TE Vwgh Beschluss 2023/1/26 Ra 2020/22/0255

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Veröffentlicht am 26.01.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
FrG 1997 §47 Abs3
FrG 1997 §49 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie Hofrat Dr. Mayr und Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des M U, vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 5. Oktober 2020, VGW 151/087/142/2020-42, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber ist türkischer Staatsangehöriger. Er stellte am 28. Dezember 2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-weiß-rot - Karte plus“. Dieser Antrag wurde vom Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) mit Bescheid vom 15. November 2019 unter Bezugnahme auf strafgerichtliche Verurteilungen des Revisionswerbers und eine sich daraus ergebende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie das Nichterfüllen „der Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck“ abgewiesen.

2        Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe ab, dass der Antrag wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen werde. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe ab, dass der Antrag wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen werde. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

Begründend verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass der seit 1990 in Österreich lebende Revisionswerber, der sich auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation) berufe, nicht ordnungsgemäß in Österreich aufhältig sei. Er sei zwar Sohn eines österreichischen Staatsbürgers und Stiefsohn einer österreichischen Staatsbürgerin, allerdings kämen diese nicht für seine wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse auf, weshalb der Revisionswerber, der das 21. Lebensjahr bereits vollendet habe, nicht als Angehöriger iSd § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 FrG 1997 zu qualifizieren sei. Sein Aufenthalt in Österreich sei daher nicht als ordnungsgemäß iSd Art. 13 ARB 1/80 anzusehen, weshalb die in dieser Bestimmung normierte Stillhalteklausel nicht zur Anwendung komme. Gemäß dem folglich anzuwendenden § 21 Abs. 1 NAG seien Erstanträge vom Ausland aus zu stellen; einen Antrag auf ausnahmsweise Zulassung der Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 3 NAG habe der Revisionswerber nicht gestellt, weshalb die Inlandsantragstellung unzulässig sei.Begründend verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass der seit 1990 in Österreich lebende Revisionswerber, der sich auf die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation) berufe, nicht ordnungsgemäß in Österreich aufhältig sei. Er sei zwar Sohn eines österreichischen Staatsbürgers und Stiefsohn einer österreichischen Staatsbürgerin, allerdings kämen diese nicht für seine wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse auf, weshalb der Revisionswerber, der das 21. Lebensjahr bereits vollendet habe, nicht als Angehöriger iSd Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 47, Absatz 3, FrG 1997 zu qualifizieren sei. Sein Aufenthalt in Österreich sei daher nicht als ordnungsgemäß iSd Artikel 13, ARB 1/80 anzusehen, weshalb die in dieser Bestimmung normierte Stillhalteklausel nicht zur Anwendung komme. Gemäß dem folglich anzuwendenden Paragraph 21, Absatz eins, NAG seien Erstanträge vom Ausland aus zu stellen; einen Antrag auf ausnahmsweise Zulassung der Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG habe der Revisionswerber nicht gestellt, weshalb die Inlandsantragstellung unzulässig sei.

Zur Begründung der fehlenden Angehörigeneigenschaft nach § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 FrG 1997 verwies das Verwaltungsgericht insbesondere darauf, dass der Revisionswerber kostenlos bei seiner Lebensgefährtin (einer serbischen Staatsangehörigen) wohne und dort auch essen könne. Er kümmere sich tagsüber insbesondere um den Sohn seiner Lebensgefährtin. Von seinem Vater erhalte er ein Taschengeld von rund € 100,-, jedenfalls nicht mehr als € 150,- monatlich, und komme dieser für die Kosten seiner Unfallversicherung auf. In der Vergangenheit habe der Vater auch eine Krankenversicherung für den Revisionswerber gezahlt; diese Krankenversicherung sei jedoch seit Ende 2019 nicht mehr aufrecht. Übernachtungen des Revisionswerbers in der Wohnung seines Vaters gingen nicht über einen reinen Besuchscharakter hinaus.Zur Begründung der fehlenden Angehörigeneigenschaft nach Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 47, Absatz 3, FrG 1997 verwies das Verwaltungsgericht insbesondere darauf, dass der Revisionswerber kostenlos bei seiner Lebensgefährtin (einer serbischen Staatsangehörigen) wohne und dort auch essen könne. Er kümmere sich tagsüber insbesondere um den Sohn seiner Lebensgefährtin. Von seinem Vater erhalte er ein Taschengeld von rund € 100,-, jedenfalls nicht mehr als € 150,- monatlich, und komme dieser für die Kosten seiner Unfallversicherung auf. In der Vergangenheit habe der Vater auch eine Krankenversicherung für den Revisionswerber gezahlt; diese Krankenversicherung sei jedoch seit Ende 2019 nicht mehr aufrecht. Übernachtungen des Revisionswerbers in der Wohnung seines Vaters gingen nicht über einen reinen Besuchscharakter hinaus.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision wendet sich der Revisionswerber insbesondere gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach sein Vater nicht für seinen wesentlichen Unterhalt aufkomme. Insbesondere sei sein Vater bereit, für den gesamten Unterhaltsbedarf des Revisionswerbers aufzukommen, und genüge diese beabsichtigte Unterhaltsgewährung zur Begründung der Angehörigeneigenschaft iSd § 47 Abs. 3 iVm § 49 FrG 1997.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision wendet sich der Revisionswerber insbesondere gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach sein Vater nicht für seinen wesentlichen Unterhalt aufkomme. Insbesondere sei sein Vater bereit, für den gesamten Unterhaltsbedarf des Revisionswerbers aufzukommen, und genüge diese beabsichtigte Unterhaltsgewährung zur Begründung der Angehörigeneigenschaft iSd Paragraph 47, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 49, FrG 1997.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        Soweit der Revisionswerber mit seinem Vorbringen der Sache nach die Beweiswürdigung betreffend die Unterhaltsgewährung rügt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. beispielsweise VwGH 19.10.2022, Ra 2020/22/0279, Rn. 9, mwN).Soweit der Revisionswerber mit seinem Vorbringen der Sache nach die Beweiswürdigung betreffend die Unterhaltsgewährung rügt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind vergleiche , beispielsweise VwGH 19.10.2022, Ra 2020/22/0279, Rn. 9, mwN).

Eine derartige vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung zeigt die Revision nicht auf. Insbesondere ist es nicht unvertretbar, dass das Verwaltungsgericht angesichts der unstrittigen Einkommenssituation des Vaters des Revisionswerbers und seiner Stiefmutter nicht von den behaupteten monatlichen Taschengeldzahlungen in Höhe von € 200,- bis € 400,- ausgegangen ist und dass es in Anbetracht der eigenen Aussage des Revisionswerbers, dass sich sein Hauptwohnsitz „eigentlich“ bei seiner Lebensgefährtin befinde und er sich täglich um deren Sohn kümmere, seinem Erkenntnis zugrunde legte, der Revisionswerber übernachte bloß sporadisch - und nicht wie behauptet zwei- bis dreimal wöchentlich - in der Wohnung von Vater und Stiefmutter.

8        Zwar ist es richtig, dass das Verwaltungsgericht nicht näher begründete, warum es die beantragte Einvernahme der Lebensgefährtin des Revisionswerbers nicht durchführte. Dazu ist jedoch anzumerken, dass die Einvernahme der Lebensgefährtin des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung zum Beweis dafür beantragt wurde, dass der Revisionswerber einen ordentlichen Lebenswandel führt und familiäre Bindungen zu ihr und ihrem Sohn hält und gerade dies im angefochtenen Erkenntnis nicht in Abrede gestellt wurde. Im Hinblick darauf ist es aber auch nicht unvertretbar, dass das Verwaltungsgericht eine Einvernahme der Lebensgefährtin des Revisionswerbers unterließ. Was dann noch das beanstandete Unterlassen der Unterbrechung bzw. Vertagung der Verhandlung zum Zwecke der Befragung des Vaters des Revisionswerbers durch dessen Rechtsvertreterin anlangt, so fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Relevanzdarstellung (zur Notwendigkeit einer solchen Relevanzdarstellung vgl. etwa VwGH 15.11.2022, Ra 2021/22/0229, Rn. 12, mwN).Zwar ist es richtig, dass das Verwaltungsgericht nicht näher begründete, warum es die beantragte Einvernahme der Lebensgefährtin des Revisionswerbers nicht durchführte. Dazu ist jedoch anzumerken, dass die Einvernahme der Lebensgefährtin des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung zum Beweis dafür beantragt wurde, dass der Revisionswerber einen ordentlichen Lebenswandel führt und familiäre Bindungen zu ihr und ihrem Sohn hält und gerade dies im angefochtenen Erkenntnis nicht in Abrede gestellt wurde. Im Hinblick darauf ist es aber auch nicht unvertretbar, dass das Verwaltungsgericht eine Einvernahme der Lebensgefährtin des Revisionswerbers unterließ. Was dann noch das beanstandete Unterlassen der Unterbrechung bzw. Vertagung der Verhandlung zum Zwecke der Befragung des Vaters des Revisionswerbers durch dessen Rechtsvertreterin anlangt, so fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Relevanzdarstellung (zur Notwendigkeit einer solchen Relevanzdarstellung vergleiche , etwa VwGH 15.11.2022, Ra 2021/22/0229, Rn. 12, mwN).

9        In Anbetracht des eben Gesagten ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht davon ausging, die Lebensgefährtin des Revisionswerbers - und nicht sein Vater - komme für den wesentlichen Unterhalt des Revisionswerbers auf.

10       Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Angehörigeneigenschaft iSd §§ 47 und 49 FrG 1997 des Revisionswerbers zu seinem Vater aber zutreffend verneint. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung nämlich davon aus, dass es sich bei einem Antragsteller nur dann um einen Angehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, handelt, wenn der angestrebte Aufenthalt in Österreich durch faktische Unterhaltsgewährung des EWR-Bürgers bzw. österreichischen Staatsbürgers getragen sein wird. Ein Aufenthalt wird dann durch Unterhaltsleistungen einer anderen Person „getragen“, wenn diese Person für alle wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse aufkommt (VwGH 13.3.2007, 2006/18/0010).Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Angehörigeneigenschaft iSd Paragraphen 47, und 49 FrG 1997 des Revisionswerbers zu seinem Vater aber zutreffend verneint. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung nämlich davon aus, dass es sich bei einem Antragsteller nur dann um einen Angehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, handelt, wenn der angestrebte Aufenthalt in Österreich durch faktische Unterhaltsgewährung des EWR-Bürgers bzw. österreichischen Staatsbürgers getragen sein wird. Ein Aufenthalt wird dann durch Unterhaltsleistungen einer anderen Person „getragen“, wenn diese Person für alle wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse aufkommt (VwGH 13.3.2007, 2006/18/0010).

11       Soweit in der Revision auf die Bereitschaft des Vaters, künftig auch sämtliche Unterhaltsbedürfnisse seines Sohnes zu tragen, verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die faktische Unterhaltsgewährung ankommt (vgl. wiederum VwGH 13.3.2007, 2006/18/0010, mwN). Dass der Revisionswerber beabsichtige, nach Erhalt eines Aufenthaltstitels eine solche Unterhaltsgewährung durch seinen Vater tatsächlich in Anspruch zu nehmen und insbesondere seinen Wohnbedarf nicht mehr bei seiner Lebensgefährtin zu decken, wird in der Revision nicht behauptet.Soweit in der Revision auf die Bereitschaft des Vaters, künftig auch sämtliche Unterhaltsbedürfnisse seines Sohnes zu tragen, verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die faktische Unterhaltsgewährung ankommt vergleiche , wiederum VwGH 13.3.2007, 2006/18/0010, mwN). Dass der Revisionswerber beabsichtige, nach Erhalt eines Aufenthaltstitels eine solche Unterhaltsgewährung durch seinen Vater tatsächlich in Anspruch zu nehmen und insbesondere seinen Wohnbedarf nicht mehr bei seiner Lebensgefährtin zu decken, wird in der Revision nicht behauptet.

12       In ihr werden sohin zusammenfassend keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In ihr werden sohin zusammenfassend keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220255.L00

Im RIS seit

02.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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