TE Vwgh Erkenntnis 2023/1/31 Ra 2022/08/0042

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Veröffentlicht am 31.01.2023
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Norm

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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des W M in T, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2022, L503 2249333-1/3E, betreffend rückwirkende Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nach § 101 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber erlitt am 15. August 2011 als Dienstnehmer einen Unfall, der von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) mit Bescheid vom 21. August 2012 als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Spruchgemäß wurde mit dem genannten Bescheid als Verletzung nach diesem Versicherungsfall eine Zerrung der Halswirbelsäule festgestellt und ausgesprochen, dass kein Anspruch auf Versehrtenrente bestehe sowie dass die derzeit bestehenden Beschwerden mit dem Unfall vom 15. August 2011 in keinem ursächlichen Zusammenhang stünden.

2        Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Klage, die er am 14. Jänner 2014 zurückzog. Die AUVA stellte daraufhin mit Bescheid vom 5. März 2014 neuerlich fest, dass der Unfall vom 15. August 2011 als Arbeitsunfall anerkannt werde, dass als Verletzung nach diesem Versicherungsfall eine Zerrung der Halswirbelsäule festgestellt werde und dass die bestehenden Beschwerden mit dem Unfall vom 15. August 2011 in keinem ursächlichen Zusammenhang stünden. Über die Versehrtenrente wurde (im Hinblick darauf, dass der Antrag gemäß § 72 Z 2 lit. b ASGG als zurückgezogen galt) nicht mehr abgesprochen.

3        Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 stellte der Revisionswerber einen neuerlichen Antrag auf Gewährung der Versehrtenrente. Der Antrag wurde mit Bescheid der AUVA vom 16. August 2016 abgewiesen, weil im Zustand der Unfallfolgen keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde vom Landesgericht Feldkirch mit Urteil vom 5. Oktober 2018 sowie - auf Grund der Berufung des Revisionswerbers - vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 20. November 2019 abgewiesen. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene außerordentliche Revision wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 21. Jänner 2020 zurück. Dafür war letztlich maßgeblich, dass einer Neubeurteilung der Kausalität zwischen dem Arbeitsunfall und der vom Revisionswerber ins Treffen geführten funktionellen Dystonie die Rechtskraft des Bescheides vom 5. März 2014 entgegenstehe, dessen Spruch dem Obersten Gerichtshof zufolge so zu verstehen sei, dass die festgestellte Zerrung der Halswirbelsäule eine Folge des Arbeitsunfalls vom 15. August 2011 sei, während weitere Beschwerden des Revisionswerbers nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall stünden.

4        Der Revisionswerber beantragte dann mit Eingabe vom 3. Juli 2020 gemäß § 101 ASVG, dass sein „Verfahren bezüglich der Gewährung einer Versehrtenrente ... wiederaufgenommen und ihm die Versehrtenrente in gesetzlichem Umfang, mindestens jedoch auf Basis einer MdE von 70 %, gewährt“ werde. In den Monaten nach dem Unfall vom 15. August 2011 hätten sich bei ihm erste Symptome einer funktionellen Dystonie entwickelt. Dabei handle es sich um Bewegungsstörungen mit länger anhaltenden unwillkürlichen Kontraktionen der quergestreiften Muskulatur, die häufig zu verzerrenden und repetitiven Bewegungen, abnormalen Haltungen oder bizarren Körperfehlstellungen führten. Die Abweisung des Antrags auf Versehrtenrente, zuletzt mit Bescheid der AUVA vom 16. August 2016, sei falsch gewesen, weil das Gutachten von Dr. med. M. noch nicht vorgelegen sei. Dieser Sachverständige habe in seinem Gutachten vom 20. Jänner 2018 klar ausgeführt, dass eine (von einem Vorgutachter) angenommene Simulation hoch unwahrscheinlich erscheine, zumal die dystone Verkrampfung im Rahmen eines stationären Aufenthalts des Revisionswerbers im Krankenhaus durchgehend beobachtet worden sei. Der Revisionswerber sei auch im „diesbezüglich gegen ihn durchgeführten Strafverfahren“ rechtskräftig freigesprochen worden. Weiters seien laut dem Sachverständigen dystone Störungen als Folge eines Schleudertraumas beschrieben und träten zeitnah zum Trauma auf. Das Gutachten bestätige eine dissoziative Störung mit fixierter Dystonie, welche eine Folge des Arbeitsunfalls vom 15. August 2011 darstelle.

5        Der Antrag nach § 101 ASVG wurde von der AUVA mit Bescheid vom 10. November 2021 (im zweiten Rechtsgang nach ersatzloser Behebung eines Bescheides vom 5. August 2020 wegen Unzuständigkeit infolge Fertigung für die Landesstelle der AUVA) abgewiesen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen nicht vorgelegen sei. § 101 ASVG biete keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich - insbesondere auch die Beweiswürdigung - im Nachhinein neuerlich aufzurollen; ein wesentlicher Sachverhaltsirrtum liege insbesondere dann nicht vor, wenn sich bloß die medizinische Einschätzung - etwa auf Grund neuerer medizinischer Erkenntnisse eines Sachverständigen - geändert habe.

