TE Vfgh Erkenntnis 2023/3/7 G282/2022 ua

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Veröffentlicht am 07.03.2023
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Index

L0015 LVerwaltungsgericht

Norm

B-VG Art87 Abs2
B-VG Art88
B-VG Art134
B-VG Art135
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
Wr Verwaltungsgericht-DienstrechtsG §4a, §10 Abs1, §16 Abs2
Wr VerwaltungsgerichtsG §13, §14, §16
RStDG §25, §36, §52, §53, §54
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 87 heute
  2. B-VG Art. 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 87 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 87 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  5. B-VG Art. 87 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 87 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 88 heute
  2. B-VG Art. 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 88 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 88 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 88 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 88 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 134 heute
  2. B-VG Art. 134 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  3. B-VG Art. 134 gültig von 01.01.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 134 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 134 gültig von 28.10.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  6. B-VG Art. 134 gültig von 28.10.2008 bis 03.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  7. B-VG Art. 134 gültig von 01.01.2008 bis 27.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  8. B-VG Art. 134 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. B-VG Art. 134 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 134 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 134 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RStDG § 25 heute
  2. RStDG § 25 gültig ab 29.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. RStDG § 25 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. RStDG § 25 gültig von 31.12.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. RStDG § 25 gültig von 01.07.1991 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  6. RStDG § 25 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
  7. RStDG § 25 gültig von 01.07.1979 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1979
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Wortfolgen des Wr Verwaltungsgericht-DienstrechtsG betreffend die Zuständigkeit des Personalausschusses für Dienstbeurteilungen der Richter des Verwaltungsgerichts; keine Bedenken gegen die Betrauung der Vollversammlung oder deren für die Erstattung von Ernennungsvorschlägen zuständigen Ausschuss mit Justizverwaltungssachen durch den einfachen Gesetzgeber auf Grund des sachlichen Zusammenhangs der Dienstbeurteilung des Personalausschusses mit der dem Ausschuss verfassungsgesetzlich zugewiesenen Aufgabe, Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern zu erstatten; Zulässigkeit der Betrauung des Personalausschusses als Kollegialorgan – der ein Surrogat zur Vollversammlung bildet — mit Dienstbeurteilungen iSd Art135 Abs2 B-VG

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt der Verwaltungsgerichtshof, "die Wortfolge 'und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts' und das Klammerzitat '(§16 Abs2 Z5 VGWG)' in §10 Abs1 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz – VGW-DRG, LGBl für Wien Nr 84/2012 idF LGBl Nr 42/2021, sowie §16 Abs2 Z5 Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl für Wien Nr 83/2012 idF LGBl Nr 45/2020, in eventu §10 Abs1 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz – VGW-DRG, LGBl für Wien Nr 84/2012 idF LGBl Nr 42/2021, sowie §16 Abs2 Z5 Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl für Wien Nr 83/2012 idF LGBl Nr 45/2020", als verfassungswidrig aufzuheben.Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt der Verwaltungsgerichtshof, "die Wortfolge 'und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts' und das Klammerzitat '(§16 Abs2 Z5 VGWG)' in §10 Abs1 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz – VGW-DRG, LGBl für Wien Nr 84/2012 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2021,, sowie §16 Abs2 Z5 Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl für Wien Nr 83/2012 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 45 aus 2020,, in eventu §10 Abs1 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz – VGW-DRG, LGBl für Wien Nr 84/2012 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2021,, sowie §16 Abs2 Z5 Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl für Wien Nr 83/2012 in der Fassung LGBl Nr 45/2020", als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

1. Die relevanten Bestimmungen des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes (VGW-DRG), LGBl 84/2012, idF LGBl 42/2020 lauten:1. Die relevanten Bestimmungen des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes (VGW-DRG), Landesgesetzblatt 84 aus 2012,, in der Fassung Landesgesetzblatt 42 aus 2020, lauten:

"Entscheidungen in Dienstrechtsangelegenheiten

§4a. (1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Präsidentin oder der Präsident Dienstbehörde hinsichtlich sämtlicher dienstrechtlicher Angelegenheiten der im Dienst- und Ruhestand befindlichen Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme des Vollzugs der Pensionsordnung 1995 und des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995. Im Fall ihrer oder seiner Verhinderung ist §10 Abs1 zweiter bis fünfter Satz VGWG anzuwenden.

(2) […]

(3) Über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der im Dienst- und Ruhestand befindlichen Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.

