RS OGH 2015/4/28 8Ob15/15m

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Veröffentlicht am 28.04.2015
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Rechtssatz

Ein Geschädigter, der sich im Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen und einen Teil seines Schmerzengeldanspruchs eingefordert hat, kann im folgenden Zivilprozess weitere Schmerzengeldansprüche geltend machen, und zwar unabhängig davon, ob er sich im Strafverfahren die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehalten hat oder nicht (Ausnahme vom Grundsatz der Globalbemessung).

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 Ob 15/15m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130119

Im RIS seit

20.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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