Nr 560/1978. […].§2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß §1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß §3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,4 vH und für die übrigen Versicherten 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß §45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß §3 Abs1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß §48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr 560 aus 1978,. […].
(2)–(7) […]
Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages
§4. (1) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§2 Abs1) und für den Sonderbeitrag (§2 Abs2) der pflichtversicherten Personen gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.
(2) Soweit die Beitragsabfuhr nicht durch den Dienstgeber zu erfolgen hat, haben die Versicherten den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Versicherungsträger einzuzahlen. […]
(3) […].
Durchführung der Einhebung
§5. (1) Die Beiträge gemäß §2 sind durch die zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben, soweit es sich um Beiträge pflichtversicherter Personen handelt, gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung. […]
(2)–(6) […]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegen derselbe Sachverhalt und die im Wesentlichen selben Bedenken zugrunde wie dem zur Zahl G193/2022 protokollierten Antrag, den der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 wegen zu engen Anfechtungsumfanges als unzulässig zurückwies. Das Bundesverwaltungsgericht legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
"
[…] Die Geringfügigkeitsgrenze des §5 Abs2 ASVG definiert nicht nur, ab welchem Einkommen eine Einbeziehung in die Sozialversicherung erfolgt, sondern auch, ab welchem Einkommen ein Schutz durch die Einbeziehung in die Sozialversicherung gewährt wird. Anders formuliert: Mit der Festlegung auf eine Einkommensgrenze, ab der Versicherungsschutz besteht, anerkennt der Gesetzgeber, dass ab Überschreiten dieser Grenze generell ein Schutzbedürfnis besteht. Nun unterscheidet sich aber das Schutzbedürfnis einer Person, deren monatliches Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses übersteigt, nicht vom Schutzbedürfnis einer Person, deren monatliches Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze auf Grund von mehreren geringfügigen Beschäftigungen übersteigt. So bedeutet für beide Personengruppen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit einen Einkommensausfall. Für beide Personen-gruppen hat der Gesetzgeber durch die Einbeziehung in die Krankenversicherung das Vorliegen eines Schutzbedürfnisses anerkannt (§5 Abs1 Z2 ASVG und §471f ASVG). Beide Personengruppen haben bei Eintritt des Risikos der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Anspruch auf einen vom Schutzzweck der Krankenversicherung umfassten Anspruch auf Einkommensersatzleistung. Für beide Personengruppen bedeutet aber auch Arbeitslosigkeit einen Einkommensausfall. Geschützt vor Eintritt dieses Risikos wurde jedoch, obwohl beide Personengruppen auf Grund der Höhe ihres Einkommens krankenversichert sind, nur die Personengruppe, deren monatliches Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze aufgrund eines die Geringfügigkeit übersteigenden Beschäftigungsverhältnisses übersteigt, nicht aber jene, deren monatliches Einkommen aufgrund von mehreren geringfügigen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, warum bei gleichem Schutzbedürfnis den geringfügig Beschäftigten, deren Einkommen aufgrund von mehreren geringfügigen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, kein Schutz vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit eingeräumt wird, liegt nicht vor.
Nach einer dem antragstellenden Gericht vorliegenden Auswertung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger führten im Jahr 2019 bei insgesamt 232.325 Personen die ausgeübten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zu einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß §471f ASVG bzw wurden diesen 232.325 Personen gemäß §53a ASVG Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben. Von diesen 232.325 Personen waren im Jahr 2019 insgesamt 31.090 Personen als mehrfach geringfügig Beschäftigte mit einer monatlichen Beitragsgrundlage über der Geringfügigkeitsgrenze und somit nach §471f ASVG versichert. 182.021 Personen übten neben einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis eine geringfügige Beschäftigung aus und waren als geringfügig Beschäftigte nach §53a ASVG versichert. 16.441 Personen haben beide Tatbestände erfüllt und waren somit nach §471f ASVG und §53a ASVG versichert. Bei weiteren 2.773 Fällen (sog Fehlerfälle), bei denen eine exakte Auswertung nicht möglich war, liegen die Voraussetzungen entweder nach §471f ASVG und/oder §53a ASVG vor.
Im Hinblick auf die hohe Zahl der potentiell Betroffenen ist somit auch nicht von einem bloßen Härtefall auszugehen."
2. Die Bundesregierung hat auf ihre Äußerung in dem zur Zahl G193/2022 protokollierten Verfahren verwiesen, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:
"III. In der Sache:
[…]
3.
[…]
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht der Gesetzgebung bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen sowohl ein weiter Beurteilungsspielraum als auch ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl zB VfSlg 18.885/2009). Im Rahmen dieser rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit steht es der Gesetzgebung frei, Grenzen für die Einbeziehung bestimmter Berufsgruppen in eine Sozialversicherungspflicht zu ziehen und zu entscheiden, welche bisher nicht versicherten Berufsgruppen in die Sozialversicherungspflicht einbezogen werden (VfSlg 9551/1982, 14.842/1997). Die Gesetzgebung darf sich hiebei ua von der sozialen Schutzbedürftigkeit der betreffenden Personen- oder Berufsgruppe leiten lassen, wobei nicht die Ausnahme, sondern die typischen Fälle den Ausschlag geben sollen (vgl VfSlg 4688/1964, 11.469/1987, 16.007/2000). Der Verfassungsgerichtshof hat angenommen, dass diese Grundsätze auch für die Ausnahme einer Personengruppe von der Sozial- einschließlich der Arbeitslosenversicherungspflicht gelten (vgl den in VfSlg