(4) Dienstrechtliche Bescheide der Präsidentin bzw des Präsidenten sind auch der Landesregierung zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.

Dienstbeurteilung

§10. (1) Die Beurteilung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts bei der Wahrnehmung der ihnen gemäß Art130 und 131 B-VG übertragenen Aufgaben obliegt dem Personalausschuss (§16 Abs2 Z5 VGWG).

(2) Die Beurteilung erfolgt durch Erkenntnis und hat zu lauten:

1. ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen,

2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen,

3. gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen,

4.entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird, oder

5. nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.

(3) Bei der Beurteilung sind zu berücksichtigen:

1. der Umfang und die Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Wahrnehmung der im Abs1 genannten Aufgaben notwendigen Vorschriften;

2. die Fähigkeiten und die Auffassung;

3. der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit;

4. die Kritik-, Konflikt-, Kommunikations- und Teamfähigkeit und das Verhandlungsgeschick;

5. die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;

6. das Verhalten im Dienst, insbesondere das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;

7. die Führungsqualitäten und die organisatorischen Fähigkeiten und

8. der Erfolg der Verwendung.

(4) Besondere, für die Beurteilung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.

(5) In den ersten drei Jahren nach der Ernennung ist eine jährliche Beurteilung vorzunehmen. Danach erfolgt die Beurteilung in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren für den Gesamtzeitraum dieser drei Jahre. Sofern die Beurteilung für den Gesamtzeitraum von drei Jahren auf 'nicht entsprechend' lautet, ist in jedem Fall auch für das darauffolgende Jahr eine Beurteilung erforderlich. Lautet diese Beurteilung zumindest auf 'entsprechend', erfolgt die nächste Beurteilung wieder in drei Jahren.

[…]

Beendigung des Amts und Reaktivierung

§15. (1)-(3a) […]

(4) Das Mitglied darf wider seinen Willen nur durch Erkenntnis des Dienstgerichtes seines Amtes enthoben werden. Neben der Amtsenthebung gemäß §8 Abs2 VGWG ist das Mitglied seines Amtes zu entheben, wenn

1. seine Dienstleistung für zwei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume mit 'nicht entsprechend' (§10 Abs2 Z5 und Abs5 zweiter und dritter Satz) oder in den ersten drei Jahren nach seiner Ernennung zweimal mit 'nicht entsprechend' (§10 Abs2 Z5 und Abs5 erster Satz) beurteilt wird oder

2. […]

(4a) Dienstgericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet. Liegen nach Ansicht der Dienstbehörde (§4a Abs1) die Voraussetzungen nach Abs4 vor, hat sie das Dienstgericht zu verständigen. Mit dem Einlangen der Verständigung beim Dienstgericht ist das Amtsenthebungsverfahren eingeleitet. Die Dienstbehörde ist zur Vertretung der dienstlichen Interessen Partei im Verfahren vor dem Dienstgericht und kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(4b) […]

(5) Die Amtsenthebung gemäß §8 Abs2 VGWG sowie die Beendigungsgründe gemäß Abs2 Z2 und 3 und Abs4 Z1 dieses Gesetzes gelten als Entlassung im Sinn des §74 DO 1994, die Gründe des Abs2 Z1 und 4 als Austritt im Sinn des §73 DO 1994.

(6) Die Amtsenthebung gemäß Abs4 Z2 gilt als Ruhestandsversetzung gemäß §68a DO 1994. Die Ruhestandsversetzung wird mit Ablauf des der Rechtskraft des Erkenntnisses folgenden Monatsletzten wirksam.

(7) […]"

2. §16 Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG), LGBl 83/2012, idF LGBl 45/2020 lautet:2. §16 Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG), Landesgesetzblatt 83 aus 2012,, in der Fassung Landesgesetzblatt 45 aus 2020, lautet:

"Personalausschuss

§16. (1) Der Personalausschuss besteht aus der Präsidentin bzw dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw dem Vizepräsidenten sowie fünf gewählten Mitgliedern. Für jedes gewählte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

(2) Dem Personalausschuss obliegt

1. die Erstellung von Dreiervorschlägen für die Ernennung von Mitgliedern (§3 Abs1);

2. die Feststellung des Vorliegen eines Widerrufsgrundes gemäß §4 Abs3 Z2;

3. die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Tätigkeit gemäß §6 Abs1 Z2;

4. die Feststellung des Vorliegens eines Enthebungsgrundes gemäß §9 Abs9 Z3;

5. die Beurteilung des zu erwartenden Arbeitserfolges der Mitglieder (ausgenommen der Präsidentin bzw des Präsidenten).

