RS Vwgh 2023/2/21 Ra 2022/01/0128

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Veröffentlicht am 21.02.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §37 Abs1
AVG §39 Abs2
VwGVG 2014 §24

Rechtssatz

Die mündliche Verhandlung vor dem VwG ist Teil des Ermittlungsverfahrens (vgl. § 39 Abs. 2 AVG), dessen Zweck es ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 37 Abs. 1 AVG; vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/04/0036, mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Gesetzesmaterialien).Die mündliche Verhandlung vor dem VwG ist Teil des Ermittlungsverfahrens vergleiche Paragraph 39, Absatz 2, AVG), dessen Zweck es ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Paragraph 37, Absatz eins, AVG; vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/04/0036, mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Gesetzesmaterialien).

Schlagworte

Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010128.L01

Im RIS seit

21.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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