RS OGH 2013/12/17 5Ob195/13g

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Veröffentlicht am 17.12.2013
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Rechtssatz

Das Wohnungsgebrauchsrecht umfasst das Recht zur Benützung von Wohnräumen, als Zubehör verwendeten Nebenräumen wie Küche, Keller, Dachboden und dergleichen. In Verbindung mit den bewohnbaren Teilen eines Gebäudes kann vereinbarungsgemäß auch ein Hausgarten Gegenstand eines Wohnungsgebrauchsrechts sein. Mit einem Wohnungsgebrauchsrecht kann auch das Recht des freien Aufenthalts im Garten, die Mitbenützung eines zur Liegenschaft gehörigen Badestegs oder das Recht zum Aufhängen der Wäsche auf trockenen Plätzen im Garten verbunden und nach dem erschließbaren Parteiwillen noch dem Wohnungsbenutzungsrecht zugeordnet werden, sodass es nicht als selbständige Grunddienstbarkeit oder bloß obligatorische Rechtseinräumung beurteilt werden muss. Ist aus dem Gutsbestand der bezeichneten EZ eindeutig zu ersehen, dass die „Liegenschaft“ aus einem Wohngebäude mit Gartenflächen im üblichen Ausmaß eines Hausgartens besteht, lässt sich kein Zweifel daran begründen, dass sich diesfalls das Wohnungsgebrauchsrecht vereinbarungsgemäß auf Wohnhaus samt Gartenfläche bezieht.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 195/13g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129276

Im RIS seit

22.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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