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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art11 Abs2Leitsatz
Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des AlVG betreffend die Ausnahme vom Erfordernis einer Amtssignatur bei automationsunterstützt erstellten Erledigungen; keine Unerlässlichkeit der vom AVG abweichenden Regelung, nur Ausfertigungen in Form von Ausdrucken mit einer Amtssignatur zu versehen, mangels Vorliegens besonderer Umstände oder eines Regelungszusammenhangs mit den materiellen Vorschriften im ArbeitslosenversicherungsrechtSpruch
I.römisch eins. §47 Abs1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl Nr 609/1977, idF BGBl I Nr 38/2017 wird als verfassungswidrig aufgehoben.§47 Abs1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2017, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II.römisch zwei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2024 in Kraft.
III.römisch drei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV.römisch vier. Die aufgehobene Bestimmung ist in den am 9. März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
V.römisch fünf. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden zu G295/2022 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 lita iVm Art135 Abs4 sowie Art89 Abs2 B-VG gestützten Antrag begehrt der Verwaltungsgerichtshof, "den fünften Satz des §47 Abs1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl Nr 609/1977 in der Fassung BGBl I Nr 38/2017 ('Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.'), als verfassungswidrig aufzuheben."Mit dem vorliegenden zu G295/2022 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 lita in Verbindung mit Art135 Abs4 sowie Art89 Abs2 B-VG gestützten Antrag begehrt der Verwaltungsgerichtshof, "den fünften Satz des §47 Abs1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2017, ('Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.'), als verfassungswidrig aufzuheben."
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. §18 Abs3 und 4 AVG, BGBl 51/1991, idF BGBl I 5/2008 lauten:1. §18 Abs3 und 4 AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008, lauten:
"Erledigungen
§18.
(1) - (2) […]
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§2 Z1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§2 Z5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
[…]"
2. §47 Abs1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl 609/1977, idF BGBl I 38/2017 lautet (der angefochtene fünfte Satz ist hervorgehoben):2. §47 Abs1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2017, lautet (der angefochtene fünfte Satz ist hervorgehoben):
"§47.
(1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem zu G295/2022 protokollierten Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die beim Verwaltungsgerichtshof revisionswerbende Partei beantragte beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) mit näherer Begründung die Erlassung eines Feststellungsbescheides über ihren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 1. Juni 2020 bis 15. Juli 2020. Das AMS erließ daraufhin eine als Bescheid bezeichnete und mit 22. September 2020 datierte Erledigung, in deren Spruch festgestellt wurde, dass dem Revisionswerber das Arbeitslosengeld ab 16. Juli 2020 gebühre. Die Erledigung enthält eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine Begründung, in der – nach Darstellung der Rechtslage – näher ausgeführt wird, dass der Revisionswerber "schriftlich ein Dienstverhältnis mit 01.06.2020 gemeldet" habe und eine Wiedermeldung am 16. Juli 2020 erfolgt sei, sodass "spruchgemäß zu entscheiden" gewesen sei. Die Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version als auch auf der an den Revisionswerber ergangenen Ausfertigung die folgende Fertigung auf:
"Für den Leiter/die Leiterin
[Vor- und Nachname der Genehmigenden]"
Eine Amtssignatur ist auf der Erledigung nicht vorhanden, und zwar weder auf der nach außen ergangenen Ausfertigung noch auf dem im Akt liegenden Exemplar. Eine Unterschrift der Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei sind nicht vorhanden.
Der Revisionswerber erhob gegen diese Erledigung Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Oktober 2020 wies das AMS diese Beschwerde ab, woraufhin der Revisionswerber die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragte. Mit Erkenntnis vom 9. Februar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision, bei deren Behandlung im Verwaltungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung entstanden sind.
2. Zur Präjudizialität und zum Anfechtungsumfang führt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
"Die Frage, ob der Bescheid des AMS vom 22. September 2020 die für die Wirksamkeit seiner Genehmigung geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfüllt, ist relevant dafür, ob dieser Bescheid wirksam erlassen wurde. Verneinendenfalls hätte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstands zurückzuweisen gehabt; dies zu überprüfen kommt dem Verwaltungsgerichtshof aus Anlass der – zulässigen – Revision auch unabhängig von den darin vorgebrachten Revisionsgründen und -punkten zu (§41 VwGG). Als Maßstab zur Beurteilung dieser Frage hat der Verwaltungsgerichtshof §47 Abs1 letzter Satz AlVG in der Fassung BGBl I Nr 38/2017 anzuwenden, weshalb die angefochtene Bestimmung präjudiziell ist."Die Frage, ob der Bescheid des AMS vom 22. September 2020 die für die Wirksamkeit seiner Genehmigung geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfüllt, ist relevant dafür, ob dieser Bescheid wirksam erlassen wurde. Verneinendenfalls hätte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstands zurückzuweisen gehabt; dies zu überprüfen kommt dem Verwaltungsgerichtshof aus Anlass der – zulässigen – Revision auch unabhängig von den darin vorgebrachten Revisionsgründen und -punkten zu (§41 VwGG). Als Maßstab zur Beurteilung dieser Frage hat der Verwaltungsgerichtshof §47 Abs1 letzter Satz AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2017, anzuwenden, weshalb die angefochtene Bestimmung präjudiziell ist.
In den Anfechtungsumfang wurde der gesamte letzte Satz des §47 Abs1 AlVG einbezogen, weil dessen Beseitigung notwendig und hinreichend ist, um die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit zu bereinigen."
3. Die Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, legt der Verwaltungsgerichthof wie folgt dar (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"[…]
Das AVG war im Verfahren der für die Vollziehung des AlVG zuständigen Behörden bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der B-VG-Novelle 1974, BGBl Nr 444, mit welcher die Bedarfskompetenz auch auf die Vereinheitlichung von bundesrechtlich zu regelnden Materien ausgeweitet wurde (1.1.1975) anwendbar (vgl ArtI Abs2 Abschnitt D Z30 EGVG ['... das behördliche Verfahren der Arbeitsämter und Landesarbeitsämter'], in den ab der EGVG-Novelle BGBl Nr 92/1959 geltenden Fassungen). Daraus folgt, dass das Verfahren vor den für die Vollziehung des AlVG zuständigen Behörden von Art11 Abs2 B-VG erfasst ist.Das AVG war im Verfahren der für die Vollziehung des AlVG zuständigen Behörden bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der B-VG-Novelle 1974, BGBl Nr 444, mit welcher die Bedarfskompetenz auch auf die Vereinheitlichung von bundesrechtlich zu regelnden Materien ausgeweitet wurde (1.1.1975) anwendbar vergleiche ArtI Abs2 Abschnitt D Z30 EGVG ['... das behördliche Verfahren der Arbeitsämter und Landesarbeitsämter'], in den ab der EGVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr 92 aus 1959, geltenden Fassungen). Daraus folgt, dass das Verfahren vor den für die Vollziehung des AlVG zuständigen Behörden von Art11 Abs2 B-VG erfasst ist.
Davon, dass die in §18 Abs4 AVG normierten Erfordernisse Regelungen auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrens sind, ist der Bundesgesetzgeber, indem er diese unter Inanspruchnahme seiner Bedarfskompetenz nach Art11 Abs2 B-VG im AVG geregelt hat, selbst ausgegangen (vgl in diesem Sinne die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu den mit dem E-Government-Gesetz, BGBl I Nr 10/2004, getroffenen Änderungen des AVG, 252 BlgNR 22. GP, 5).Davon, dass die in §18 Abs4 AVG normierten Erfordernisse Regelungen auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrens sind, ist der Bundesgesetzgeber, indem er diese unter Inanspruchnahme seiner Bedarfskompetenz nach Art11 Abs2 B-VG im AVG geregelt hat, selbst ausgegangen vergleiche in diesem Sinne die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu den mit dem E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004,, getroffenen Änderungen des AVG, 252 BlgNR 22. GP, 5).
Bei §47 Abs1 letzter Satz AlVG in der Fassung BGBl I Nr 38/2017 handelt es sich um eine 'abweichende Regelung' von dem in §18 Abs4 AVG normierten Erfordernis, dass 'Erledigungen', die 'Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten' sind, 'mit einer Amtssignatur (§19 E-GovG) versehen sein' müssen, und wonach (nur) 'Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke ... keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen' brauchen, wohingegen '[s]onstige Ausfertigungen ... die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten' haben, wobei 'an die Stelle dieser Unterschrift ... die Beglaubigung der Kanzlei treten kann'.Bei §47 Abs1 letzter Satz AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2017, handelt es sich um eine 'abweichende Regelung' von dem in §18 Abs4 AVG normierten Erfordernis, dass 'Erledigungen', die 'Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten' sind, 'mit einer Amtssignatur (§19 E-GovG) versehen sein' müssen, und wonach (nur) 'Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke ... keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen' brauchen, wohingegen '[s]onstige Ausfertigungen ... die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten' haben, wobei 'an die Stelle dieser Unterschrift ... die Beglaubigung der Kanzlei treten kann'.
Eine Auslegung des §47 Abs1 AlVG in dem Sinn, dass dieser keinen von §18 Abs4 AVG abweichenden Inhalt aufweist, wenn er so interpretiert wird, dass die Wendung 'Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden' an das Vorliegen einer dem AVG entsprechenden – und daher mit der gebotenen Amtssignatur versehenen – Ausfertigung tatbestandsmäßig anknüpft und §47 Abs1 AlVG somit (gleichsam 'klarstellend') nur für solche Erledigungen die Anordnung trifft, dass diese 'weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung' bedürfen, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof vorläufig zwar nicht ausgeschlossen; sie entspricht aber, wie auch der vorliegende Fall zeigt, nicht der Praxis des AMS und ist auch nicht naheliegend, zumal dem Gesetzgeber im Zweifel nicht unterstellt werden darf, Überflüssiges normiert zu haben. Tatsächlich wäre bei einer solchen Auslegung §47 Abs1 letzter Satz AlVG überflüssig, weil sich bereits aus §18 Abs4 AVG ergibt, dass mit Amtssignatur versehene Erledigungen 'keine weiteren Voraussetzungen' (und damit weder die Voraussetzung einer Unterschrift noch jene einer Beglaubigung) 'zu erfüllen' brauchen.
Regelungen, die der Materiengesetzgeber des Bundes oder eines Landes in Abweichung von einer bundesgesetzlich unter Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz getroffenen Regelung des Verwaltungsverfahrens trifft, sind nur unter der Voraussetzung verfassungskonform, dass sie, der Anforderung des Art11 Abs2 B-VG entsprechend, 'zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind'.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind solche abweichenden Regelungen nur dann 'zur Regelung des Gegenstandes erforderlich', wenn sie 'unerlässlich' sind. Die 'Unerlässlichkeit' einer von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichenden Regelung kann sich dabei aus besonderen (tatsächlichen) Umständen oder aus dem Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften ergeben (vgl ua VfSlg 19.787/2013, 19.969/2015, 20.411/2020, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind solche abweichenden Regelungen nur dann 'zur Regelung des Gegenstandes erforderlich', wenn sie 'unerlässlich' sind. Die 'Unerlässlichkeit' einer von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichenden Regelung kann sich dabei aus besonderen (tatsächlichen) Umständen oder aus dem Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften ergeben vergleiche ua VfSlg 19.787/2013, 19.969/2015, 20.411/2020, jeweils mwN).
Das mit dem E-Government-Gesetz und den begleitenden Änderungen (ua) des AVG eingeführte Instrument der Amtssignatur begegnet dem Problem, dass die zuvor für elektronische (oder elektronisch erzeugte) Erledigungen vorgesehenen Ausnahmen vom Erfordernis der Unterschrift des Genehmigenden ein geringeres Niveau an (Fälschungs-)Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit mit sich brachten. Dieses geringere Niveau wurde zunächst angesichts der mit der Verwendung automationsunterstützter Verfahren verbundenen Vorteile – ua verwaltungsökonomischer Art- mangels Alternativen in Kauf genommen. Mit dem Aufkommen der technischen Möglichkeit einer sicheren elektronischen Signatur stand dem Gesetzgeber aber die Möglichkeit zur Verfügung, die zunächst in Kauf genommenen Mängel ohne Verzicht auf die mit der Verwendung von Informationstechnologie einhergehenden Vorteile auszugleichen.
Es mag sein, dass eine Regelung wie jene des §47 Abs1 letzter Satz AlVG anfänglich, dh in der Zeit, in der das Instrument der Amtssignatur noch weniger verbreitet und allenfalls in der Praxis noch nicht bewährt war, als Abweichung von den in §18 Abs4 AVG normierten Erfordernissen vorerst eine gewisse Rechtfertigung haben konnte.
[…]
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes scheinen – jedenfalls aus gegenwärtiger Sicht – für die 'Unerlässlichkeit' der mit der angefochtenen Regelung bewirkten Abweichung von den Erfordernissen des §18 Abs4 AVG keine besonderen tatsächlichen Umstände oder der Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften – hier: des AlVG – (mehr) zu sprechen.
