RS Pvak 2022/12/30 A20-PVAB/22

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.12.2022
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Grundsätze der Interessenvertretung; Vorrang der Gesamtinteressen; Interessenkollision

Rechtssatz

Eine Unterstützung der Anliegen einzelner Bediensteter nach § 9 Abs. 4 lit. b PVG kann nach PVG gesetzeskonform nur dann erfolgen, wenn in der jeweiligen Angelegenheit keine Interessenkollision zwischen Bediensteten der Dienststelle besteht. Im Fall der LFV und des Stundenplans sind regelmäßig die Interessen des gesamten Lehrkörpers berührt, weshalb es rechtlich nicht zulässig ist, die Interessen einzelner Bediensteter vorrangig zu vertreten. Diese Rechtslage enthebt den DA jedoch nicht von seiner Verpflichtung, im Rahmen seiner Beschlussfassung über die von der DL vorgeschlagene LFV die Interessen aller betroffenen Bediensteten bestmöglich und ausgewogen zu vertreten sowie einen Ausgleich widerstreitender Interessen anzustreben (PVAB 1.7.2019, A 16-PVAB/19).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:A20.PVAB.22

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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