Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Februar 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen Dr. * D* wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, AZ 13 Hv 15/22i des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Februar 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen Dr. * D* wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB, AZ 13 Hv 15/22i des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG) ausnahmsweise zulässig ist, wird im Antrag nicht dargetan. [1] Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß Paragraph 39, StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) ausnahmsweise zulässig ist, wird im Antrag nicht dargetan.
[2] Darin angestellte Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RIS-Justiz RS0059503 und RS0097037).
Textnummer
E137484European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0130NS00011.23F.0207.000Im RIS seit
15.03.2023Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023