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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
Die mündliche Verhandlung vor dem VwG ist Teil des Ermittlungsverfahrens (vgl. § 39 Abs. 2 AVG), dessen Zweck es ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 37 Abs. 1 AVG; vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/04/0036, mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Gesetzesmaterialien).Die mündliche Verhandlung vor dem VwG ist Teil des Ermittlungsverfahrens vergleiche Paragraph 39, Absatz 2, AVG), dessen Zweck es ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Paragraph 37, Absatz eins, AVG; vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/04/0036, mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Gesetzesmaterialien).
Schlagworte
Parteiengehör Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010128.L01Im RIS seit
21.03.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023