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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §5 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel, den Hofrat Dr. Horvath sowie die Hofrätin Dr.in Oswald als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2022, W185 2251386-1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: R I), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel, den Hofrat Dr. Horvath sowie die Hofrätin Dr.in Oswald als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2022, W185 2251386-1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: R römisch eins), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30. November 2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Eine Abfrage im Eurodac-System ergab, dass der Mitbeteiligte bereits am 10. November 2021 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 6. Dezember 2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: Dublin III-Verordnung) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Mangels fristgerechter Antwort seitens der bulgarischen Behörden teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 mit, dass davon ausgegangen werde, Bulgarien sei zur Durchführung des Verfahrens zuständig.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 6. Dezember 2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: Dublin III-Verordnung) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Mangels fristgerechter Antwort seitens der bulgarischen Behörden teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 mit, dass davon ausgegangen werde, Bulgarien sei zur Durchführung des Verfahrens zuständig.
3 Mit Bescheid vom 21. Jänner 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit Bulgariens gemäß „Art. 18 Abs. 1 lit. b“ der Dublin III-Verordnung fest, ordnete die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 an und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bulgarien fest.Mit Bescheid vom 21. Jänner 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit Bulgariens gemäß „"Art". 18 Absatz eins, lit. b“ der Dublin III-Verordnung fest, ordnete die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 an und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bulgarien fest.
4 Dagegen erhob der Mitbeteiligte am 2. Februar 2022 Beschwerde. Er reiste anschließend freiwillig nach Frankreich, wo er in der Folge einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte.
5 Am 4. März 2022 richtete Frankreich ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Österreich.Am 4. März 2022 richtete Frankreich ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Österreich.
6 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lehnte mit Schreiben vom 7. März 2022 die Wiederaufnahme des Mitbeteiligten unter Hinweis auf die Zuständigkeit Bulgariens ab.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt, ließ das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 30. November 2021 zu und behob den bekämpften Bescheid vom 21. Jänner 2022. Unter einem erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt, ließ das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 30. November 2021 zu und behob den bekämpften Bescheid vom 21. Jänner 2022. Unter einem erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
8 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Überstellung des Mitbeteiligten nach Bulgarien nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung festgelegten Frist von sechs Monaten, konkret bis zum Ablauf des 21. Juni 2022, erfolgt sei. Das Verfahren sei durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht ausgesetzt worden und es sei auch zu keiner Fristverlängerung gekommen. Wegen nicht erfolgter Überstellung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist habe ein Übergang der Zuständigkeit gemäß den „Verfristungsbestimmungen“ der Dublin III-Verordnung stattgefunden und Österreich sei nunmehr für die Führung des Verfahrens zuständig.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Überstellung des Mitbeteiligten nach Bulgarien nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung festgelegten Frist von sechs Monaten, konkret bis zum Ablauf des 21. Juni 2022, erfolgt sei. Das Verfahren sei durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht ausgesetzt worden und es sei auch zu keiner Fristverlängerung gekommen. Wegen nicht erfolgter Überstellung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist habe ein Übergang der Zuständigkeit gemäß den „Verfristungsbestimmungen“ der Dublin III-Verordnung stattgefunden und Österreich sei nunmehr für die Führung des Verfahrens zuständig.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidung erhobene Amtsrevision nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen:
10 Die Revision führt zur Begründung ihrer Zulässigkeit aus, das Bundesverwaltungsgericht habe im gegenständlichen Verfahren verkannt, dass der Mitbeteiligte am 8. Februar 2022 in Frankreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Nachdem Österreich mit Schreiben vom 7. März 2022 unter Bezugnahme auf die Zuständigkeit Bulgariens die Wiederaufnahme des Mitbeteiligten fristgerecht abgelehnt hatte, sei von Frankreich in weiterer Folge kein Remonstrationsverfahren im Sinn des Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Dublin III-Verordnung eingeleitet worden. Zudem habe Frankreich kein erneutes Wiederaufnahmegesuch innerhalb der dafür vorgesehenen Frist gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung an Österreich gestellt. Folglich habe eine Zuständigkeit Österreichs nicht mehr begründet werden können. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts weiche sohin von der einschlägigen - in der Amtsrevision näher dargestellten - höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab.Die Revision führt zur Begründung ihrer Zulässigkeit aus, das Bundesverwaltungsgericht habe im gegenständlichen Verfahren verkannt, dass der Mitbeteiligte am 8. Februar 2022 in Frankreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Nachdem Österreich mit Schreiben vom 7. März 2022 unter Bezugnahme auf die Zuständigkeit Bulgariens die Wiederaufnahme des Mitbeteiligten fristgerecht abgelehnt hatte, sei von Frankreich in weiterer Folge kein Remonstrationsverfahren im Sinn des Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung zur Dublin III-Verordnung eingeleitet worden. Zudem habe Frankreich kein erneutes Wiederaufnahmegesuch innerhalb der dafür vorgesehenen Frist gemäß Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-Verordnung an Österreich gestellt. Folglich habe eine Zuständigkeit Österreichs nicht mehr begründet werden können. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts weiche sohin von der einschlägigen - in der Amtsrevision näher dargestellten - höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab.