Dies zeigt sich bereits allgemein daran, dass inzwischen seit der Einführung des Instruments der Amtssignatur durch das E-Government-Gesetz im Jahr 2004 eine Zeit von mehr als 18 Jahren (und seit dem Ablauf der Übergangsfristen: von 12 Jahren) verstrichen ist, sodass angenommen werden kann, dass sowohl die Verbreitung dieser Technik innerhalb der Verwaltung, als auch deren Geläufigkeit, 'Bewährtheit' und technische Umsetzbarkeit ein hohes Ausmaß angenommen haben, was sich auch daran zeigt, dass der Gesetzgeber die bei der gesetzlichen Einführung dieses Instruments zunächst begleitend normierten Übergangsfristen (gemäß §82 Abs14 AVG zunächst bis 2007 und gemäß §82a AVG weiterhin bis 2010) nicht neuerlich verlängert hat, sondern ablaufen lassen und formell aufheben konnte.
Im Besonderen zeigt sich dies mit Blick auf das AMS anhand des Umstandes, dass das Instrument der Amtssignatur, wie dem Verwaltungsgerichtshof aus seiner eigenen Praxis bekannt ist, beim AMS in der Realität bereits seit einiger Zeit in Verwendung ist und bei der Genehmigung von Erledigungen im Sinne des §18 AVG auch tatsächlich eingesetzt wird. Im Internetauftritt des AMS findet sich eine 'gesicherte Veröffentlichung der Bildmarke gemäß §19 Abs3 E-GovG', die mit einer mit 16. Juni 2011 datierten Amtssignatur des AMS versehen ist.
Auch ist nicht ersichtlich, dass sich aus etwaigen materienbedingten Besonderheiten des Arbeitslosenversicherungsrechts, wie etwa dem Umstand, dass dabei in Teilbereichen auch die Abwicklung von größeren Massen von Verfahren zu bewerkstelligen ist, Umstände ergeben könnten, die in diesem Regelungsbereich der Eignung oder der Zweckmäßigkeit der Nutzung des Instruments der Amtssignatur entgegenstünden. Vielmehr muss wohl angenommen werden, dass dieses Instrument – gerade weil es sich dabei um eine Komponente beim Einsatz von Informationstechnologie handelt – auch für die Ausfertigung von Massenerledigungen tauglich ist. Umgekehrt ist auch nicht zu sehen, dass der Regelungszweck der Amtssignatur, nämlich die Sicherstellung eines ausreichenden (und mit der herkömmlichen Unterschrift vergleichbaren) Niveaus der Identifizierbarkeit und Authentifizierbarkeit (somit auch der Fälschungssicherheit) von automationsunterstützt erstellten Erledigungen, im Bereich der Arbeitslosenversicherung einen geringeren Stellenwert haben sollte, als in sonstigen Materien.
Im Ergebnis ist die angefochtene Bestimmung als Abweichung von §18 Abs4 AVG somit nicht (oder nicht mehr) als 'unerlässlich' anzusehen, weshalb sie gegen Art11 Abs2 B-VG verstößt."
4. Das Bundesverwaltungsgericht, dessen Entscheidung im Anlassverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten wurde, erstattete eine Äußerung, in der es sich grundsätzlich den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes anschließt und die Überlegung anstellt, "dass die allenfalls mangelhaft unterfertigte Ausgangsentscheidung der Behörde durch die einwandfrei unterfertigte Beschwerdevorentscheidung ersetzt wird und somit würde die Ausgangsentscheidung gegenstandslos und weiters im Endeffekt keine Präjudizialität vorliegen." Außerdem wies das Bundesverwaltungsgericht auf eine große Anzahl anhängiger Verfahren hin, die von der Problematik betroffen seien, und regte an, die Abwicklungsdauer des Verfahrens kurz zu halten und im Falle der Aufhebung der angefochtenen Bestimmung die Anlassfallwirkung auf alle anhängigen Verfahren auszudehnen.
5. Die beim Verwaltungsgerichtshof revisionswerbende Partei erstattete eine Äußerung, in der sie die Zulässigkeit des Antrages hinsichtlich der Präjudizialität sowie des Anfechtungsumfanges in Zweifel zieht, den inhaltlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes jedoch vollinhaltlich zustimmt.
§47 AlVG sei nicht präjudiziell, da eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts iSd §41 VwGG nicht vorliege. Anfechtungsgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sei nämlich nicht der Bescheid des AMS vom 22. September 2020, sondern die – den Mindestanforderungen des §18 Abs4 AVG entsprechende und damit wirksam erlassene – Beschwerdevorentscheidung vom 14. Oktober 2020, die diesen zur Gänze ersetzt habe.