6        Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Aufnahme verschiedener Zeugenbeweise und führte umfangreich aus, inwiefern das Ergebnis des „Erst-Verfahrens“ in Form des Wiederholungsbescheides vom 5. März 2014 auf einer „krass unrichtigen Befundaufnahme“ beruht habe. Der Sachverständige habe ohne nähere Prüfung und ohne jede sachliche Begründung eine artifizielle Störung und ein Simulations-/Aggravationsverhalten des Revisionswerbers angenommen. Bei einer kontrollierenden Abklärung des unfallbedingten Beschwerdebildes durch eine klinische Folgeuntersuchung wäre die AUVA keinem Sachverhaltsirrtum aufgesessen und hätte den Leistungsanspruch des Revisionswerbers auf Zahlung einer Versehrtenrente festgestellt.

7        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde - ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands nach § 101 ASVG in Bezug auf die Bescheide der AUVA vom 21. August 2012 und vom 16. August 2016 als unzulässig zurückgewiesen und (nur) in Bezug auf den Bescheid vom 5. März 2014 abgewiesen werde. Die Bescheide vom 21. August 2012 und vom 16. August 2016 seien nämlich durch die jeweils rechtzeitige Klagserhebung außer Kraft getreten, sodass ein Vorgehen nach § 101 ASVG schon aus diesem Grund nicht mehr in Betracht komme. Was aber den Wiederholungsbescheid vom 5. März 2014 betreffe, so sei die AUVA im Hinblick auf § 72 Z 2 lit. c ASGG verpflichtet gewesen, einen mit dem außer Kraft getretenen Bescheid vom 21. August 2012 inhaltlich übereinstimmenden Bescheid zu erlassen. Eine neuerliche Prüfung des Antrags sei der AUVA verwehrt gewesen. Vor diesem Hintergrund sei aber nicht zu sehen, dass die AUVA eine Geldleistung infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens im Sinn des § 101 ASVG zu Unrecht abgelehnt habe. Im Fall des Wiederholungsbescheides sei der von der AUVA getroffene Ausspruch vielmehr zulässig und geboten gewesen. Ein vom gesetzlichen Zustand abweichender bescheidmäßiger Abspruch über eine Geldleistung liege nicht vor.

8        Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens - in dem der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die AUVA jeweils eine Revisionsbeantwortung erstatteten - erwogen:

9        Zur Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG bringt der Revisionswerber zusammengefasst vor, dass das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 101 ASVG verkannt habe. Dies trifft im Ergebnis zu, weshalb sich die Revision - deren Revisionsgründe sich entgegen den Ausführungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der Revisionsbeantwortung nicht auf eine Wiederholung des Zulässigkeitsvorbringens beschränken - als zulässig und berechtigt erweist.

10       Gemäß § 101 ASVG ist dann, wenn sich nachträglich ergibt, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

11       Diese Bestimmung ist nur auf Bescheide eines Versicherungsträgers anwendbar, nicht aber auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Gericht ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage beim Gericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt (vgl. VwGH 12.9.2012, 2012/08/0189, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher - was in der Revision auch ausdrücklich eingeräumt wird - richtig davon ausgegangen, dass jedenfalls der Bescheid vom 16. August 2016, gegen den eine im sozialgerichtlichen Verfahren rechtskräftig abgewiesene Klage erhoben wurde, einer Anwendung des § 101 ASVG nicht mehr zugänglich war.

12       Was den Bescheid vom 21. August 2012 betrifft, so ist er durch die rechtzeitig erhobene Klage des Revisionswerbers ebenfalls gemäß § 71 Abs. 1 ASGG außer Kraft getreten. Mit Zurückziehung der Klage trat der Bescheid nicht wieder in Kraft. Vielmehr war von der AUVA gemäß § 72 Z 2 lit. c ASGG ein neuer Bescheid zu erlassen.

13       In einem Fall (u.a.) wie dem vorliegenden, in dem mit dem außer Kraft getretenen Bescheid die Zuerkennung einer Leistung abgelehnt, zugleich aber spruchgemäß die Feststellung getroffen wurde, dass eine tatsächlich eingetretene Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls sei, ist nach dem zweiten Halbsatz des § 72 Z 2 lit. c ASGG ein Bescheid zu erlassen, „der dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht“, also eben diese Feststellung zu wiederholen; es ist aber - im Hinblick auf die Fiktion der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags nach § 72 Z 2 lit. b ASGG - unzulässig, neuerlich (negativ) über den Anspruch auf Versehrtenrente abzusprechen (vgl. dazu OGH 1.3.2011, 10 ObS 10/11k).

