RS OGH 2025/10/23 10Ob2/23a; 9Ob68/22y; 2Ob82/23g; 3Ob140/22t; 3Ob30/23t; 2Ob241/22p; 2Ob108/23f; 1O

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Veröffentlicht am 21.02.2023
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Rechtssatz

Der Gebrauchsnutzen des Käufers eines Kfz, der die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, ist grundsätzlich in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern linear zu berechnen. Er ist ausgehend vom Kaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung bei Neufahrzeugen und erwartete Restlaufleistung bei Gebrauchtwagen) zu bestimmen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Benutzungsentgelt, Nutzungsengelt, Kfz, Gesamtlaufleistung, Restlaufleistung, Rückabwicklung, Diesel-Abgasskandal, Abschalteinrichtung, Umschaltlogik, Thermofenster

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134263

Im RIS seit

16.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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