TE Vfgh Erkenntnis 1993/9/29 B436/92

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Kärntner TaxiV 1990 mit E v 29.09.93, V104/92.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Landeshauptmann von Kärnten wies mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. Feber 1992 das Ansuchen der beschwerdeführenden Gesellschaft um Erteilung einer Konzession zum Betrieb des Taxi-Gewerbes mit dem Standort in Villach ab. Er berief sich hiebei auf §10 Abs2 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. 85/1952 (GelVerkG) idF der Novelle BGBl. 125/1987 iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten betreffend die Festlegung der Verhältniszahl und Kundmachung der Höchstzahl der Taxifahrzeuge im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach vom 16. Dezember 1990, LGBl. Nr. 3/1991 (in der Folge: Kärntner TaxiV 1990), und begründete die ablehnende Entscheidung damit, daß die in der zitierten Verordnung festgesetzte Höchstzahl der für das Betreiben des Taxigewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeuge bereits erreicht sei.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (nämlich der Kärntner TaxiV 1990) und die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Erwerbsfreiheit (dies mit dem Hinweis, daß die Kärntner TaxiV gesetzwidrig sei) behauptet wird. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der erwähnten Beschwerde am 2. Oktober 1992 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit folgender Bestimmungen der Kärntner TaxiV 1990 von Amts wegen zu prüfen:

im §1 die Wortfolge "und die Stadt Villach";

im §2 die Wortfolge "und b) für das Gebiet der Stadt Villach die Verhältniszahl 1,18" sowie

im §3 die Wortfolge "und b) für das Gebiet der Stadt Villach eine Höchstzahl von 39 zugelassenen Kraftfahrzeugen".

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V104/92 hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß die Kärntner TaxiV 1990 gesetzwidrig war.

III. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführerende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. 1. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2500,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B436.1992

Dokumentnummer

JFT_10069071_92B00436_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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