TE Lvwg Erkenntnis 2023/2/9 LVwG-2022/18/1312-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.02.2023
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Entscheidungsdatum

09.02.2023

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

COVID-19-MaßnahmenG 2020 §5
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs5a Z2
COVID-19-SchutzmaßnahmenV 06te 2021 §14 Abs2 Z6
COVID-19-SchutzmaßnahmenV 06te 2021 §9
VStG §5
VStG §19

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.03.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.01.2023,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) auf Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) herabgesetzt wird und der Spruch des Straferkenntnisses dahingehend abgeändert wird, dass

a)   die Tatzeit „15.01.2022 um ca 22:00 Uhr“ und

b)   das Zitat betreffend § 14 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung „BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 602/2021

zu lauten hat.

2.       Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit Euro 10,00 neu festgesetzt.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

„1.  Datum/Zeit: 15.01.2022, 17:30 Uhr - 15.01.2022, 22:00Uhr

Ort:             **** Z, Adresse 2, BB-Arena Z

Sie haben am 15.01.2022 an der Zusammenkunft des Eishockeyspiel der
CC teilgenommen, dabei entgegen § 14 Abs. 2 Ziffer 2 6. Covid-19 Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 6/2022 während des Interviews im geschlossenen Raum - z.B. Youtube Video Minute 15.48 - keine Maske getragen, obwohl Zusammenkünfte nur unter der Voraussetzung zulässig sind, wenn Teilnehmer in geschlossenen Räumen eine Maske tragen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften) verletzt:

1.  § 8 Abs. 5a Ziffer 2 i.V.m. § 5 Abs. 4 COVID-19 Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, idF. BGBl. I Nr. 255/2021 i.V.m. § 14 Abs. 2 Ziffer 2 6. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 idF. BGBl. II Nr. 6/2022

Daher wurde über ihn gemäß § 8 Abs 5a Z 2 iVm § 5 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 255/2021, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (2 Tage, 2 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, sowie Verfahrenskosten in Höhe von Euro 15,00 vorgeschrieben.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21.03.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, in welcher er sein ehrenamtliches Engagement betont und ausführt, dass es deshalb nicht in Ordnung sei, wegen eines kurzen Interviews eine Strafe zu bekommen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und in das im Internet veröffentlichte YouTube-Video „CC TV Folge 1“ sowie durch die Einholung eines Auszugs aus dem Verwaltungsstrafregister. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.01.2023, im Zuge welcher der Beschwerdeführer als Partei sowie DD als jene Person, welche das gegenständliche Interview geführt hat, als Zeuge einvernommen wurden. Beweis aufgenommen wurde außerdem durch die Einsichtnahme in das nach der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument, betreffend „COVID-19-Prävention“ vom Österreichischen Eishockeyverband für das Spieljahr 2021/22.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 15.01.2022 um ca 22:00 Uhr in den Kabinen der BB-Arena Z in **** Z, Adresse 3, ein Interview im geschlossenen Raum gegeben und dabei keine FFP2-Maske getragen. Zuvor hat in der BB-Arena Z ein Eishockeyspiel stattgefunden, an welchem der Beschwerdeführer als Spieler teilgenommen hat. In der Kabine waren zum maßgeblichen Zeitpunkt mehrere Personen anwesend, unter anderem der Zeuge DD.

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt unbescholten. Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer nicht gemacht.

III.     Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt konnte aufgrund der dem LVwG Tirol vorliegenden Akten, dem YouTube-Video „CC TV Folge 1“ sowie den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei festgestellt werden und ist dieser darüber hinaus unstrittig. Die Tatzeit ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach das Interview nach dem Spiel aufgezeichnet wurde.

Dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt unbescholten war, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 01.12.2022. Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Sorgepflichten des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung.

IV.      Rechtslage:

Die zum Tatzeitpunkt relevanten Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes (Covid-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 255/2021, lauten (auszugsweise) wie folgt:

㤠5

Zusammenkünfte

(1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

[…]

(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte

1.  an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder

2.  in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder

3.  einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder

4.  auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.

[…]

§ 8

Strafbestimmungen

[…]

(5a) Wer

[…]

2.  eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;

[…]“

Die zum Tatzeitpunkt relevanten Bestimmungen der 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. Covid-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 idF
BGBl II Nr 602/2021, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

[…]

§ 9

Sportstätten

[…]

(2) Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

[…]

§ 14

Zusammenkünfte

(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:

1.  Begräbnisse;

2.  Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;

3.  Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;

4.  unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;

5.  unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;

6.  unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;

7.  Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen;

8.  das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;

9.  Zusammenkünfte gemäß Abs. 6 und den §§ 15 und 16.

Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.

(2) Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte, die nicht von Abs. 1 erfasst sind, zulässig:

[…]

2.  Teilnehmer haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

[…]

(7) § 14 gilt für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft. Sofern auch die Voraussetzungen der §§ 6 bis 10 erfüllt sind, gilt hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr die jeweils strengere Regel.