14       Der Wiederholungsbescheid der AUVA vom 5. März 2014 entsprach diesen Vorgaben. Eine neuerliche Prüfung des Antrags war der AUVA bei der Erlassung des Wiederholungsbescheides verwehrt. Daraus folgt aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - nicht schon, dass in einem solchen Fall § 101 ASVG nicht bzw. nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn der Wiederholungsbescheid (auf Grund eines offenkundigen Versehens) nicht die Anforderungen des § 72 Z 2 lit. c ASGG erfüllt. Das würde nämlich bedeuten, dass letztlich der durch den Wiederholungsbescheid übernommene spruchgemäße Inhalt des Ausgangsbescheides gegen eine Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nach § 101 ASVG immunisiert wäre, auch wenn dem Versicherungsträger bei der Erlassung dieses Bescheides im Sinn der genannten Bestimmung ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen unterlaufen ist. Warum das aber in Fällen der Erhebung und nachfolgenden Zurückziehung einer Klage - anders als in Fällen, in denen aus welchen Gründen auch immer von vornherein keine Klage erhoben wird - in Kauf zu nehmen wäre und die in § 101 ASVG zugunsten der Versicherten vorgesehene Herstellung des den wirklichen Verhältnissen entsprechenden Zustands nicht ermöglicht werden sollte, ist nicht zu erkennen (vgl. zum mit Blick auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Versicherungsleistung zu sehenden Zweck der Regelung etwa VwGH 17.11.1999, 99/08/0110). Einer solchen - nach dem Wortlaut des § 101 ASVG jedenfalls nicht gebotenen - Differenzierung würde somit auch die sachliche Rechtfertigung fehlen.

15       Ein Anwendungsfall des § 101 ASVG ist daher auch dann anzunehmen, wenn dessen Voraussetzungen in Bezug auf den infolge der Klage außer Kraft getretenen Bescheid, soweit er den Inhalt des Wiederholungsbescheides bildet, zutreffen, wenn also dem Versicherungsträger bei der Erlassung dieses Ausgangsbescheides ein - durch die inhaltliche Übernahme auf den Wiederholungsbescheid durchschlagender - wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen unterlaufen ist und dadurch eine Geldleistung zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde (so im Ergebnis auch Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995] 612).

16       Dabei schadet es auch nicht, wenn der Wiederholungsbescheid wie hier - entsprechend den Vorgaben des § 72 Z 2 lit. b und lit. c zweiter Halbsatz ASGG - keinen Abspruch über eine Leistung enthält. § 101 ASVG ist zwar nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung (Abschnitt VI Leistungsansprüche) nur in Leistungssachen und nicht in Feststellungssachen anwendbar (vgl. VwGH 23.2.2005, 2002/08/0186). Es ist aber davon auszugehen, dass generell auch bei Feststellungsbescheiden, die (gemäß § 367 Abs. 1 ASVG) darüber absprechen, ob eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, der Anwendungsbereich des § 101 ASVG eröffnet ist. Es erschiene nämlich sachlich nicht gerechtfertigt, eine Feststellung, mit der bindend über eine unmittelbare Voraussetzung für eine Geldleistung abgesprochen wird, anders zu behandeln als einen Bescheid über den Leistungsanspruch selbst (vgl. in diesem Sinn Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995] 607 f; im Ergebnis auch Fellinger in SV-Komm § 101 ASVG Rz 3).

17       Der Revisionswerber hat im vorliegenden Verfahren Umstände behauptet, die einen (bei der Erlassung des Bescheides vom 21. August 2012 unterlaufenen) Irrtum über den Sachverhalt im Sinn des § 101 ASVG darstellen könnten. Ein solcher Irrtum kann nämlich auch in einer unrichtigen Befundaufnahme durch einen Sachverständigen - etwa dem Übersehen eines konkreten Leidenszustandes - liegen (vgl. VwGH 29.8.2022, Ra 2021/08/0126, mwN, insbesondere - zu den näheren Voraussetzungen - VwGH 27.7.2001, 2001/08/0040).

18       Das Bundesverwaltungsgericht hat sich aber - ausgehend von seiner falschen Rechtsansicht, wonach ein im Zuge der Erlassung des außer Kraft getretenen Ausgangsbescheides unterlaufener Fehler bei der Anwendung des § 101 ASVG auf den Wiederholungsbescheid keine Rolle mehr spielt - mit dem entsprechenden Vorbringen des Revisionswerbers überhaupt nicht auseinandergesetzt und auch nicht die in der Beschwerde beantragte mündliche Verhandlung durchgeführt.

19       Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen der vorrangig wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 VwGG abgesehen werden.

20       Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft einerseits Beträge, die über die in der genannten Verordnung festgesetzten Pauschalbeträge hinausgehen, und andererseits die Eingabegebühr, die im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach § 110 ASVG nicht zu entrichten war.

Wien, am 31. Jänner 2023

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080042.L00

Im RIS seit

08.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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