TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/9 95/19/1142

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.1995
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwältin in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. April 1995, Zl. 300.858/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangte Behörde) vom 19. April 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. In Bestätigung der Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides führt die belangte Behörde begründend aus, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erst nach Ablauf der im § 6 Abs. 3 AufG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) enthaltenen vierwöchigen Frist gestellt. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei deshalb nicht in Frage gekommen.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid sowohl wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes als auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides - sinngemäß zusammengefaßt - ausgeführt wird, durch den bekämpften Bescheid würde ein schwerwiegender Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers bewerkstelligt und die Behörde habe es unterlassen, die Privatinteressen des Beschwerdeführers gegen öffentliches Interesse abzuwägen, so ist dem entgegenzuhalten, daß § 6 Abs. 3 AufG in der seinerzeit in Kraft stehenden Fassung weder eine Grundlage für die Bedachtnahme auf das Privatleben der Antragsteller noch für die vom Beschwerdeführer geforderte Interessensabwägung geboten hat; vielmehr hatten die Behörden die Einhaltung der seinerzeit im § 6 Abs. 3 AufG enthaltenen Frist ohne jedwede Einschränkung zu beachten.

Soweit unter dem Blickwinkel der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht wird, die Behörden hätten alle offenliegenden und für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprechenden Umstände dahingehend verwerten müssen, dem Beschwerdeführer eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist auf die oben gemachten Ausführungen zu verweisen. Soweit die Beschwerde rügt, der Beschwerdeführer sei nicht auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen worden, ist ihm entgegenzuhalten, daß es sich bei der im § 6 Abs. 3 AufG enthaltenen Frist um eine materiell-rechtliche Frist gehandelt hat, die einer Wiedereinsetzung iS verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften gar nicht zugänglich war (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0960). Dieser Beschwerdeeinwand muß schon aus diesem Grunde versagen.

Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191142.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten