TE Vwgh Beschluss 2023/2/1 Ra 2023/06/0011

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Veröffentlicht am 01.02.2023
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Tir 2011 §3 Abs1
BauO Tir 2022 §3 Abs1
BauO Tir 2022 §33 Abs3
BauO Tir 2022 §33 Abs3 litb
BauRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des MMag. C H in S, vertreten durch Mag. Dieter Benko, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 43, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28. November 2022, LVwG-2022/22/2884-3, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Schwaz; mitbeteiligte Partei: L GmbH in S; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde (unter anderem) des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S. vom 16. August 2022, mit welchem der mitbeteiligten Partei die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit zehn Wohneinheiten auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG S erteilt worden war, mangels Parteistellung zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde (unter anderem) des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Sitzung vom 16. August 2022, mit welchem der mitbeteiligten Partei die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit zehn Wohneinheiten auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG S erteilt worden war, mangels Parteistellung zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe in der vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt, welche er noch mündlich ergänzt habe. Mit diesem Vorbringen habe er jedoch keine zulässigen Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben, zumal die erhobenen Einwendungen nicht ansatzweise erkennen ließen, dass hier subjektiv-öffentliche Rechte beeinträchtigt sein sollten (wird näher ausgeführt). Es sei ihm somit nicht gelungen, seine Parteistellung aufrechtzuerhalten, weshalb er als präkludiert anzusehen sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich seine Beschwerde gegen den Baubescheid der belangten Behörde mangels Parteistellung als unzulässig.

In den zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision vorgetragenen Gründen bringt der Revisionswerber vor, es sei strittig, ob dem Nachbarn ein Mitspracherecht dahin zukomme, dass die Zufahrt für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse. Die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes versage dem Nachbarn ein derartiges Mitspracherecht. Der Revisionswerber gehe davon aus, dass laut Tiroler Bauordnung 2022 keine diesbezügliche Vorgabe zu finden sei, die ein derartiges Mitspracherecht ausdrücklich ausschließe. Nachdem der Revisionswerber Eigentümer von unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstücken sei, auf welchen insbesondere zwei Holzgaragen errichtet seien, habe er ein höchstpersönliches Interesse am Thema „Brandschutz“ betreffend die geplante angrenzende Wohnanlage.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes habe der Revisionswerber „bereits“ in seiner Beschwerde ausdrücklich betreffend die Thematik „Bauplatzeignung und Zufahrt“ auf ein entsprechendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, in welchem festgehalten worden sei, dass die Frage einer „angemessenen/geeigneten Zufahrt“ zu einem Bauplatz ein wesentliches Prüfkriterium im Rahmen eines Bauverfahrens darstelle (Hinweis auf VwGH 18.12.2003, 2001/06/0087). Es sei somit gerade in diesem Zusammenhang die Verletzung von „subjektiv öffentlichen Rechten“ des Revisionswerbers punktuell und nicht völlig vage dargestellt worden.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist das dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehende subjektiv-öffentliche Recht, die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz, soweit diese auch seinem Schutz dienen, geltend zu machen, nicht dahin zu verstehen, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw. der Benützung selbst ausgehen; ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist ihm nicht eingeräumt (vgl. etwa VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067, oder VwGH 2.11.2016, 2013/06/0206, jeweils mwN). Diese hg. Rechtsprechung findet auch im Revisionsfall Anwendung, zumal sich am Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung (nun nach Wiederverlautbarung der TBO mit LGBl. Nr. 44/2022) § 33 Abs. 3 lit. b TBO 2022 nichts geändert hat. Das Verwaltungsgericht ist daher im Einklang mit der hg. Judikatur davon ausgegangen, dass der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zur Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr kein ihm nach § 33 Abs. 3 TBO 2022 zukommendes subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht hat.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist das dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehende subjektiv-öffentliche Recht, die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz, soweit diese auch seinem Schutz dienen, geltend zu machen, nicht dahin zu verstehen, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw. der Benützung selbst ausgehen; ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist ihm nicht eingeräumt vergleiche , etwa VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067, oder VwGH 2.11.2016, 2013/06/0206, jeweils mwN). Diese hg. Rechtsprechung findet auch im Revisionsfall Anwendung, zumal sich am Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung (nun nach Wiederverlautbarung der TBO mit Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2022,) Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, TBO 2022 nichts geändert hat. Das Verwaltungsgericht ist daher im Einklang mit der hg. Judikatur davon ausgegangen, dass der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zur Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr kein ihm nach Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2022 zukommendes subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht hat.

Zudem sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Nachbarrechte in § 33 Abs. 3 TBO 2018 taxativ aufgezählt (vgl. VwGH 6.10.2022, Ra 2022/06/0058 und 0059, mwN, woran die Wiederverlautbarung der TBO mit LGBl. Nr. 44/2022 nichts geändert hat); hinsichtlich der Frage, ob der Bauplatz gemäß § 3 Abs. 1 TBO 2022 über eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt, kommt ihnen demnach kein Mitspracherecht zu (vgl. auch VwGH 5.10.2016, Ro 2014/06/0044, mwN, zum inhaltlich gleichlautenden § 3 Abs. 1 TBO 2011, in der Fassung LGBl. Nr. 57). Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem vom Revisionswerber zitierten hg. Erkenntnis VwGH 18.12.2003, 2001/06/0087, zumal diesem kein Verfahren betreffend Nachbareinwendungen gegen ein Bauvorhaben zugrundelag. Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend ein diesbezügliches Mitspracherecht des Revisionswerbers verneint.Zudem sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Nachbarrechte in Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 taxativ aufgezählt vergleiche , VwGH 6.10.2022, Ra 2022/06/0058 und 0059, mwN, woran die Wiederverlautbarung der TBO mit Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2022, nichts geändert hat); hinsichtlich der Frage, ob der Bauplatz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2022 über eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt, kommt ihnen demnach kein Mitspracherecht zu vergleiche , auch VwGH 5.10.2016, Ro 2014/06/0044, mwN, zum inhaltlich gleichlautenden Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011, in der Fassung LGBl. Nr. 57). Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem vom Revisionswerber zitierten hg. Erkenntnis VwGH 18.12.2003, 2001/06/0087, zumal diesem kein Verfahren betreffend Nachbareinwendungen gegen ein Bauvorhaben zugrundelag. Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend ein diesbezügliches Mitspracherecht des Revisionswerbers verneint.

4        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. Februar 2023

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060011.L00

Im RIS seit

01.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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