(3) Ein gewähltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalausschusses darf nicht gleichzeitig gewähltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Geschäftsverteilungsausschusses sein.

(4) Der Personalausschuss hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung zu fassen.

(5) […]"

3. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, idF BGBl I 107/2021 lauten wie folgt:3. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 2021, lauten wie folgt:

"Artikel 87. (1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.

(3) Die Geschäfte sind auf die Richter des ordentlichen Gerichtes für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm nur durch Verfügung des durch Bundesgesetz hiezu berufenen Senates und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

[…]

Artikel 88. (1) Durch Bundesgesetz wird eine Altersgrenze bestimmt, mit deren Erreichung die Richter in den dauernden Ruhestand treten.

(2) Im Übrigen dürfen Richter nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Übersetzungen und Versetzungen in den Ruhestand keine Anwendung, die durch eine Änderung der Gerichtsorganisation nötig werden. In einem solchen Fall wird durch das Gesetz festgestellt, innerhalb welchen Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten übersetzt und in den Ruhestand versetzt werden können.

(3) Die zeitweise Enthebung der Richter vom Amt darf nur durch Verfügung des Gerichtsvorstehers oder Gerichtspräsidenten oder der übergeordneten Gerichtsbehörde bei gleichzeitiger Verweisung der Sache an das zuständige ordentliche Gericht stattfinden.

[…]

Artikel 134. (1) Die Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof bestehen aus je einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.

(2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes eines Landes ernennt die Landesregierung; diese hat, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes oder eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und mindestens fünf sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Landes zu bestehen hat, einzuholen. Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen.

(3)-(6) […]

(7) Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes sind Richter. Art87 Abs1 und 2 und Art88 Abs1 und 2 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Altersgrenze, mit deren Erreichung die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder in den dauernden Ruhestand treten oder ihr Dienstverhältnis endet, durch Landesgesetz bestimmt wird.

(8) Die Diensthoheit gegenüber den beim Verwaltungsgerichtshof Bediensteten wird vom Präsidenten ausgeübt.

Artikel 135. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Die Größe der Senate wird durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt. Die Senate sind von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu bestehen hat, aus den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes und, soweit in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen ist, aus einer in diesen zu bestimmenden Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu bilden. Insoweit ein Bundesgesetz vorsieht, dass ein Verwaltungsgericht des Landes in Senaten zu entscheiden hat oder dass fachkundige Laienrichter an der Rechtsprechung mitwirken, muss hiezu die Zustimmung der beteiligten Länder eingeholt werden. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt durch Senate, die von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes zu bestehen hat, aus den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes zu bilden sind.

(2) Die vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte sind durch die Vollversammlung oder einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu bestehen hat, auf die Einzelrichter und die Senate für die gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Die vom Verwaltungsgerichtshof zu besorgenden Geschäfte sind durch die Vollversammlung oder einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes zu bestehen hat, auf die Senate für die gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen.

(3) Eine nach der Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur durch das gemäß Abs2 zuständige Organ und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

(4) Art89 ist auf die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden."

4. Die relevanten – im Zeitpunkt des Beschlusses sowie der Kundmachung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, geltenden – Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG), BGBl 305/1961, idF BGBl I 35/2012 lauteten auszugsweise:4. Die relevanten – im Zeitpunkt des Beschlusses sowie der Kundmachung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, geltenden – Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG), Bundesgesetzblatt 305 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2012, lauteten auszugsweise:

"Ernennung zum Richter

Erste und spätere Planstelle

§25. (1) Der Richter erhält seine erste und jede spätere Planstelle durch Ernennung.

(2) […]

(3) Der Richter wird auf Grund eines Bewerbungsgesuches nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate ernannt.

(4) […]

[…]

Bildung der Personalsenate

§36. (1) Bei jedem Gerichtshof ist ein Personalsenat zu bilden.

(2) Der Personalsenat besteht aus zwei Mitgliedern kraft Amtes und drei gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Sind bei einem Landesgericht und den unterstellten Bezirksgerichten am letzten Tag der Einsichtsfrist (§38 Abs1) mehr als 100 Richterplanstellen (ohne die Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) systemisiert, so erhöht sich die Zahl der Wahlmitglieder auf fünf.

(3) Mitglieder kraft Amtes sind der Präsident und ein Vizepräsident des Gerichtshofes. Bei mehreren Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten entscheidet die längere Dienstzeit als Vizepräsidentin oder Vizepräsident, bei gleichlanger Dienstzeit die längere Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt.

(4)-(6) […]

[…]

Zuständigkeit für die Dienstbeschreibung

§52. (1) Für die Dienstbeschreibung der Richter ist zuständig:

1. der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz hinsichtlich der bei den unterstellten Bezirksgerichten und der beim Gerichtshof verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des (der) Vizepräsidenten;

2. der Personalsenat des Oberlandesgerichtes hinsichtlich der Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes, der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und der beim Oberlandesgericht verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten;

3. der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte und der beim Obersten Gerichtshof verwendeten Richter mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten.

(2) Für diejenigen Richter, die bei einem der den Landesgerichten für Zivilrechtssachen Wien und Graz unterstellten Bezirksgerichte ausschließlich oder weit überwiegend in Strafsachen verwendet werden, ist abweichend vom Abs1 Z1 der Personalsenat des jeweiligen Landesgerichtes für Strafsachen zuständig.

Entwurf und Festsetzung der Dienstbeschreibung

§53. (1) Der Berichterstatter des Personalsenates hat die Dienstbeschreibung nach den Fragepunkten des §54 schriftlich zu entwerfen.

(2) Der Personalsenat hat die Dienstbeschreibung nach Prüfung des schriftlichen Entwurfes festzusetzen. Hält er ergänzende Aufklärungen für geboten, so kann er die ihm erforderlich erscheinenden Ermittlungen durchführen.

(3) […]

Gesamtbeurteilung

§54. (1) […]

(2) Besondere, für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.

(3) Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:

1. ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;

2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;

3. gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;

4. entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;

5. nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Beim Verwaltungsgerichtshof ist eine Revision anhängig, die sich gegen ein Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. Oktober 2021 richtet. Mit diesem Erkenntnis wurde die Dienstbeurteilung des Revisionswerbers, eines sonstigen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien, für den Beurteilungszeitraum 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 mit "nicht entsprechend" festgesetzt.

Bei der Behandlung der gegen dieses Erkentnnis erhobenen Revision sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungskonformität der Wortfolge "und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts" und des Klammerzitates "(§16 Abs2 Z5 VGWG)" in §10 Abs1 VGW-DRG sowie des §16 Abs2 Z5 VGWG entstanden.

2. Der Verwaltungsgerichtshof legt die Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:

"Der Verwaltungsgerichtshof hegt aufgrund folgender Erwägungen Bedenken gegen die Verfassungskonformität der angefochtenen Normen, mit denen die Zuständigkeit des Personalausschusses zur Dienstbeurteilung von Richtern festgelegt wird:

[…]

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Juni 2018, G29/2018-14, G108/2018-10, die Bestimmungen des VGWG betreffend den Disziplinarausschuss des Verwaltungsgerichts Wien als verfassungswidrig aufgehoben, weil es sich bei diesem um keinen gemäß Art135 Abs1 B-VG gebildeten Senat gehandelt hat. Dabei hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass zu den vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäften nicht nur die Aufgaben im Sinne des Art130 B-VG gehören, sondern auch die gerichtlichen Geschäfte im Sinn des Art87 Abs2 B-VG. Letztere umfassen jedenfalls sämtliche Angelegenheiten, die von den Richtern in Ausübung ihres richterlichen Amtes auf Grund verfassungsrechtlicher Anordnung – wie zB jener in Art88 Abs2 B-VG – zu besorgen sind. Weiters hat er darauf hingewiesen, dass für diese Einordnung spricht, dass betreffend die monokratische Justizverwaltung die Verwaltungsgerichte selbst Rechtsmittelbehörde sind; Entscheidungen von kollegialen Justizverwaltungsorganen jedoch – obwohl es sich, materiell betrachtet, um erstinstanzliche Justizverwaltungsangelegenheiten handelt – wie jede andere von einem Verwaltungsgericht nach Art135 Abs1 B-VG erlassene Entscheidung als Erkenntnis oder Beschluss eines Verwaltungsgerichts direkt beim Verwaltungsgerichtshof bzw Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen sind.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Gesamtbeurteilungen nach §54 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) ebenfalls die Auffassung vertreten, dass gegen die in Ausübung der kollegialen Justizverwaltung ergangenen Beschlüsse (dort: Personalsenat des Bundesfinanzgerichtes) – obwohl es sich materiell betrachtet um erstinstanzliche Justizverwaltungsangelegenheiten handelt – wie gegen jede andere von einem Verwaltungsgericht erlassene Entscheidung mittels Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art133 Abs1 Z1 iVm Abs9 B-VG oder mittels Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG vorgegangen werden kann (VfGH 25.6.2021, E1873/2021-8, unter Hinweis auf VfGH 14.6.2018, G29/2018-14, G108/2018-10).Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Gesamtbeurteilungen nach §54 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) ebenfalls die Auffassung vertreten, dass gegen die in Ausübung der kollegialen Justizverwaltung ergangenen Beschlüsse (dort: Personalsenat des Bundesfinanzgerichtes) – obwohl es sich materiell betrachtet um erstinstanzliche Justizverwaltungsangelegenheiten handelt – wie gegen jede andere von einem Verwaltungsgericht erlassene Entscheidung mittels Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art133 Abs1 Z1 in Verbindung mit Abs9 B-VG oder mittels Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG vorgegangen werden kann (VfGH 25.6.2021, E1873/2021-8, unter Hinweis auf VfGH 14.6.2018, G29/2018-14, G108/2018-10).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich (auch im Fall einer Dienstbeschreibung nach dem RStDG) der vom Verfassungsgerichtshof judizierten Ansicht angeschlossen, wonach Entscheidungen von kollegialen Justizverwaltungsorganen der Verwaltungsgerichte, obwohl es sich materiell betrachtet um erstinstanzliche Justizverwaltungsangelegenheiten handelt, wie jede andere von einem Verwaltungsgericht nach Art135 Abs1 B-VG erlassene Entscheidung als Erkenntnis oder Beschluss eines Verwaltungsgerichts beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision bekämpft werden können (VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007 und 0030).

