TE Lvwg Erkenntnis 2023/2/14 LVwG-2022/22/3038-10

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Veröffentlicht am 14.02.2023
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Entscheidungsdatum

14.02.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 28.10.2022, Zl. *** wegen Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Stützmauer in Form einer sog. „bewehrten Erde“ auf Gp. **1 KG Y:

1.   Es wird zu Recht erkannt:

Der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 28.10.2022, Zl. *** wird ersatzlos behoben.

2.   Es wird der Beschluss gefasst:

Das Bauansuchen des CC, Adresse 2, **** X, vom 9.5.2022 (Einlaufstempel Markgemeinde Y 10.5.2022) zur Errichtung einer Stützmauer in Form einer sog. „bewehrten Erde“ auf Gp. **1 KG Y wird gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.

3.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 28.10.2022, Zl. *** wurde CC die Baubewilligung für die Errichtung einer Stützmauer in Form einer sog. „bewehrten Erde“ auf Gp. **1 KG Y erteilt.

Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde und brachte zusammenfassend vor, das beantragte Bauvorhaben sei unzulässig.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol folgendes Schreiben an den hochbautechnischen Amtssachverständigen:

„Sehr geehrter DD,

gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 28.10.2022, Zl. ***, hat der rechtsfreundlich vertretene Nachbar AA Beschwerde erhoben. Bezugnehmend auf die heutige Vorbesprechung im Gericht ergeht das Ersuchen um hochbautechnische Stellungnahme zu jenem Vorbringen in der Beschwerde, das Nachbarrechte nach der TBO 2022 betrifft (insb. Fragen zum Gelände, Höhe, Abstand etc.). Sollten die Einreichunterlagen für eine eingehende Prüfung nicht ausreichend sein, wird um entsprechende Mitteilung ersucht.“

Der hochbautechnische Amtssachverständige erstellte daraufhin folgende, mit 20.12.2022 datierte gutachterliche Stellungnahme:

„Wie dem do. Schreiben vom 12.12.2022, Gz. LVwG-***, entnommen werden kann, hat gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 28.10.2022, ZI. ***, der rechtsfreundlich vertretene Nachbar AA, Beschwerde erhoben.

Wie sich aus diesem Schreiben weiters ergibt, ergeht in diesen Zusammenhang und bezugnehmend auf die am 12.12.2022 bereits erfolgte Vorbesprechung im Gericht nunmehr das Ersuchen um hoch-bautechnische Stellungnahme zu jenem Vorbringen in der Beschwerde, das Nachbarrechte nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) betrifft (insb. Fragen zum Gelände, Höhe, Abstand etc.).

Ergänzend wird von do. Seite dazu ausgeführt, dass falls die Einreichunterlagen für eine eingehende Prüfung nicht ausreichend sein sollten, um entsprechende Mitteilung ersucht wird.

Nach erfolgter Einsichtnahme in den übermittelten behördlichen Akt sowie erfolgter Durchsicht der dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 28.10.2022, ZI. *** zugrundeliegenden Einreichpläne, verfasst von der Baumeisterbüro EE GmbH, W sowie Lageplan gemäß § 31 TBO, verfasst von FF, Y, muss Ihnen mitgeteilt werden, dass diese für eine abschließende fachtechnische Beurteilung sowie Überprüfung der Nachbarrechte im Sinne der Tiroler Bau-ordnung 2022, als unzureichend betrachtet werden müssen.

Dies wird insbesondere dadurch begründet, dass der von FF, Y, verfasste Lageplan gemäß § 31 TBO 2022 auf eine von ihm am 17.12.2021 vorgenommene Bestands-vermessung der gegenständlichen „bewehrten Erde“ beruht und somit die örtlich bereits vorherrschende Bestandssituation nach Errichtung dieser „bewehrten Erde“ wiederspiegelt.

Sohin kann anhand der derzeitigen Unterlagen und auf Grundlage dieser im Vermessungsplan eingetragenen Höhen nicht klar nachvollzogen werden, ob diese aufgenommene Geländesituation auch den Geländeverlauf vor Bauführung – also vor Errichtung der „bewehrten Erde“ darstellt – was allerdings im Hinblick auf eine fachtechnische Beurteilung, zum Beispiel im Sinne des § 6 Abs. 4 lit. d TBO 2022, von wesentlicher Entscheidung ist.

Hinweis:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 04.03.2019, Aktenzahl: *** wurde GG, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Winkelstützmauern und 2 Lagergebäuden auf Grundstück Nr. **1, KG Y, erteilt, Diesem Bescheid lag bereits ein entsprechender Vermessungsplan zugrunde, welcher zum Beispiel nach meiner fachlichen Ansicht als Grundlage bzw. Vergleich der daraus sich ergebenden Geländehöhen vor Bauführung herangezogen werden könnte.

Daher müssten von Ersteller des Lageplanes gemäß § 31 TBO, FF, Y, nach meiner fachlichen Ansicht klare Angaben bzw. Aussagen darüber getroffen werden, ob diese von ihm aufgenommenen Geländehöhen am 17.12.2021 mit jenen Höhen gleichgesetzt werden können, wie diese sich vor Errichtung der „bewehrten Erde“, ergeben.

Diese grundsätzliche Klärung bzw. Darstellung des anzunehmenden Geländeverlaufes vor Bau-führung ist in weiterer Folge auch in Zusammenhang mit der weiterführenden Ausarbeitung der Einreichpläne von Relevanz, da erst anhand der konkreten Höhenangaben und bezogen auf den Geländeverlauf und Eintragung der Höhenausdehnung der „bewehrten Erde“ samt etwaiger erforderlichen Absturzsicherungen, Aussagen über die daraus resultierende Gesamthöhe und Einhaltung der Bestimmungen des § 6 Abs. 4 lit. d TBO 2022, getroffen werden können.

Unbeschadet dieser Aussagen darf noch angemerkt werden, dass auch Unstimmigkeiten zwischen den von der Baumeisterbüro EE GmbH, W ausgearbeiteten Einreichplänen und dem Lageplan gemäß § 31 TBO, verfasst von FF, Y, bestehen, was insbesondere Angaben in den Höheneintragungen betrifft – z.B. Ansicht Süd +601,96, +601,27, welche sich im Lageplan nicht wiederfinden-, wodurch sich hier nach meiner fachlichen An-sicht nicht klar nachvollziehen lässt, welche Höhenangaben nunmehr für eine Beurteilung heranzuziehen sind.

In Zusammenhang mit den von der Baumeisterbüro EE GmbH, W ausgearbeiteten Einreichplänen darf auch noch angemerkt werden, dass hier in Bezug auf die Gesamthöhen-ausdehnung der „bewehrten Erde“, der vorgesehene Wall (Wulst) im Bereich der oberen Kante der „bewehrten Erde“, nicht berücksichtigt wurde. Dieser müsste jedenfalls auch berücksichtigt werden.

Sohin wird für eine klare Nachvollziehbarkeit der sich aus der Tiroler Bauordnung 2022 sich ergebenden Nachbarrechte und diesbezüglichen fachtechnischen Beurteilung jedenfalls eine entsprechende Überarbeitung der Planunterlagen für notwendig erachtet, wobei darin im Wesentlichen nachstehende Eintragungen zu treffen sind:

1.       Klärung des Geländeverlaufes vor Bauführung und so wie dieser sich vor Errichtung der „bewehrten Erde“, darstellte bzw. anzunehmen ist – sohin jedenfalls auf eine Vermessung vor dem 17.12.2021 und Aussagen darüber, warum dieser als Geländeverlauf vor Bauführung anzusetzen ist. Übernahme dieses Geländeverlaufes in den Lageplan gemäß § 31 TBO sowie in die Einreich-pläne mit den vergleichbaren Werten.

2.       Vornahme von mehreren Schnittführungen – derzeit erfolgte nur eine Schnittführung - durch die „bewehrte Erde“ mit Höhenangaben bezogen auf den Geländeverlauf vor Bauführung und Einbeziehung des vorgesehenen Walls (Wulst) im Bereich der oberen Kante der „bewehrten Erde“ und etwaiger erforderlichen Absturzsicherungen. Hier müsste nach meiner fachlichen Ansicht auch berücksichtigt werden, welche Maßnahmen getroffen werden um vom westseitigen Gartenbereich auf Gst. **1 KG Y aus (Zwickelbereich zur bestehenden Mauer), einen Zutritt zur Fläche über der „bewehrten Erde“ verhindern zu können, da dies im Rahmen der Beurteilung des Vorhabens von Relevanz sein kann. (Ermittlung der Gesamthöhe im Sinne des § 6 Abs. 4 lit. d TBO 2022)

3.       In den unter Punkt 2 genannten Schnittführungen, wären auch neben den Höhenangaben im Bereich der Vorderkante der bewehrten Erde auch Angaben zu den Höhen bezogen auf die zurückgesetzten Absturzsicherungen und in diesen Bereich sich ergebenden Geländeverlauf zu treffen.“

Das erkennende Gericht teilte daraufhin dem Bauwerber mit wie folgt:

„…der beiliegenden Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen DD vom 20.12.2022 ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Einreichunterlagen für eine eingehende hochbautechnische Beurteilung ergänzungsbedürftig sind.

Sie werden daher gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, die Einreichunterlagen in zweifacher Ausfertigung entsprechenden den angeführten Punkten der zitierten Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift zu ergänzen und dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu übermitteln, widrigenfalls das gegenständliche Bauansuchen zurückgewiesen werden müsste.“

Nach Einlangen ergänzender Einreichunterlagen mit Einlaufstempel des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.1.2023 wurden diese dem hochbautechnischen Amtssachverständigen zur neuerlichen Beurteilung übermittelt.

Dieser teilte in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 25.1.2023 unter Bezugnahme auf jene vom 20.12.2022 mit wie folgt:

„Wie sich aus dem do. Schreiben vom 24.01.2023, Gz. LVwG-*** ergibt, wurden vom Bauwerber am 23.01.2023 (Einlaufstempel LVwG) ergänzende Planunterlagen - Einreichpläne, verfasst von der Baumeisterbüro EE GmbH, W sowie Lageplan gemäß § 31 TBO, samt Übersichtsplan und Lageplan mit Höhen, verfasst von FF, Y – beim Landesverwaltungsgericht Tirol, eingebracht. Diese zuletzt genannten Unterlagen wurden in der Anlage zum vorgenannten Schreiben nunmehr mit der Bitte um neuerliche Überprüfung bzw. Abgabe einer hochbautechnischen Stellungnahme aufgrund des Ersuchens des Gerichtes vom 12.12.2022, übermittelt.

Nach erfolgter Durchsicht der vom Bauwerber beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 23.01.2023 (Einlaufstempel LVwG) eingebrachten und ergänzten Planunterlagen - Einreichpläne, verfasst von der Baumeisterbüro EE GmbH, W sowie Lageplan gemäß § 31 TBO, samt Übersichts-plan und Lageplan mit Höhen, verfasst von FF, Y -, muss ich Ihnen leider mitteilen, dass dadurch den in meinem Schreiben vom 20.12.2022, Gzl. *** geforderten Nachforderungen, Konkretisierungen bzw. Ergänzungen in den Unterlagen nicht entsprochen wurde und somit auch diese Unterlagen für eine abschließende fachtechnische Beurteilung - insbesondere in Bezug auf die Nachbarrechte nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) – als unzureichend betrachtet werden müssen.

Dies wird insbesondere dadurch begründet, dass der von FF, Y, verfasste Lageplan (Einlaufstempel LVwG 23.01.2023) gemäß § 31 TBO 2022 sich nach wie vor auf eine von ihm am 17.12.2021 vorgenommene Bestandsvermessung der gegenständlichen „bewehrten Erde“ bezieht und somit die örtlich bereits vorherrschende Bestandssituation nach Errichtung dieser „bewehrten Erde“ wiederspiegelt. Diese tatsächlich vorherrschende Situation – insbesondere in Bezug auf die Geländeverläufe vor Bauführung - kann nach meiner fachlichen Ansicht, sohin nicht die Grundlage für die Ausarbeitung der Unterlagen für das gegenständliche Vorhaben, bilden.

Dies auch aufgrund des Umstandes, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 04.03.2019, Aktenzahl: ***, GG, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Winkelstützmauern und 2 Lagergebäuden auf Grundstück Nr. **1, KG Y, erteilt wurde. Diesem Bescheid lag bereits ein entsprechender Vermessungsplan zugrunde, welcher nach meiner fachlichen Ansicht als Grundlage bzw. Vergleich der daraus sich ergebenden Geländehöhen vor Bauführung herangezogen werden müsste.

