TE Vwgh Beschluss 2023/2/16 Ra 2022/18/0309

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.02.2023
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §35 Abs5
AsylG 2005 §35 Abs5 idF 2017/I/145
EURallg
VwRallg
32003L0086 Familienzusammenführung-RL
62016CJ0550 A und S VORAB
62019CJ0133 Belgischer Staat VORAB
62020CJ0279 Bundesrepublik Deutschland VORAB
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision der L A, vertreten durch Mag.a Hela Ayni-Rahmanzai, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 11/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2022, W235 2227596-1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft in Teheran), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte erstmals am 4. November 2015 - damals 20-jährig - bei der Österreichischen Botschaft in Teheran einen auf § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) gestützten Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels. Diesen begründete sie damit, dass ihrer Mutter mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 10. November 2014 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei.

2        Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 9. November 2016 wurde dieser Antrag aufgrund einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz (FPG) in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Die Revisionswerberin sei volljährig und somit keine Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005.

3        Am 29. Mai 2019 stellte die Revisionswerberin den hier gegenständlichen (zweiten) Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Als „Bezugsperson“ wurde erneut die in Österreich asylberechtigte Mutter genannt.

4        In einer Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 8. Juli 2019 führte das BFA aus, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht erfüllt seien, da die Revisionswerberin volljährig sei und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter bestehe.

5        Die Revisionswerberin erstattete hierzu am 20. Juli 2019 eine Stellungnahme, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sie aufgrund eines Gehirnaneurysmas dauerhaft invalid sei. Die Revisionswerberin werde zwar von ihrer Zwillingsschwester unterstützt, diese könne sie jedoch aufgrund ihrer eigenen leichten Behinderung nicht länger versorgen. Der gesundheitliche Zustand der Revisionswerberin verschlechtere sich zunehmend und sie habe im Iran keinen Zugang zu leistbarer medizinischer Versorgung.

6        Nach niederschriftlicher Einvernahme der Mutter der Revisionswerberin als „Bezugsperson“ erstattete das BFA am 23. September 2019 eine Stellungnahme, in der es mitteilte, die „Bezugsperson“ erfülle die Voraussetzungen für eine Gewährung eines Einreisetitels an die Revisionswerberin nach Art. 8 EMRK nicht. Die Bezugsperson beziehe Mindestsicherung, lebe gemeinsam mit zwei weiteren Töchtern in einer 33 m2 großen Wohnung und leide selbst an nicht unerheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie könnte die Revisionswerberin weder finanziell unterstützen noch deren Betreuung angemessen übernehmen.

7        Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 30. September 2019 wurde der (zweite) Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Einreisetitels aufgrund dieser negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 abgewiesen.

8        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

9        Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, die Revisionswerberin sei im Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen und es liege keine Familienangehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 vor. Die Revisionswerberin sei dauerhaft und vollständig invalid, werde von ihrer Zwillingsschwester, mit welcher sie im Iran im gemeinsamen Haushalt lebe, gepflegt, habe Zugang zu medizinischer Versorgung und befinde sich in ärztlicher Behandlung. Trotz der körperlichen Beeinträchtigung der Zwillingsschwester könne diese die Pflege und Versorgung der Revisionswerberin übernehmen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer in Österreich asylberechtigten Mutter bestehe nicht. Da die Mutter Mindestsicherung beziehe sowie ebenfalls an diversen Krankheiten leide, könne diese die Revisionswerberin weder finanziell unterstützen noch deren umfassende Betreuung übernehmen.

10       Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 20. September 2022, E 1624/2022-10, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

11       Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG sei von der - nicht näher bezeichneten - „ständigen Judikatur der Höchstgerichte“ zur Gewährung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 abgewichen. Hinsichtlich des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Revisionswerberin und ihrer Mutter habe das BVwG eine einseitige und willkürliche Beweiswürdigung zum Nachteil der Revisionswerberin vorgenommen. Zudem fehle es an Rechtsprechung, ob im Falle einer „langjährigen Verfahrensdauer der Mutter der Revisionswerberin“, während derer die Volljährigkeit der Antragstellerin um einen Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005 eingetreten sei, „eine Ausnahme gemacht werden“ könne.

12       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

14       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

15       Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des BVwG wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 12.9.2022, Ra 2022/18/0202, mwN).

16       Dass die Feststellungen, es bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Revisionswerberin und ihrer Mutter, die Zwillingsschwester könne im Iran für die Revisionswerberin sorgen und die Revisionswerberin habe auch im Iran Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung, aufgrund unvertretbarer beweiswürdigender Erwägungen erfolgt wären, legt die Revision mit ihrem pauschalen Vorwurf, die Beweiswürdigung sei willkürlich und einseitig erfolgt, nicht dar.

17       Die Revision sieht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darüber hinaus (sinngemäß) im Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob es zur Beurteilung der Voraussetzung der Minderjährigkeit eines (ledigen) Kindes einer/eines Fremden, der/dem der Status der/des Asylberechtigten zuerkannt wurde, stets auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrages des Kindes auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 ankommt, und zwar auch im Fall einer „langjährigen“ Dauer des Verfahrens, das zur Zuerkennung des Status der/des Asylberechtigten geführt hat.

18       Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa VwGH 28.1.2020, Ra 2018/20/0464, mwN), dass für die Qualifikation von minderjährigen ledigen Kindern als Familienangehörige nach dem klaren Wortlaut des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist.

19       Soweit die Revision - in den Revisionsgründen - sinngemäß geltend macht, das Abstellen auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Gewährung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 zur Beurteilung der Voraussetzung der Minderjährigkeit widerspreche der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie), ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 22. November 2017, Ra 2017/19/0218, ausführlich mit dem Verhältnis zwischen der Familienzusammenführungsrichtlinie und § 35 AsylG 2005 auseinandergesetzt hat. Aus den im letztzitierten hg. Erkenntnis (vgl. dort insbesondere Rz 37-39) genannten Gründen ist es nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 zu erweitern, zumal dieser nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Dies kommt fallbezogen aber nicht in Betracht. Dass eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, der Revisionswerberin eine solche Rechtsstellung zu verschaffen, ist auch aus den einschlägigen Urteilen des EuGH zur Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) nicht abzuleiten (vgl. EuGH 12.4.2018, C-550/16, Rs. A und S; EuGH 16.7.2020, C-133/19, C-136/19, C-137/19, Rs. Etat belge; EuGH 1.8.2022, C-279/20, Rs. SW, BL und BC).

20       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Februar 2023

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0550 A und S VORAB
EuGH 62019CJ0133 Belgischer Staat VORAB
EuGH 62020CJ0279 Bundesrepublik Deutschland VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180309.L00

Im RIS seit

21.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten