TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/9 95/18/0102

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Veröffentlicht am 09.11.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. Juli 1994, Zl. SD 448/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 22. Juli 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen tunesischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die belangte Behörde nahm - im Zusammenhang mit der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, auf welche im angefochtenen Bescheid verwiesen wird - als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer am 19. Oktober 1993 von Beamten des Landesarbeitsamtes Wien beim Lenken eines Taxis für ein namentlich genanntes Taxiunternehmen betreten worden sei. Diese Feststellung ergebe sich nicht nur aus der anläßlich der Betretung vorgefundenen objektiven Situation, sondern auch aus den unmittelbar danach und bei der niederschriftlichen Vernehmung vom 8. Februar 1994 gemachten Angaben des Beschwerdeführers. Seine in einer erst danach erstatteten schriftlichen Stellungnahme enthaltenen Angaben, daß er dem Firmeninhaber lediglich einen Freundschaftsdienst erweisen und das Fahrzeug nur nach einer Reparatur zurückbringen habe wollen, sei demgegenüber nicht glaubwürdig. Da der Beschwerdeführer nicht über die erforderliche Bewilligung verfüge, sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG erfüllt und angesichts der Erfordernisse eines geordneten Ausländerbeschäftigungswesens auch die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt.

Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers liege nicht vor, zumal die bloße Tatsache, daß zwei Cousins in Österreich lebten, "jedenfalls nicht unter den Schutzbereich des § 19 FrG fällt". Die (gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmende) Interessenabwägung falle zuungunsten des Beschwerdeführers aus, weil diesem der Aufenthalt in Österreich seit dem Jahre 1989 lediglich befristet zu Studienzwecken gestattet worden sei und aufgrund des öffentlichen Interesses an einer geordneten Ausländerbeschäftigungspolitik den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ein höheres Gewicht zukomme.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 5. Dezember 1994, B 1823/94-6).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

In einem ergänzenden Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer, das gegenständliche Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu den Fragen einzuholen, ob ein tunesischer Staatsangehöriger, der sich seit mehr als fünf Jahren in einem Mitgliedsstaat aufhalte, neben seinem Studium so wie Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedsstaaten jeder von ihm gewählten Beschäftigung in Lohn- oder Gehaltsverhältnissen nachgehen könne, ob - im Falle der Bejahung der ersten Frage - die Bestimmung des Art. 39 Abs. 1 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik in Österreich unmittelbar anwendbar sei und ob auf tunesische Staatsangehörige aufgrund dieses Kooperationsabkommens die Bestimmungen des Art. 48 Abs. 3 EG-Vertrag anzuwenden seien.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

I.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG nur erfüllt sein könne, wenn der Ausländer zum Zwecke der Aufnahme von "Schwarzarbeit" nach Österreich eingereist sei. Dies ergebe sich eindeutig aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage. Weiters habe die Anwendung der erwähnten gesetzlichen Bestimmung zur Voraussetzung, daß der Arbeitgeber rechtskräftig wegen illegaler Beschäftigung eines Ausländers nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft worden sei. Ohne "Schwarzarbeitgeber" könne es keinen "Schwarzarbeitnehmer" geben.

Da der Beschwerdeführer zum Zwecke des Studiums nach Österreich eingereist sei und der Taxiunternehmer, bei welchem der Beschwerdeführer unberechtigt gearbeitet haben soll, nicht bestraft worden sei, könne der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG nicht erfüllt sein.

Nach dem klaren Wortlaut des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG kommt es für die Erfüllung dieses Tatbestandes nicht darauf an, aus welchem Grund der Fremde nach Österreich gekommen ist. Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerde auch selbst davon aus, daß die in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage enthaltenen Erwägungen im Gesetzeswortlaut keine Deckung finden.

Weiters ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG nur das Betretenwerden des Fremden bei einer Beschäftigung, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, durch die dort bezeichneten Organe, nicht hingegen die rechtskräftige Bestrafung des betreffenden Arbeitgebers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0966).

1.2. Der Beschwerdeführer vermeint weiters, daß im Hinblick darauf, daß der Arbeitgeber nicht bestraft worden sei, jedenfalls nicht angenommen werden könne, der Beschwerdeführer habe durch seine Tätigkeit die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährdet, daß ein Aufenthaltsverbot gerechtfertigt sei. Aufgrund des Aufenthaltsverbotes müsse der Beschwerdeführer seine Ausbildung "in technischer Chemie" auf halbem Wege abbrechen, was für ihn einen erheblichen Nachteil bedeute. Weiters sei zu berücksichtigen, daß Österreich international einen guten Ruf habe, weil es durch die Ausbildung von Fachkräften wesentlich zur wirtschaftlichen Entwicklung anderer Länder (im gegenständlichen Fall Tunesien) beitrage. Bei der "Interessenabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK" hätte die Behörde daher zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Privatinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich wesentlich größer seien als die öffentlichen Interessen an der Verhängung des Aufenthaltsverbotes.

Die belangte Behörde hat aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet der Arbeitsmarktverwaltung) durch die "Schwarzarbeit" des Beschwerdeführers zu Recht die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme als gegeben erachtet. Sie hat zwar ausgeführt, daß das Aufenthaltsverbot nicht in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreife, zumal dessen beide in Österreich lebenden Cousins nicht unter den Schutzbereich dieser Bestimmung fielen, in weiterer Folge jedoch eine Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers (Aufenthalt im Inland seit 1989, Studium in Österreich) mit den öffentlichen Interessen "an der geordneten Ausländerbeschäftigungspolitik" vorgenommen. Daraus ergibt sich - im Zusammenhang mit dem Inhalt der Gegenschrift - eindeutig, daß die belangte Behörde sehr wohl davon ausgegangen ist, daß das Aufenthaltsverbot einen Eingriff in das Privatleben - richtigerweise jedoch nicht in das Familienleben - des Beschwerdeführers darstelle, die Maßnahme aber zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten und daher im Grunde des § 19 FrG zulässig sei. Dieses Ergebnis begegnet angesichts der Tatsache, daß zum Schutz der öffentlichen Ordnung (konkret: zur Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes) an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ein großes öffentliches Interesse besteht, keinen Bedenken (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0153).

Bei der Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG hat die belangte Behörde das inländische Studium (und den Abbruch desselben infolge des Aufenthaltsverbotes) ohnehin berücksichtigt. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auf das berufliche Fortkommen bzw. eine allfällige Beeinträchtigung desselben nicht Bedacht zu nehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1995, Zl. 94/18/0323, m. w.N.).

Soweit sich der Beschwerdeführer für sein Verbleiben im Bundesgebiet auf Interessen beruft, die nicht den privaten und famliären Bereich betreffen, übersieht er, daß solche Umstände im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG nicht zu berücksichtigen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1995, Zl. 95/18/0286).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher zusammenfassend keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schwerer wögen als dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

1.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Anwendbarkeit des Kooperationsabkommens der EWG mit Tunesien aufgrund des Art. 5 des EU-Beitrittsvertrages gehen schon deshalb ins Leere, weil der angefochtene Bescheid bereits im Jahre 1994, somit vor dem Beitritt Österreichs zur EU erlassen wurde und der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid nach der Rechtslage im Zeitpunkt vor dessen Erlassung zu überprüfen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1995, Zl. 95/18/0439, m. w.N.).

2.1. Der Beschwerdeführer vermeint, daß die belangte Behörde bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung festzustellen gehabt hätte, daß der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgegangen sei, sondern das Taxi nur im Rahmen eines Freundschaftsdienstes gelenkt habe. Hiebei seien vor allem die Aussage des Geschäftsführers des Taxiunternehmens sowie die Bestätigung der Reparaturwerkstätte zu beachten gewesen. Die belangte Behörde habe diese beiden Beweismittel völlig außer acht gelassen.

Der Beschwerdeführer hat anläßlich seiner Betretung einen Taxiausweis vorgewiesen und auf die Frage, für welche Firma er fahre, einen Rechnungsblockzettel des betreffenden Taxiunternehmens vorgewiesen. Weiters führte er aus, daß ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung abgewiesen worden sei. Dies bestätigte er im wesentlichen auch bei seiner Vernehmung durch die Bundespolizeidirektion Wien am 8. Februar 1994. Aufgrund dieser eindeutigen Aussagen ist die im angefochtenen Bescheid enthaltene - sehr ausführlich begründete - Beweiswürdigung, daß die davon abweichenden Angaben des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15. Februar 1994 nicht glaubwürdig seien, nicht unschlüssig und begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden Überprüfungsbefugnis der Beweiswürdigung keinen Bedenken. Die Vernehmung des Geschäftsführers des Taxiunternehmens und die Vorlage einer Bestätigung der Reparaturwerkstätte wurden im vorliegenden Verfahren weder beantragt noch durchgeführt. Die belangte Behörde konnte daher auf diese Beweismittel auch keine Rücksicht nehmen. Im Hinblick auf die schon aufgrund der eigenen Aussage des Beschwerdeführers eindeutige Beweislage, war die belangte Behörde auch zur amtswegigen Aufnahme dieser Beweise nicht verpflichtet.

2.2. Soweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe eine Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG unterlassen, wird er auf die Ausführungen zu 1.2. verwiesen.

2.3. Im Hinblick auf die Ausführungen zu 1.1. waren die vom Beschwerdeführer vermißten Feststellungen über den Zweck der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich und zur Frage der Bestrafung des Arbeitgebers nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht erforderlich.

3. Der Gerichtshof sieht sich noch zu dem Hinweis veranlaßt, daß die belangte Behörde § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG in der im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Fassung, somit schon in der Fassung des Art. 20 Z. 1 BGBl. Nr. 314/1994, anzuwenden hatte. Die Nichtbedachtnahme auf diese mit 1. Juli 1994 in Kraft getretene Änderung des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG bewirkte indes keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers, da die Neufassung dieser Norm keine inhaltliche Änderung brachte, sondern sich in einer Änderung der Behördenbezeichnung erschöpfte (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 94/18/0966).

4. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als zur Gänze unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180102.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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