TE OGH 2023/2/21 10ObS7/23m

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Veröffentlicht am 21.02.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Schober (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Margit Swozil, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. November 2022, GZ 12 Rs 68/22i-11, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Juli 2022, GZ 16 Cgs 116/22k-8, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Schober (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Margit Swozil, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. November 2022, GZ 12 Rs 68/22i-11, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Juli 2022, GZ 16 Cgs 116/22k-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Das Erstgericht wies die auf Zuerkennung der Invaliditätspension gerichtete Klage nach Streitanhängigkeit wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück.

[2]       Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

[3]       Der vom Kläger dagegen erhobene – von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt unbeantwortet gebliebene – Revisionsrekurs ist verspätet.

[4]       Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt die in § 521 Abs 1 ZPO geregelte Rechtsmittelfrist (10 ObS 189/21y; 7 Ob 116/18m ua). Sie beträgt – abgesehen von Rekursen gegen Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren und Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) – 14 Tage. Keiner dieser Ausnahmefälle liegt hier vor. Die Zurückweisung einer Klage (vor und nach Streitanhängigkeit) fällt unter die allgemeine Regelung (7 Ob 119/21g; 10 ObS 65/17g ua). [4] Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt die in Paragraph 521, Absatz eins, ZPO geregelte Rechtsmittelfrist (10 ObS 189/21y; 7 Ob 116/18m ua). Sie beträgt – abgesehen von Rekursen gegen Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren und Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) – 14 Tage. Keiner dieser Ausnahmefälle liegt hier vor. Die Zurückweisung einer Klage (vor und nach Streitanhängigkeit) fällt unter die allgemeine Regelung (7 Ob 119/21g; 10 ObS 65/17g ua).

[5]            Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Kläger am 11. November 2022 zugestellt. Der erst am 9. Dezember 2022 (im ERV) eingebrachte Revisionsrekurs wurde somit außerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben und ist daher als verspätet zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO). [5] Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Kläger am 11. November 2022 zugestellt. Der erst am 9. Dezember 2022 (im ERV) eingebrachte Revisionsrekurs wurde somit außerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben und ist daher als verspätet zurückzuweisen (Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO).

Textnummer

E137554

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:010OBS00007.23M.0221.000

Im RIS seit

15.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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