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L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit SteiermarkNorm
B-VG Art130 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), vertreten durch die Österreichische Bundesforste AG, diese vertreten durch die Finanzprokuratur in 1010 Wien, Singerstr. 17-19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 20. Oktober 2021, Zlen. LVwG 53.6-1750/2021-4 und LVwG 53.6-1751/2021-4, betreffend Einforstungsrechte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark; mitbeteiligte Parteien: 1. S W inL, 2. G L und 3. W L, beide in L), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die erstmitbeteiligte Partei ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 38, KG P (vlg. V). Mit dem Gut vlg. V ist ein Alpsweiderecht für 11,35 GVE für 107 Weidetage sowie ein Almholzbezugsrecht im Ausmaß von 1,23 rm Brennholz, 1,23 fm Nutzholz und 1,63 fm Stipfelholz verbunden. Dieses lastet auf der Liegenschaft der revisionswerbenden Partei, EZ 145, KG S. („Ualm“).Die erstmitbeteiligte Partei ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 38, KG P (vlg. römisch fünf). Mit dem Gut vlg. römisch fünf ist ein Alpsweiderecht für 11,35 GVE für 107 Weidetage sowie ein Almholzbezugsrecht im Ausmaß von 1,23 rm Brennholz, 1,23 fm Nutzholz und 1,63 fm Stipfelholz verbunden. Dieses lastet auf der Liegenschaft der revisionswerbenden Partei, EZ 145, KG Sitzung („Ualm“).
1 Die revisionswerbende Partei beantragte die Ablöse der mit EZ 38, KG P, verbundenen Einforstungsrechte wegen dauernder Entbehrlichkeit.
2 Die erstmitbeteiligte Partei veräußerte das Alpsweiderecht sowie das Almholzbezugsrecht an die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien. Auf deren Liegenschaft in EZ 12, KG P (vlg. K) wird ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt.
3 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 2021 wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Ablöse im Spruchpunkt 1. abgewiesen.
4 Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag wurde die Übertragung der Einforstungsrechte genehmigt.
5 Gegen diese Bescheide erhob die revisionswerbende Partei Beschwerden an das Verwaltungsgericht.
6 Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass auf dem Gut vlg. V weder aktuell noch in Zukunft ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt werden würde, weshalb von einer dauernden Entbehrlichkeit der Einforstungsrechte auszugehen sei. Darüber hinaus würde das zu übertragende Alpsweiderecht gerade einmal rund 2 % des Futterbedarfs des Guts vlg. K abdecken, weshalb es zu keiner Stärkung dieses Betriebes kommen würde.Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass auf dem Gut vlg. römisch fünf weder aktuell noch in Zukunft ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt werden würde, weshalb von einer dauernden Entbehrlichkeit der Einforstungsrechte auszugehen sei. Darüber hinaus würde das zu übertragende Alpsweiderecht gerade einmal rund 2 % des Futterbedarfs des Guts vlg. K abdecken, weshalb es zu keiner Stärkung dieses Betriebes kommen würde.
7 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 20. Oktober 2021 wurden vom Verwaltungsgericht beide Beschwerden abgewiesen.
8 Begründend hält das Verwaltungsgericht fest, dass mit der Ablöse des Einforstungsrechtes dieses zwar untergehe und damit eine Entlastung der Liegenschaft der revisionswerbenden Partei verbunden sei. Es erfolge jedoch keine Agrarstrukturverbesserung zur Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessen Lebensunterhalt gemäß § 1 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 6 Steiermärkisches Landwirtschaftliches Siedlungs-Landsgesetz (StLSG) sichern würden.Begründend hält das Verwaltungsgericht fest, dass mit der Ablöse des Einforstungsrechtes dieses zwar untergehe und damit eine Entlastung der Liegenschaft der revisionswerbenden Partei verbunden sei. Es erfolge jedoch keine Agrarstrukturverbesserung zur Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessen Lebensunterhalt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Steiermärkisches Landwirtschaftliches Siedlungs-Landsgesetz (StLSG) sichern würden.
9 Daher habe die belangte Behörde zu Recht den Ablöseantrag der revisionswerbenden Partei abgewiesen und gleichzeitig die Aufstockung des bäuerlichen Familienbetriebes vlg. K (im Miteigentum der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien) gemäß § 5 Abs. 3 Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983 (StELG 1983) verfügt.Daher habe die belangte Behörde zu Recht den Ablöseantrag der revisionswerbenden Partei abgewiesen und gleichzeitig die Aufstockung des bäuerlichen Familienbetriebes vlg. K (im Miteigentum der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien) gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983 (StELG 1983) verfügt.
10 Diese Entscheidung stützte sich auf die fachtechnischen Äußerungen des agrartechnischen Amtssachverständigen, wonach mit der Übertragung der Weiderechte eine zusätzliche Stärkung und wertvolle Bereicherung des landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes vlg. K erreicht werde, woraus aus rechtlicher Sicht abzuleiten sei, dass mit der Übertragung eine Agrarstrukturverbesserung im Sinne des § 1 Abs. 2 StLSG verbunden sei.Diese Entscheidung stützte sich auf die fachtechnischen Äußerungen des agrartechnischen Amtssachverständigen, wonach mit der Übertragung der Weiderechte eine zusätzliche Stärkung und wertvolle Bereicherung des landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes vlg. K erreicht werde, woraus aus rechtlicher Sicht abzuleiten sei, dass mit der Übertragung eine Agrarstrukturverbesserung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, StLSG verbunden sei.
11 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit den verba legalia des Artikel 133 Abs. 4 B-VG.Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit den verba legalia des Artikel 133 Absatz 4, B-VG.
12 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
13 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine gemeinsame Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der Revision beantragen.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
15 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird eingangs ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Übertragung des Alpsweiderechtes samt Nebenrechten nicht mit den Zielen des StELG 1983 sondern mit dem StLSG begründe. Damit weiche es von näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Dieser habe nämlich ausgesprochen, dass die Begründung der Bewilligung der Übertragung von Einforstungsrechten gemäß dem StELG 1983 im Kern mit der Erfüllung eines Tatbestandes des StLSG rechtswidrig sei.
16 Die Revision erweist sich bereits aus diesem Grund als zulässig und begründet.
17 In gegenständlicher Angelegenheit liegen zwei widerstreitende Anträge - auf Ablöse und Übertragung von Einforstungsrechten - vor. Das StELG 1983 enthält keine ausdrückliche Bestimmung, der zufolge die Agrarbehörde in solch einem Fall gehalten wäre, vorerst über den Ablöseantrag oder über beide Anträge in einem einheitlichen Verfahren gemeinsam zu entscheiden. Vielmehr öffnet das StELG 1983 der Behörde die Möglichkeit, die Reihenfolge, in der sie die beiden Anträge zu entscheiden beabsichtigt, selbst zu bestimmen. Ebenso bleibt es ihr überlassen, ob sie ihre Entscheidung über die beiden widerstreitenden Anträge in einem einzuleitenden, einheitlichen, das betreffende Nutzungsrecht (neu) regulierenden oder dessen Ablösung dienenden Servitutenverfahren trifft, mag diese Variante gegebenenfalls auch dem Sinn des Gesetzes am ehesten entsprechen (VwGH 25.2.2016, 2013/07/0059).