11 Die Amtsrevision ist zulässig und berechtigt.
12 Gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-Verordnung ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-Verordnung ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
13 Im vorliegenden Verfahren steht außer Zweifel, dass Bulgarien aufgrund des Reiseweges des Mitbeteiligten (und der dort erfolgten Antragstellung) gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung als für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Mitbeteiligten zuständig anzusehen war.Im vorliegenden Verfahren steht außer Zweifel, dass Bulgarien aufgrund des Reiseweges des Mitbeteiligten (und der dort erfolgten Antragstellung) gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung als für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Mitbeteiligten zuständig anzusehen war.
14 Den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts folgend reiste der Mitbeteiligte am 2. Februar 2022 freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Frankreich aus und stellte dort am 8. Februar 2022 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz.
15 Gemäß Art. 23 Abs. 1 Dublin III-Verordnung kann ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, eine Person wiederaufzunehmen, wenn er der Auffassung ist, dass dieser nach Art. 20 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1 lit. b, c oder d für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Artikel 23, Absatz eins, Dublin III-Verordnung kann ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, eine Person wiederaufzunehmen, wenn er der Auffassung ist, dass dieser nach Artikel 20, Absatz 5 und Artikel 18, Absatz eins, Litera b, c, oder d für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.
16 Art. 23 Abs. 2 erster Satz der Dublin III-Verordnung bestimmt, dass ein solches Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, zu stellen ist. Die Wirkungen des Ablaufs dieser Frist hat der Unionsgesetzgeber in Art. 23 Abs. 3 Dublin III-Verordnung dahin geregelt, dass der ersuchende Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wenn das Gesuch nicht innerhalb der genannten Frist unterbreitet wird.Artikel 23, Absatz 2, erster Satz der Dublin III-Verordnung bestimmt, dass ein solches Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, zu stellen ist. Die Wirkungen des Ablaufs dieser Frist hat der Unionsgesetzgeber in Artikel 23, Absatz 3, Dublin III-Verordnung dahin geregelt, dass der ersuchende Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wenn das Gesuch nicht innerhalb der genannten Frist unterbreitet wird.
17 Im Hinblick auf die Antwort auf ein Gesuch auf Wiederaufnahme sieht Art. 25 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vor, dass der ersuchte Mitgliedstaat die erforderlichen Überprüfungen vornimmt und über das Gesuch so rasch wie möglich - jedenfalls aber nicht später als einen Monat - entscheidet, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.Im Hinblick auf die Antwort auf ein Gesuch auf Wiederaufnahme sieht Artikel 25, Absatz eins, Dublin III-Verordnung vor, dass der ersuchte Mitgliedstaat die erforderlichen Überprüfungen vornimmt und über das Gesuch so rasch wie möglich - jedenfalls aber nicht später als einen Monat - entscheidet, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
18 Wenn innerhalb der jeweiligen Frist keine Antwort erteilt wird, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird.
19 Sofern der ersuchte Mitgliedstaat die Wiederaufnahme ablehnt, ist der ersuchende Mitgliedstaat, wenn er die Auffassung vertritt, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht oder er sich auf weitere Unterlagen berufen kann, gemäß Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung berechtigt, vom ersuchten Mitgliedstaat eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs um eine Wiederaufnahme zu verlangen (Remonstrationsverfahren). Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort.Sofern der ersuchte Mitgliedstaat die Wiederaufnahme ablehnt, ist der ersuchende Mitgliedstaat, wenn er die Auffassung vertritt, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht oder er sich auf weitere Unterlagen berufen kann, gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung berechtigt, vom ersuchten Mitgliedstaat eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs um eine Wiederaufnahme zu verlangen (Remonstrationsverfahren). Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort.
20 Wie die Amtsrevision zutreffend darstellt, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 13. November 2018, C-47/17 und C-48/17, X und X gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, festgehalten, dass aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung eindeutig hervorgeht, dass von der durch diesen Art. 5 Abs. 2 dem ersuchenden Mitgliedstaat gebotenen Möglichkeit, um eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme beim ersuchten Mitgliedstaat zu ersuchen, innerhalb von drei Wochen nach Empfang der ablehnenden Antwort des ersuchten Mitgliedstaats Gebrauch gemacht werden müsse. Folglich verliert der ersuchende Mitgliedstaat mit Ablauf dieser zwingenden Frist diese Möglichkeit (Rn 76).Wie die Amtsrevision zutreffend darstellt, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 13. November 2018, C-47/17 und C-48/17, X und römisch zehn gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, festgehalten, dass aus dem Wortlaut von Artikel 5, Absatz 2, Satz 2 der Durchführungsverordnung eindeutig hervorgeht, dass von der durch diesen Artikel 5, Absatz 2, dem ersuchenden Mitgliedstaat gebotenen Möglichkeit, um eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme beim ersuchten Mitgliedstaat zu ersuchen, innerhalb von drei Wochen nach Empfang der ablehnenden Antwort des ersuchten Mitgliedstaats Gebrauch gemacht werden müsse. Folglich verliert der ersuchende Mitgliedstaat mit Ablauf dieser zwingenden Frist diese Möglichkeit (Rn 76).
21 Der Verwaltungsgerichthof sprach in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 2019, Ra 2017/20/0205 - bezugnehmend auf das ernannte Urteil des EuGH - aus, dass der ungenützte Ablauf der vorgesehenen Frist von drei Wochen für das Remonstrationsverfahren bewirke, dass der ersuchende Mitgliedstaat als für die Prüfung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen sei. Dies treffe lediglich dann nicht zu, wenn dem ersuchenden Staat noch die für die Stellung eines erneuten Gesuchs um Wiederaufnahme innerhalb der dazu in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung vorgesehenen zwingenden Fristen erforderliche Zeit zur Verfügung stünde (EuGH 13.11.2018, X und X, C-47/17 und C-48/17, Rn. 86f).Der Verwaltungsgerichthof sprach in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 2019, Ra 2017/20/0205 - bezugnehmend auf das ernannte Urteil des EuGH - aus, dass der ungenützte Ablauf der vorgesehenen Frist von drei Wochen für das Remonstrationsverfahren bewirke, dass der ersuchende Mitgliedstaat als für die Prüfung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen sei. Dies treffe lediglich dann nicht zu, wenn dem ersuchenden Staat noch die für die Stellung eines erneuten Gesuchs um Wiederaufnahme innerhalb der dazu in Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-Verordnung vorgesehenen zwingenden Fristen erforderliche Zeit zur Verfügung stünde (EuGH 13.11.2018, X und römisch zehn, C-47/17 und C-48/17, Rn. 86f).
22 Angewendet auf den vorliegenden Fall leitete Frankreich ein Konsultationsverfahren ein und stellte am 4. März 2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen hinsichtlich des Mitbeteiligten an Österreich. Mit Schreiben vom 7. März 2022 lehnte Österreich die Wiederaufnahme des Mitbeteiligten innerhalb der vorgesehenen Frist gemäß Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung mit ausreichender Begründung, insbesondere unter Hinweis auf die Zuständigkeit Bulgariens, ab.Angewendet auf den vorliegenden Fall leitete Frankreich ein Konsultationsverfahren ein und stellte am 4. März 2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen hinsichtlich des Mitbeteiligten an Österreich. Mit Schreiben vom 7. März 2022 lehnte Österreich die Wiederaufnahme des Mitbeteiligten innerhalb der vorgesehenen Frist gemäß Artikel 25, Absatz 2, der Dublin III-Verordnung mit ausreichender Begründung, insbesondere unter Hinweis auf die Zuständigkeit Bulgariens, ab.
23 Soweit aktenkundig und ausgehend von den weiteren verwaltungsgerichtlichen Feststellungen hat Frankreich nach Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs durch Österreich weder die Möglichkeit eines Remonstrationsverfahrens gemäß Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung in Anspruch genommen noch ein neuerliches Wiederaufnahmegesuch an Österreich innerhalb der dafür vorgesehenen zwingenden Frist gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestellt.Soweit aktenkundig und ausgehend von den weiteren verwaltungsgerichtlichen Feststellungen hat Frankreich nach Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs durch Österreich weder die Möglichkeit eines Remonstrationsverfahrens gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung in Anspruch genommen noch ein neuerliches Wiederaufnahmegesuch an Österreich innerhalb der dafür vorgesehenen zwingenden Frist gemäß Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-Verordnung gestellt.
24 Das wiederum kann zum Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des vom Mitbeteiligten gestellten Antrags, auch wenn zwischenzeitig Österreich wegen Ablaufes der Überstellungsfrist zuständig geworden sein mag, auf Frankreich führen (vgl. das oben erwähnte Urteil des EuGH 13.11.2018, C-47/17 und C-48/17; sowie jüngst zur Prüfung der Zuständigkeit, wenn ein Antragsteller in mehreren Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, ohne vor der Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat die Entscheidung über die zuvor gestellten Anträge abzuwarten, EuGH 12.1.2023, C-323/21, C-324/21 und C-325/21).Das wiederum kann zum Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des vom Mitbeteiligten gestellten Antrags, auch wenn zwischenzeitig Österreich wegen Ablaufes der Überstellungsfrist zuständig geworden sein mag, auf Frankreich führen vergleiche das oben erwähnte Urteil des EuGH 13.11.2018, C-47/17 und C-48/17; sowie jüngst zur Prüfung der Zuständigkeit, wenn ein Antragsteller in mehreren Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, ohne vor der Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat die Entscheidung über die zuvor gestellten Anträge abzuwarten, EuGH 12.1.2023, C-323/21, C-324/21 und C-325/21).
25 Das Bundesverwaltungsgericht hat aber in Verkennung der Rechtslage nicht geprüft, ob die Zuständigkeit Frankreichs begründet wurde, weshalb es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat.
26 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 31. Jänner 2023
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0047 X VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022200284.L00Im RIS seit
10.03.2023Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023