RS OGH 2013/3/19 10ObS29/13g

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Veröffentlicht am 19.03.2013
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Norm

ZPO §530 Abs1 D
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Die Wiederaufnahme eines durch Klagsrücknahme beendeten Verfahrens setzt einen Beschluss über die Klagsrücknahme als eine die Sache erledigende Entscheidung iSd § 530 Abs 1 ZPO voraus.

Entscheidungstexte

  • RS0128671">10 ObS 29/13g
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 ObS 29/13g
    Beisatz: Hier: Verfahren über die Gewährung einer Versehrtenrente. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128671

Im RIS seit

20.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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