Die Dienstbeurteilung hat nach §10 Abs2 VGW-DRG ausdrücklich durch Erkenntnis zu erfolgen.

Vor diesem Hintergrund bestehen Bedenken an der Verfassungskonformität der angefochtenen Regelungen, mit denen eine Zuständigkeit des Personalausschusses für Dienstbeurteilungen festgelegt wird, kann die Dienstbeurteilung doch auch als gerichtliches Geschäft im Sinn des Art87 Abs2 B-VG im Sinn der angeführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verstanden werden, die von einem gemäß Art135 Abs1 B-VG gebildeten Senat zu besorgen ist. Der Personalausschuss setzt sich jedoch gemäß §16 Abs1 VGWG aus Mitgliedern zusammen, die teils unmittelbar durch Gesetz in diese Funktion berufen werden (Präsident, Vizepräsident), mehrheitlich jedoch durch die Vollversammlung gewählt werden (vgl dazu §13 Abs2 Z2 VGWG). Die Zusammensetzung entspricht sohin nicht den Vorgaben des Art135 B-VG.Vor diesem Hintergrund bestehen Bedenken an der Verfassungskonformität der angefochtenen Regelungen, mit denen eine Zuständigkeit des Personalausschusses für Dienstbeurteilungen festgelegt wird, kann die Dienstbeurteilung doch auch als gerichtliches Geschäft im Sinn des Art87 Abs2 B-VG im Sinn der angeführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verstanden werden, die von einem gemäß Art135 Abs1 B-VG gebildeten Senat zu besorgen ist. Der Personalausschuss setzt sich jedoch gemäß §16 Abs1 VGWG aus Mitgliedern zusammen, die teils unmittelbar durch Gesetz in diese Funktion berufen werden (Präsident, Vizepräsident), mehrheitlich jedoch durch die Vollversammlung gewählt werden vergleiche dazu §13 Abs2 Z2 VGWG). Die Zusammensetzung entspricht sohin nicht den Vorgaben des Art135 B-VG.