Der Anfechtungsumfang sei zu eng gefasst, da die Bestimmung des §47 Abs1 fünfter Satz AlVG "in rechtsschutzstaatlichem Zusammenhang" mit §47 Abs1 vierter Satz AlVG stehe. Gehe man – infolge einer Aufhebung des §47 Abs1 fünfter Satz AlVG – von der absoluten Nichtigkeit von Bescheidausfertigungen iSd §47 Abs1 fünfter Satz AlVG aus, könne dies dazu führen, dass ohne Vorliegen eines bekämpfbaren Rechtsaktes wegen Verstreichens der dreimonatigen Frist von einer entschiedenen Sache auszugehen sei. Das würde aber zu einem rechtsschutzstaatlichen Defizit führen, weshalb auch §47 Abs1 vierter Satz AlVG mitanzufechten gewesen wäre.
6. Die Bundesregierung sah von der Erstattung einer meritorischen Äußerung ab und stellte den näher begründeten Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr bestimmen.
7. Der Verwaltungsgerichtshof stellte zu den Zahlen G324/2022, G337/2022, G338/2022, G339/2022, G358/2022, G1/2023, G2/2023, G3/2023, G4/2023, G16/2023, G17/2023, G18/2023, G19/2023, G20/2023, G34/2023, G97/2023 und G135/2023, das Bundesverwaltungsgericht stellte zu den Zahlen G325/2022, G326/2022, G327/2022, G340/2022, G341/2022, G342/2022, G343/2022, G344/2022, G345/2022, G7/2023, G8/2023, G9/2023, G10/2023, G11/2023, G12/2023, G21/2023, G22/2023, G23/2023, G30/2023, G31/2023, G32/2023, G33/2023, G36/2023, G37/2023, G39/2023, G44/2023, G45/2023, G46/2023, G47/2023, G48/2023, G49/2023, G51/2023, G53/2023, G54/2023, G55/2023, G56/2023, G57/2023, G58/2023, G59/2023, G60/2023, G61/2023, G62/2023, G63/2023, G67/2023, G68/2023, G69/2023, G70/2023, G71/2023, G72/2023, G75/2023, G76/2023, G77/2023, G78/2023, G79/2023, G80/2023, G81/2023, G82/2023, G83/2023 und G84/2023 weitere sowohl hinsichtlich der Zulässigkeit als auch in der Sache im Wesentlichen gleichlautende Anträge. Der Verfassungsgerichtshof führte zu diesen Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes (im Hinblick auf §19 Abs3 Z4 VfGG) kein weiteres Verfahren durch (vgl VfSlg 20.244/2018).7. Der Verwaltungsgerichtshof stellte zu den Zahlen G324/2022, G337/2022, G338/2022, G339/2022, G358/2022, G1/2023, G2/2023, G3/2023, G4/2023, G16/2023, G17/2023, G18/2023, G19/2023, G20/2023, G34/2023, G97/2023 und G135/2023, das Bundesverwaltungsgericht stellte zu den Zahlen G325/2022, G326/2022, G327/2022, G340/2022, G341/2022, G342/2022, G343/2022, G344/2022, G345/2022, G7/2023, G8/2023, G9/2023, G10/2023, G11/2023, G12/2023, G21/2023, G22/2023, G23/2023, G30/2023, G31/2023, G32/2023, G33/2023, G36/2023, G37/2023, G39/2023, G44/2023, G45/2023, G46/2023, G47/2023, G48/2023, G49/2023, G51/2023, G53/2023, G54/2023, G55/2023, G56/2023, G57/2023, G58/2023, G59/2023, G60/2023, G61/2023, G62/2023, G63/2023, G67/2023, G68/2023, G69/2023, G70/2023, G71/2023, G72/2023, G75/2023, G76/2023, G77/2023, G78/2023, G79/2023, G80/2023, G81/2023, G82/2023, G83/2023 und G84/2023 weitere sowohl hinsichtlich der Zulässigkeit als auch in der Sache im Wesentlichen gleichlautende Anträge. Der Verfassungsgerichtshof führte zu diesen Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes (im Hinblick auf §19 Abs3 Z4 VfGG) kein weiteres Verfahren durch vergleiche VfSlg 20.244/2018).
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was am Vorliegen dieser Voraussetzungen zweifeln ließe. Es ist jedenfalls nicht denkunmöglich, dass der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung des §47 Abs1 fünfter Satz AlVG in seinem Verfahren zur Entscheidung über die Revision der im Gesetzesprüfungsverfahren beteiligten Partei anzuwenden hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Anfechtungsumfang auch nicht zu eng gewählt:
1.3. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).1.3. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren vergleiche VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg