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L0015 LVerwaltungsgerichtNorm
B-VG Art87 Abs2Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Wr Verwaltungsgericht-DienstrechtsG betreffend die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Disziplinargericht für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts WienSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht, §11 Abs1 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz – VGW-DRG, LGBl 84/2012 idF LGBl 47/2018, in eventu §11 VGW-DRG, in eventu §11 Abs1 und §23a VGW-DRG, in eventu §11 und §23a VGW-DRG als verfassungswidrig aufzuheben.Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht, §11 Abs1 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz – VGW-DRG, Landesgesetzblatt 84 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt 47 aus 2018,, in eventu §11 VGW-DRG, in eventu §11 Abs1 und §23a VGW-DRG, in eventu §11 und §23a VGW-DRG als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz – VGW-DRG, LGBl 84/2012 idF LGBl 47/2018, lauten wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz – VGW-DRG, Landesgesetzblatt 84 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt 47 aus 2018,, lauten wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Disziplinargericht
§11. (1) Disziplinargericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.
(2) Das Disziplinargericht ist zuständig zur Entscheidung über eine Suspendierung ? und zwar über Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts oder der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts ? und zur Erlassung von Beschlüssen und Disziplinarerkenntnissen. §10 Abs1 zweiter bis fünfter Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Vom Disziplinargericht sind auch Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, die ein gemäß §15 aus seinem Amt ausgeschiedenes Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht begangen hat. Dies gilt nicht, wenn das ehemalige Mitglied nicht mehr Beamtin oder Beamter der Gemeinde Wien ist.
[…]
§23a. (1) Die Zuständigkeit zur Durchführung von mit Ablauf des Tages der Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz beim Disziplinarausschuss anhängigen Verfahren geht auf das Disziplinargericht über, welches diese Verfahren neu durchzuführen hat. Das Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses, welches am Tag der Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz den Vorsitz im Disziplinarausschuss innehatte, hat die diesbezüglichen Akten unverzüglich dem Disziplinargericht zu übermitteln.
(2) Ist ein Erkenntnis oder Beschluss des Disziplinarausschusses vor Ablauf des Tages der Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz mündlich verkündet worden, die Zustellung einer den Beginn der Revisions- oder Beschwerdefrist auslösenden schriftlichen Ausfertigung desselben jedoch bis zum Ablauf dieses Tages nicht veranlasst worden, tritt das Erkenntnis bzw der Beschluss mit Ablauf dieses Tages außer Kraft."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930 idF BGBl I 14/2019, lauten – auszugsweise – wie folgt:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 14 aus 2019,, lauten – auszugsweise – wie folgt:
"Artikel 87. (1) […]
(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
(3) […]
Artikel 88. (1) Durch Bundesgesetz wird eine Altersgrenze bestimmt, mit deren Erreichung die Richter in den dauernden Ruhestand treten.
(2) Im Übrigen dürfen Richter nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Übersetzungen und Versetzungen in den Ruhestand keine Anwendung, die durch eine Änderung der Gerichtsorganisation nötig werden. In einem solchen Fall wird durch das Gesetz festgestellt, innerhalb welchen Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten übersetzt und in den Ruhestand versetzt werden können.
(3) […]
[…]
Artikel 97. (1) […]
(2) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muss hiezu die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden.
[…]
Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
(Anm:[…] Z4 aufgehoben durch Art1 Z13, BGBl I Nr 138/2017)(Anm:[…] Z4 aufgehoben durch Art1 Z13, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2017,)
(1a) […]
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder
4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten
vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art11, 12, 14 Abs2 und 3 und 14a Abs3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
[(2a) – (5) …]
Artikel 131. [(1) – (4) …]
(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art97 Abs2 gilt sinngemäß.
(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art130 Abs2 Z1 und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.
[…]
Artikel 134. [(1) – (6) …]
(7) Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes sind Richter. Art87 Abs1 und 2 und Art88 Abs1 und 2 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Altersgrenze, mit deren Erreichung die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder in den dauernden Ruhestand treten oder ihr Dienstverhältnis endet, durch Landesgesetz bestimmt wird.
(8) […]
Artikel 135. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Die Größe der Senate wird durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt. Die Senate sind von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu bestehen hat, aus den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes und, soweit in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen ist, aus einer in diesen zu bestimmenden Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu bilden. Insoweit ein Bundesgesetz vorsieht, dass ein Verwaltungsgericht des Landes in Senaten zu entscheiden hat oder dass fachkundige Laienrichter an der Rechtsprechung mitwirken, muss hiezu die Zustimmung der beteiligten Länder eingeholt werden. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt durch Senate, die von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes zu bestehen hat, aus den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes zu bilden sind.
(2) Die vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte sind durch die Vollversammlung oder einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu bestehen hat, auf die Einzelrichter und die Senate für die gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Die vom Verwaltungsgerichtshof zu besorgenden Geschäfte sind durch die Vollversammlung oder einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes zu bestehen hat, auf die Senate für die gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen.
[(3) – (4) …]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Beim antragstellenden Gericht ist ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien anhängig. Bei diesem Disziplinarverfahren sind beim antragstellenden Gericht Bedenken ob der Verfassungskonformität des §11 Abs1 VGW-DRG entstanden.
1.1. Zur Frage der Präjudizialität führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich seine Zuständigkeit im anhängigen Verfahren aus der angefochtenen Bestimmung ergebe.
1.2. In der Sache legt das Bundesverwaltungsgericht die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"Das Bundesverwaltungsgericht hegt Bedenken, dass die angefochtene Norm bzw, wenn der Verfassungsgerichtshof nur einen Eventualantrag für zulässig erachtet, die angefochtenen Normen gegen Art88, 135 B-VG und darüber hinaus gegen Art130 B-VG verstößt bzw verstoßen.
Zu den Bedenken im Hinblick auf Art88, 135 B-VG:
[…]
Hiezu hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.06.2018, G29/2018-14, G108/2018-10 ausgeführt, dass sich aus Art88 Abs2 B-VG ergibt, dass das Disziplinarrecht materiell betrachtet der Justizverwaltung zuzuordnen ist, es sich aber – zumindest im Falle einer Amtsenthebung, Versetzung oder Versetzung in den Ruhestand eines Richters – um eine erkennende Tätigkeit der Richter handelt und daraus folgt, dass jedenfalls dieser Teil des Disziplinarrechts einem kollegialen richterlichen Spruchkörper übertragen werden muss (siehe Rz 35). Weiters führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass, da in bestimmten disziplinarrechtlichen Angelegenheiten die Entscheidung mittels förmlichen richterlichen Erkenntnisses zu erfolgen hat, es sich beim (damaligen) Disziplinarausschuss des Verwaltungsgerichtes Wien um einen Senat im Sinne des Art135 Abs1 B-VG handeln muss, auf den die vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte nach Art135 Abs2 B-VG zu verteilen sind. Der (damalige) Disziplinarausschuss entsprach nach dem gegenständlichen Erkenntnis aber nicht Art135 B-VG, weil lediglich eines der Mitglieder von der Vollversammlung gewählt wird, während die übrigen zwei vom Präsidenten ernannt werden, eines auf Grund freier Entscheidung, eines auf Grund eines bindenden Vorschlages des Dienststellenausschusses. Da Senate im Sinne des Art135 Abs1 B-VG von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss zu bilden seien, handelte es sich beim damaligen Disziplinarausschuss somit um keinen Senat, der die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Art135 Abs1 und 2 B-VG erfüllt hat. Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof im gegenständlichen Erkenntnis abschließend ausgeführt, dass die angefochtenen Wortfolgen und Absätze des §19 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien, LGBl Nr 83/2012 in der damaligen Fassung LGBl Nr 30/2018, mit welchen unter anderem die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Disziplinarstrafe der Entlassung an ein Organ übertragen werden, welches nicht zur Gänze von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss gebildet wird, gegen Art135 B-VG verstößt (Rz 41). Hiezu hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.06.2018, G29/2018-14, G108/2018-10 ausgeführt, dass sich aus Art88 Abs2 B-VG ergibt, dass das Disziplinarrecht materiell betrachtet der Justizverwaltung zuzuordnen ist, es sich aber – zumindest im Falle einer Amtsenthebung, Versetzung oder Versetzung in den Ruhestand eines Richters – um eine erkennende Tätigkeit der Richter handelt und daraus folgt, dass jedenfalls dieser Teil des Disziplinarrechts einem kollegialen richterlichen Spruchkörper übertragen werden muss (siehe Rz 35). Weiters führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass, da in bestimmten disziplinarrechtlichen Angelegenheiten die Entscheidung mittels förmlichen richterlichen Erkenntnisses zu erfolgen hat, es sich beim (damaligen) Disziplinarausschuss des Verwaltungsgerichtes Wien um einen Senat im Sinne des Art135 Abs1 B-VG handeln muss, auf den die vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte nach Art135 Abs2 B-VG zu verteilen sind. Der (damalige) Disziplinarausschuss entsprach nach dem gegenständlichen Erkenntnis aber nicht Art135 B-VG, weil lediglich eines der Mitglieder von der Vollversammlung gewählt wird, während die übrigen zwei vom Präsidenten ernannt werden, eines auf Grund freier Entscheidung, eines auf Grund eines bindenden Vorschlages des Dienststellenausschusses. Da Senate im Sinne des Art135 Abs1 B-VG von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss zu bilden seien, handelte es sich beim damaligen Disziplinarausschuss somit um keinen Senat, der die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Art135 Abs1 und 2 B-VG erfüllt hat. Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof im gegenständlichen Erkenntnis abschließend ausgeführt, dass die angefochtenen Wortfolgen und Absätze des §19 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien, Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2012, in der damaligen Fassung Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2018,, mit welchen unter anderem die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Disziplinarstrafe der Entlassung an ein Organ übertragen werden, welches nicht zur Gänze von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss gebildet wird, gegen Art135 B-VG verstößt (Rz 41).