Selbst wenn man die Ansicht vertrete, dass es sich bei der Dienstbeurteilung durch den Personalausschuss um kein gerichtliches Geschäft im Sinn des Art87 Abs2 B-VG handle, stellt sich die Frage, ob die angefochtenen Regelungen, mit denen die Zuständigkeit für die Dienstbeurteilungen festgelegt wird, auch unter den Tatbestand des Art130 Abs2 Z3 B-VG (Zulässigkeit der erstinstanzlichen Betrauung eines Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten; siehe dazu insbesondere VfGH 14.6.2019, G396/2018-14) oder der mit BGBl I 14/2019 dem Art130 Abs2 B-VG hinzugefügten Z4 eingeführten Generalklausel zu subsumieren sind. Dann läge eine Aufgabe im Sinn des Art130 B-VG vor und somit ein vom Verwaltungsgericht 'zu besorgendes Geschäft' nach Art135 Abs2 B-VG, welches Senaten im Sinn des Art135 Abs1 B-VG vorbehalten ist.Selbst wenn man die Ansicht vertrete, dass es sich bei der Dienstbeurteilung durch den Personalausschuss um kein gerichtliches Geschäft im Sinn des Art87 Abs2 B-VG handle, stellt sich die Frage, ob die angefochtenen Regelungen, mit denen die Zuständigkeit für die Dienstbeurteilungen festgelegt wird, auch unter den Tatbestand des Art130 Abs2 Z3 B-VG (Zulässigkeit der erstinstanzlichen Betrauung eines Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten; siehe dazu insbesondere VfGH 14.6.2019, G396/2018-14) oder der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 14 aus 2019, dem Art130 Abs2 B-VG hinzugefügten Z4 eingeführten Generalklausel zu subsumieren sind. Dann läge eine Aufgabe im Sinn des Art130 B-VG vor und somit ein vom Verwaltungsgericht 'zu besorgendes Geschäft' nach Art135 Abs2 B-VG, welches Senaten im Sinn des Art135 Abs1 B-VG vorbehalten ist.

Mit der Aufhebung der im Hauptantrag angeführten Wortfolge sowie des Klammerzitates in §10 Abs1 VGW-DRG und §16 Abs2 Z5 VGWG würde die Verfassungswidrigkeit im dargelegten Sinn beseitigt, ohne dass der verbleibende Rest der gesetzlichen Bestimmungen unverständlich oder unanwendbar oder eine Veränderung seiner Bedeutung erfahren würde. Es würde aber auch nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, der ein 'sonstiges Mitglied' des Verwaltungsgerichts Wien betrifft.

Der Eventualantrag wird für den Fall gestellt, dass der Verfassungsgerichtshof erachtet, dass der verfassungskonforme Zustand nur durch die Beseitigung des gesamten Abs1 des §10 VGW-DRG hergestellt werden kann."

3. Die Wiener Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge "die Behandlung der Anträge […] ablehnen, in eventu die Anträge als unzulässig zurückweisen; in eventu aussprechen, dass die angefochtenen Gesetzesbestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden". Den im Antrag erhobenen Bedenken tritt sie – auszugsweise – wie folgt entgegen:

"I. Zur Zulässigkeit:

[…]

Durch die Aufhebung der angefochtenen Teile im Umfang des Hauptantrages würde die angefochtene Bestimmung insofern einen geänderten, dem Wiener Landesgesetzgeber nicht mehr zusinnbaren Inhalt erhalten, als nur mehr die Vizepräsidentin bzw der Vizepräsident, nicht mehr aber die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien einer Beschreibung zu unterziehen wären. Dies ist mit der ursprünglichen Intention nicht vereinbar und auch unsachlich, weil kein Grund ersichtlich ist, dass aus dem Kreis aller Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtes Wien nur die Vizepräsidentin bzw der Vizepräsident der betreffenden dienstrechtlichen Aufsichtsmaßnahme unterstellt werden soll. Diese Überlegungen zeigen deutlich, dass der Hauptantrag zu eng formuliert und daher unzulässig ist.

Im Übrigen ist der Hauptantrag auch deshalb unzulässig, weil die angestrebte Bereinigung der – behauptetermaßen verfassungswidrigen – Rechtslage durch den nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Einklang mit Art135 Abs1 B-VG gebildeten Personalausschuss gar nicht erreicht würde. Es bliebe nämlich die Beurteilung durch den Personalausschuss – zwar nur in Bezug auf die Vizepräsidentin bzw den Vizepräsident – im bereinigten Wortlaut der angefochtenen Norm weiterhin bestehen.

Ferner ist festzuhalten, dass auch der Eventualantrag zu eng gefasst ist. Das Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes lautet, dass der Personalausschuss, dem gemäß §10 Abs1 VGW-DRG die Erstellung der Dienstbeschreibungen obliegt, nicht in Übereinstimmung mit Art135 Abs1 B-VG gebildet wird. Jene Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien, die die Bestellung des Personalausschusses regeln, müssten – folgt man dem Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes – infolge der Zuweisung der Dienstbeurteilung als Aufgabe zum Personalausschuss und des daraus resultierenden untrennbaren Zusammenhanges zwischen der Aufgabe einerseits und dem hierfür zuständigen Organ anderer

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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