TE OGH 2021/12/14 10ObS189/21y

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Veröffentlicht am 14.12.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Dr. Herbert Margreiter, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Witwenpension, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Oktober 2021, GZ 25 Rs 35/21i-13, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Juli 2021, GZ 75 Cgs 60/21i-6, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Dr. Herbert Margreiter, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Witwenpension, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Oktober 2021, GZ 25 Rs 35/21i-13, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Juli 2021, GZ 75 Cgs 60/21i-6, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1]       Mit Bescheid vom 15. 6. 2018 anerkannte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension ab 27. 5. 2018 und stellte deren monatliche Höhe ab 27. 5. 2018 mit 1.556,35 EUR sowie ab 1. 6. 2018 mit 1.444,81 EUR fest.

[2]       Mit Bescheid vom 11. 9. 2018 berichtigte die Beklagte nach § 62 Abs 4 AVG den Spruch des Bescheids vom 15. 6. 2018. Sie reduzierte die Pensionshöhe für den Zeitraum von 27. 5. bis 31. 5. 2018 auf 1.444,81 EUR und sprach aus, dass der Anspruch mit Wiederverehelichung, spätestens jedoch mit 30. 11. 2020 erlösche. [2] Mit Bescheid vom 11. 9. 2018 berichtigte die Beklagte nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG den Spruch des Bescheids vom 15. 6. 2018. Sie reduzierte die Pensionshöhe für den Zeitraum von 27. 5. bis 31. 5. 2018 auf 1.444,81 EUR und sprach aus, dass der Anspruch mit Wiederverehelichung, spätestens jedoch mit 30. 11. 2020 erlösche.

[3]       Die dagegen erhobene Klage wies das Erstgericht nach Streitanhängigkeit mit der Begründung zurück, dass derartige Berichtigungsbescheide im Verwaltungsweg bekämpft werden müssten und der Rechtsweg unzulässig sei.

[4]       Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts mit der Maßgabe, dass es auch das der Entscheidung vorangegangene Verfahren für nichtig erklärte. Es ließ den Revisionsrekurs zu, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer Konstellation wie der hier zu beurteilenden nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

[5]       Der Revisionsrekurs der Klägerin ist verspätet.

[6]       Der Beschluss des Rekursgerichts, das die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht bestätigte, wurde dem Klagevertreter am 18. 10. 2021 zugestellt. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen diesen Beschluss richtet sich nach § 528 ZPO. Der Revisionsrekurs der Klägerin wurde am 15. 11. 2021 im ERV eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die auf den Revisionsrekurs nach § 521 Abs 1 Satz 1 ZPO anzuwendende 14-tägige Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen. Ein Fall einer vierwöchigen Rechtsmittelfrist iSd § 521 Abs 1 Satz 2 ZPO liegt nicht vor. [6] Der Beschluss des Rekursgerichts, das die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht bestätigte, wurde dem Klagevertreter am 18. 10. 2021 zugestellt. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen diesen Beschluss richtet sich nach Paragraph 528, ZPO. Der Revisionsrekurs der Klägerin wurde am 15. 11. 2021 im ERV eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die auf den Revisionsrekurs nach Paragraph 521, Absatz eins, Satz 1 ZPO anzuwendende 14-tägige Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen. Ein Fall einer vierwöchigen Rechtsmittelfrist iSd Paragraph 521, Absatz eins, Satz 2 ZPO liegt nicht vor.

[7]       Der Revisionsrekurs ist deshalb als verspätet zurückzuweisen.

[8]       Ein Fall für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG liegt nicht vor. [8] Ein Fall für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG liegt nicht vor.

Textnummer

E133791

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:010OBS00189.21Y.1214.000

Im RIS seit

11.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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