Auf diese oben angeführten Umstände wurde auch bereits in meinem Schreiben vom 20.12.2022, Gzl. *** hingewiesen.

Dem beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 23.01.2023 (Einlaufstempel LVwG) eingebrachten Unterlagen wurde nunmehr zwar ein Lageplan mit Höhen angeschlossen, welcher von FF, Y, verfasst wurde und auf eine von ihm durchgeführte Vermessung am 21.03.2018 beruht, welcher allerdings nach meiner fachlichen Ansicht, weder im Lageplan gemäß § 31 TBO 2022 noch in den von der Baumeisterbüro EE GmbH, W, ausgearbeiteten Einreichunterlagen, berücksichtigt wurde, obwohl dieser nach meiner fachlichen Ansicht eigentlich die Grundlage für die Darstellung des Geländeverlaufes vor Bauführung und daraus resultierenden und anzunehmenden diesbezüglichen Bezugshöhen bildet.

Dies deshalb da diese Geländeverläufe auch die Grundlage für den mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 04.03.2019, Aktenzahl: ***, unter anderem genehmigten Lageplan gemäß § 31 TBO 2022, bildeten.

In diesen Zusammenhang darf auch ergänzend ausgeführt werden, dass ein von mir vorgenommener Vergleich der von FF, Y, im Lageplan gemäß § 31 TBO eingetragenen Bezugshöhen – Geländeverläufe vor Bauführung – im Bereich der Fußpunkte des Stützbau-werkes in Form einer bewehrten Erde, klare Differenzen zu dem ebenfalls von ihm verfassten Lageplan mit Höhen, angegebenen Bezugswerten bzw. Höhenschichten aufweist.

Dies bestätigt eindeutig, die von mir in meinem Schreiben vom 20.12.2022, Gzl. *** bereits getroffenen Annahmen, dass die in den mit Bescheid des Bürgermeisters der Markgemeinde Y vom 28.10.2022, ZI. ***, genehmigten Planunterlagen – Einreichpläne der Baumeisterbüro EE GmbH, W sowie Lageplan gemäß § 31 TBO, verfasst von FF, Y – eingetragenen Geländeverläufe auf eine Bestandsvermessung des Stützbauwerkes beruhen und nicht jene Situation wiederspiegeln, wie diese gemäß der von FF, Y, vorgenommenen Vermessung am 21.03.2018 anzusetzen wären.

Sohin müsste nach meiner fachlichen Ansicht eine generelle Überarbeitung der Einreichunterlagen – sowohl Lageplan gemäß § 31 TBO 2022 als auch der Einreichpläne – und auf Basis der von FF, Y, am 21.03.2018 vorgenommenen Vermessung erfolgen, da erst anhand dieser Vermessungsdaten und unter Berücksichtigung der Höhenausdehnungen und Situierungen des nunmehr konkret beantragten Vorhabens, Rückschlüsse bzw. Beurteilung in Bezug auf die Einhaltung der Nachbarrechte gemäß Tiroler Bauordnung 2022, getroffen werden können.“

II.      Rechtslage:

Folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 51 (WV) idF BGBl I 2018/58 (AVG) ist von Belang:

§ 13.

(…)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(…)“

III.     Rechtliche Erwägungen:

Der gutachterlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen DD vom 25.1.2023 ist zusammenfassend zu entnehmen, dass seitens der Bauwerbers, ungeachtet der konkreten Aufforderung, die Planunterlagen entsprechend den Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 20.12.2022 zu ergänzen, dies nicht erfolgt ist. Nach wie vor hat der Bauwerber bzw. dessen Planer nicht auf die Forderung des hochbautechnischen Sachverständigen reagiert, die Einreichunterlagen auf die von FF, Y durchgeführte Vermessung am 21.3.2018 abzustimmen, obwohl diese die Grundlage für die Darstellung des Geländeverlaufes vor Bauführung (!) und die daraus resultierenden und anzunehmenden diesbezüglichen Bezugshöhen bildet. Die vorliegenden Einreichunterlagen beziehen sich sohin auf einen Lageplan, der lediglich die Bestandssituation „in Natura“ widerspiegelt und nicht jene, die - in rechtlicher Hinsicht allein entscheidend und rechtsrichtig - das Gelände vor Bauführung darstellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

Stützmauer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.22.3038.10

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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