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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des O, zuletzt in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Februar 1995, Zl. 4.343.602/6-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vermeidung von Wiederholungen ist zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1994, Zl. 94/19/0271 zu verweisen; mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 1993, Zl. 4.343.602/1-III/13/93, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Mit dem nunmehr bekämpften Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 1995 wies diese neuerlich die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. November 1993, Zl. 93 04.188-BAL, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer gab anläßlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12. November 1993 entscheidungswesentlich an, daß er sein Heimatland Algerien verlassen habe, da er in einer näher bezeichneten Druckerei in der Druckvorbereitung beschäftigt gewesen sei. Es fände derzeit in Algerien ein Kampf zwischen den "Islamisten" und der Regierung statt, wobei fünf Kollegen des Beschwerdeführers innerhalb einer Woche von den "Islamisten" getötet worden seien. Der Beschwerdeführer habe nunmehr Angst, auch von den "Islamisten" getötet zu werden, "da jedermann, der bei der Presse arbeitet, von diesen bedroht" sei. Derzeit habe "aufgrund des politischen Zustandes in Algerien jedermann vor jedermann Angst". Der Beschwerdeführer habe von den algerischen Behörden oder der Polizei nichts zu befürchten gehabt; er sei weder inhaftiert noch verhört worden. Es gebe bei den Fundamentalisten eine Weisung, daß alle Personen, die in Algerien bei der Presse arbeiteten, getötet werden sollten; deshalb habe der Beschwerdeführer um sein Leben Angst.
Ausgehend von diesem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. Flüchtling im Sinne des von der Behörde anzuwendenden Asylgesetzes 1991 nach dessen § 1 Z. 1 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer durch die staatlichen Behörden seines Heimatlandes keiner Verfolgung ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer, aber auch die belangte Behörde gehen weiters zutreffend davon aus, daß eine die Flüchtlingseigenschaft begründende Verfolgungsgefahr auch dann vorliegen kann, wenn die staatlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, vor Verfolgungen durch andere, nicht dem Staat zuzurechnende Gruppen, Schutz zu bieten, sofern die Verfolgung aus den im § 1 Z. 1 AsylG 1991 genannten Gründen erfolgt.
Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen durch die "Islamisten" nicht behauptet hat, ist seinen in erster Instanz gemachten Angaben nicht zu entnehmen, daß er den Versuch gemacht hätte, Hilfe durch staatliche Stellen zu erlangen und diese dazu nicht willens oder nicht in der Lage gewesen wären. Hinweise auf die allgemeine politische Lage genügen in diesem Zusammenhang nicht, sondern es müssen konkrete, den Asylwerber betreffende Umstände behauptet und glaubhaft gemacht werden, aus denen die im § 1 Z. 1 AsylG 1991 geforderte Furcht vor Verfolgung rechtlich ableitbar ist (vgl. zu dem allen das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1995, Zl. 95/19/0045, mwN).
Da sich die Beschwerde somit schon deshalb als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Asylversagungsgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 näher einzugehen gewesen wäre.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190065.X00Im RIS seit
20.11.2000