Norm
ZPO §530 Abs1 DRechtssatz
Die Wiederaufnahme eines durch Klagsrücknahme beendeten Verfahrens setzt einen Beschluss über die Klagsrücknahme als eine die Sache erledigende Entscheidung iSd § 530 Abs 1 ZPO voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128671Im RIS seit
20.03.2023Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023