Nunmehr hat der Landesgesetzgeber alle disziplinarrechtlichen Angelegenheiten und somit Angelegenheit[en] der Justizverwaltung des Verwaltungsgerichtes Wien mit §11 VGW-DRG einem (weder von ihm noch von der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes Wien zu bestimmenden bzw zu wählenden) Senat des Bundesverwaltungsgerichts übertragen, dessen Mitglieder zwar zweifellos Richter bzw Richterinnen, aber weder Mitglieder der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes Wien sind[,] noch durch diese gewählt wurden. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber diesen Teil der Justizverwaltung dem Bundesverwaltungsgericht übertragen, dessen Geschäftsverteilungsausschuss ohne Mitwirkung der Mitglieder der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes Wien die übertragenen Geschäfte nach seinem Gutdünken an Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes überträgt.
Aus Art135 Abs1 4. Satz B-VG kann – im Lichte des oben angeführten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes – nur geschlossen werden, dass die Senate aus der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu bildenden Ausschuss[…] desselben Gerichts zu bilden sind.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist diese Übertragung von Justizverwaltungsangelegenheiten an einen nicht von der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes Wien gewählten Senat oder Ausschuss eines anderen Gerichtes im Lichte der Art88 Abs2, 135 Abs1 und 2 1. Satz B-VG verfassungswidrig.
Zu den Bedenken im Hinblick auf Art130 B-VG:
Sollte der Verfassungsgerichtshof die 'Überführung' von Justizverwaltung in die Regelverwaltung bzw Rechtsprechung – um eine solche handelt es sich, wenn man §11 Abs1 VGW-DRG für verfassungskonform hält – im Lichte der Art88, 135 B-VG für zulässig erachten, zweifelt das Bundesverwaltungsgericht an, dass es verfassungskonform ist, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behandlung eines Strafantrages der Disziplinaranwältin zu betrauen.
[…]
Zweifelsohne handelt es sich bei einem Strafantrag um keine Beschwerde, sodass eine obligatorische Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nach Art130 Abs1 B-VG ebenso ausscheidet wie eine Zuständigkeit nach den Abs1a und 2a der leg.cit.[…]
Ebenso ist nicht zu erkennen, wie §11 Abs1 VGW-DRG auf eine[r] fakultative Zuständigkeit nach Art130 Abs2 Z1 oder 2 B-VG fußen sollte.
Lediglich Art130 Abs2 Z3, der die fakultative Möglichkeit des einfachen Gesetzgebers, Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zu übertragen, eröffnet, könnte prima vista eine verfassungsrechtliche Ermächtigung für §11 Abs1 VGW-DRG darstellen.
Allerdings würde diese Argumentation übersehen, dass es sich bei §11 Abs1 VGW-DRG um die Übertragung einer erstinstanzlichen Zuständigkeit in einer hoheitlichen Angelegenheit an ein Verwaltungsgericht handelt.
Die erläuternden Bemerkungen zum Entwurf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 führen hiezu aus, dass nach dem vorgeschlagenen (unverändert beschlossenen) Art130 Abs2 B-VG durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit vorgesehen werden können. Solche Beschwerden können nur andere als die in Art130 Abs1 Z1 bis 4 B-VG genannten Beschwerdegegenstände, also nicht typengebundenes Verwaltungshandeln und andere Weisungen als solche nach Art81a Abs4 B-VG, zum Gegenstand haben.
Weitere Ausführungen zu Art130 Abs2 Z3 B-VG enthalten die Materialien nicht, aber deutet das Wort 'Streitigkeiten' in der leg.cit. darauf hin, dass es sich hierbei eben um keine Angelegenheiten handelt, denen ein hoheitliches Verwaltungshandeln zu Grunde liegt oder liegen müsste, sondern um zivilrechtliche Auseinandersetzungen. In der österreichischen Rechtsprache wird unter Streitigkeiten – soweit dies zu sehen war – eben keine Auseinandersetzung von einander in einem Hoheitsverhältnis gegenüberstehende[n] Parteien, sonde