[…]“

V.       Erwägungen:

Gemäß § 14 Abs 1 der 6. COVID-19-SchuMaV ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für bestimmte Zusammenkünfte zulässig. § 14 Abs 2 leg cit sieht für Zusammenkünfte, die nicht von Abs 1 erfasst sind, bestimmte Voraussetzungen, wie eben eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (Z 2) vor.

Bei einem Eishockeyspiel in einer BB-Arena mit gegnerischen Mannschaften und Zuschauern handelt es sich jedenfalls um eine Zusammenkunft gemäß § 14 der 6. Covid-19-SchuMaV. Gemäß § 14 Abs 2 Z 2 leg cit haben Teilnehmer von Zusammenkünften in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort, dh auch für Sportstätten (vgl § 14 Abs 7 iVm § 9 leg cit).

Wie unstrittig festgestellt wurde, hat sich der Beschwerdeführer als Teilnehmer einer Zusammenkunft am vorgeworfenen Ort innerhalb der vorgeworfenen Zeit zumindest kurzfristig ohne Maske aufgehalten. Die Übertretung steht somit in objektiver Hinsicht fest, wobei festzuhalten ist, dass sich die Tatzeit aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses auf ca 22:00 Uhr (anstelle von 17:30 Uhr bis 22:00 Uhr) einschränken ließ.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel bei der Teilnahme an einem Eishockeyspiel während der Corona-Pandemie. Abgesehen davon obliegt es einem juristischen Laien, entsprechende Auskünfte – etwa bei der zuständigen Behörde – einzuholen, wenn die Auslegung von Normen für ihn mit Schwierigkeiten verbunden ist (vgl VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023).

Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gelingt es diesem nicht, mangelndes Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung glaubhaft zu machen. Er bringt zwar (erstmals in der mündlichen Verhandlung) vor, der Meinung gewesen zu sein, dass in den Kabinen keine Maskenpflicht geherrscht hätte, es gelang ihm aber nicht, diese Annahme zu begründen. Das in der Verhandlung in Aussicht gestellte Informationsschreiben der zuständigen Behörde legte er nicht vor, sondern ein Präventionskonzept des Österreichischen Eishockeyverbandes, in welchem beim Punkt „Garderoben“ ausdrücklich auf die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen hingewiesen wird. Eine entschuldbare Rechtsunkenntnis liegt somit gegenständlich nicht vor. Vielmehr hätte sich der Beschwerdeführer bei gehöriger Sorgfalt vor dem Spiel über die relevanten einschlägigen Normen informieren müssen. Die Übertretung steht somit auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Über den Beschwerdeführer wurde bei einem gemäß § 8 Abs 5a Z 2 COVID-19-MG zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von Euro 500,00 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 und damit im Ausmaß von 30 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Die Behörde hat dabei richtigerweise die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd und den hohen Unrechtsgehalt des Verstoßes erschwerend gewertet.

Obwohl Gelegenheit gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten gemacht. Im Zuge der vorzunehmenden Schätzung ist folglich von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen (vgl VwGH 20.09.2005, 2003/05/0060).

Vor dem Hintergrund der Erforderlichkeit der Einhaltung der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vorgesehenen Maßnahmen auch im Hinblick auf die Gesundheit der Gesamtbevölkerung kommt einem Verstoß gegen diese Regelungen ein hoher Unrechtsgehalt zu. Das Hinwegsetzen einzelner Personen über die zur Bekämpfung der Pandemie gesetzten Maßnahmen verletzt den Schutzzweck der Norm erheblich. Allerdings hat sich die Tatzeit im Beschwerdeverfahren wesentlich einschränken lassen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, nicht zuletzt auch der vom Beschwerdeführer geschilderten Rahmenbedingungen (zB Personenbeschränkungen in den Kabinen) kann somit nach Ansicht des erkennenden Gerichtes mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Diese erscheint bei anzunehmenden durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen als schuld- und tatangemessen und war die Strafe dementsprechend auf Euro 50,00 herabzusetzen. Auch das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde waren neu festzusetzen.

Die Tatzeit war jedoch entsprechend dem Ermittlungsergebnis abzuändern. Zu einer derartigen „Modifizierung der Tatumschreibung“ ist das LVwG Tirol berechtigt (VwGH 27.02.1995, 90/10/0092 und 31.01.2000, 97/10/0139).

Weiters war die maßgebliche Bestimmung der 6. Covid-19-SchuMaV durch jenes Bundesgesetzblatt zu konkretisieren, durch welche sie ihre zur Tatzeit gültige Fassung erhalten hat (vgl VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/00328).

insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Rechtsfragen lassen sich unmittelbar aufgrund der zitierten Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes und der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung lösen. Weiters wird auf die zitierte Judikatur verwiesen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 BV-G liegen folglich nicht vor, weshalb auszusprechen war, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Für den Beschwerdeführer ist die Revision gemäß § 25 Abs 4 VwGG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

Schlagworte

Maskenpflicht
Sportstätte
Verbotsirrtum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.18.1312.4

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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