RS OGH 2013/7/16 5Ob62/13y

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Veröffentlicht am 16.07.2013
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Norm

VermG §12
  1. VermG § 12 heute
  2. VermG § 12 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 12 gültig von 01.07.1975 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975

Rechtssatz

Die Einbeziehung von Teilen eines Grundstücks in ein Nachbargrundstück stellt keine Vereinigung von Grundstücken dar und fällt damit nicht in den Anwendungsbereich des § 12 VermG.Die Einbeziehung von Teilen eines Grundstücks in ein Nachbargrundstück stellt keine Vereinigung von Grundstücken dar und fällt damit nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 12, VermG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128976

Im RIS seit

20.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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