RS Vwgh 2023/2/2 Ra 2022/18/0164

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Veröffentlicht am 02.02.2023
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Index

E3R E19104000
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5
MRK Art8
32013R0604 Dublin-III Art17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/18/0139 E 18. November 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK zunächst die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der asylwerbenden Partei verbunden wäre. Bejahendenfalls ist nach Art. 8 Abs. 2 MRK durch eine Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen (Hinweis E vom 27. April 2011, 2011/23/0057).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180164.L01

Im RIS seit

21.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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