18 Bei der Entscheidung über zwei widerstreitende Anträge handelt es sich um die Ausübung von Ermessen im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. In Ausübung dieses Ermessens im Sinne des StELG 1983, nach welchem jede Änderung von Einforstungsrechten die bestmögliche, Interessen der Landeskultur und der Volkswirtschaft berücksichtigende Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Bedürfnisse der jeweils berechtigten und verpflichteten Liegenschaft zum Ziel hat, ist eine Wertentscheidung zu treffen, welchem der von den Verfahrensparteien divergent angestrebten Ziele der Vorzug zu geben ist (ständige Rechtsprechung beginnend mit VwGH 3.12.1987, 87/07/0072).Bei der Entscheidung über zwei widerstreitende Anträge handelt es sich um die Ausübung von Ermessen im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG. In Ausübung dieses Ermessens im Sinne des StELG 1983, nach welchem jede Änderung von Einforstungsrechten die bestmögliche, Interessen der Landeskultur und der Volkswirtschaft berücksichtigende Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Bedürfnisse der jeweils berechtigten und verpflichteten Liegenschaft zum Ziel hat, ist eine Wertentscheidung zu treffen, welchem der von den Verfahrensparteien divergent angestrebten Ziele der Vorzug zu geben ist (ständige Rechtsprechung beginnend mit VwGH 3.12.1987, 87/07/0072).
19 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat, mag in manchen Fällen eine nach dem StELG 1983 genehmigungsfähige Übertragung von Einforstungsrechten gleichzeitig auch den Tatbestand nach § 2 Abs. 2 Z 6 StLSG (Aufstockung bestehender Betriebe mit Nutzungsrechten) erfüllen. Aus der (allfälligen) Verwirklichung eines Tatbestandes des StLSG kann jedoch auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigung der Übertragung von Einforstungsrechten nach dem StELG 1983 nicht zwingend geschlossen werden (VwGH 25.6.2020, Ra 2019/07/0097, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat, mag in manchen Fällen eine nach dem StELG 1983 genehmigungsfähige Übertragung von Einforstungsrechten gleichzeitig auch den Tatbestand nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, StLSG (Aufstockung bestehender Betriebe mit Nutzungsrechten) erfüllen. Aus der (allfälligen) Verwirklichung eines Tatbestandes des StLSG kann jedoch auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigung der Übertragung von Einforstungsrechten nach dem StELG 1983 nicht zwingend geschlossen werden (VwGH 25.6.2020, Ra 2019/07/0097, mwN).
20 Das Verwaltungsgericht begründet seine Ermessensentscheidung zugunsten der Bewilligung der Übertragung von Einforstungsrechten gemäß StELG 1983 im Kern mit der Erfüllung eines Tatbestandes des StLSG. Dies erweist sich als rechtswidrig, zumal nur unter den im StLSG angeführten Voraussetzungen und nur in einem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführten Verfahren unter anderem eine Aufstockung mit Nutzungsrechten möglich ist (vgl. wiederum VwGH vom 25.6.2020, Ra 2019/07/0097, mwN).Das Verwaltungsgericht begründet seine Ermessensentscheidung zugunsten der Bewilligung der Übertragung von Einforstungsrechten gemäß StELG 1983 im Kern mit der Erfüllung eines Tatbestandes des StLSG. Dies erweist sich als rechtswidrig, zumal nur unter den im StLSG angeführten Voraussetzungen und nur in einem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführten Verfahren unter anderem eine Aufstockung mit Nutzungsrechten möglich ist vergleiche , wiederum VwGH vom 25.6.2020, Ra 2019/07/0097, mwN).
21 Gegenständlich wurde kein Verfahren nach dem StLSG geführt. Auch liegt kein entsprechender Antrag vor.
22 Damit legte das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht nachvollziehbar dar, weshalb im Rahmen der Ermessensausübung der Entscheidung über den Antrag auf Übertragung der Einforstungsrechte der Vorzug gegenüber der Entscheidung über den Ablösungsantrag zu geben gewesen sei und die Bewilligung der Übertragung der Einforstungsrechte dem Gesetz am besten entspreche.
23 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
24 Die Durchführung der von der revisionswerbenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG unterbleiben.Die Durchführung der von der revisionswerbenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG unterbleiben.
25 Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 6. Februar 2023
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070004.L00Im RIS seit
07.03.2023Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023