RS OGH 2013/1/24 8Ob1/13z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2013
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Norm

JWG §34
  1. JWG § 34 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013

Rechtssatz

Der Jugendwohlfahrtsträger hat neben der Geltendmachung des Kostenersatzes nach § 33 JWG auch die Möglichkeit, gemäß § 34 JWG einen gesetzlichen Übergang der Unterhaltsforderung des Kindes auf ihn zu bewirken. Den Kindern fehlt es in diesem Fall an der Sachlegitimation zur Durchsetzung der entsprechenden Unterhaltsforderungen.Der Jugendwohlfahrtsträger hat neben der Geltendmachung des Kostenersatzes nach Paragraph 33, JWG auch die Möglichkeit, gemäß Paragraph 34, JWG einen gesetzlichen Übergang der Unterhaltsforderung des Kindes auf ihn zu bewirken. Den Kindern fehlt es in diesem Fall an der Sachlegitimation zur Durchsetzung der entsprechenden Unterhaltsforderungen.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 1/13z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128494

Im RIS seit

20.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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