TE Vwgh Erkenntnis 2003/12/18 2001/06/0087

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

L82007 Bauordnung Tirol;

Norm

BauO Tir 1998 §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde 1. der Ing. GL und 2. des TL, beide in R und beide vertreten durch Dr. Josef-M. Danler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Colingasse 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. Mai 2001, Zl. Ve1-550-2965/1-1, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Baugesuch vom 15. Mai 2000 begehrten die Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Gemeinde die baubehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses mit acht Mietwohnungen auf einem im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Gemeinde gelegenen Grundstück. Die Zufahrt zu diesem Grundstück sei über einen Privatweg gegeben.

Mit gutachtlicher Stellungnahme vom 9. Juni 2000 führte der Zivilingenieur für Bauwesen Prof. Dipl. Ing. F zusammengefasst aus, dass der gegenständliche Gemeindeweg, der die Zufahrt zum Grundstück des Bauvorhabens darstelle, von der Landesstraße in östlicher Richtung in der Parzellenbreite von 2,50 m (ohne Aufweitung im Anschlussbereich, mit seitlichen Holzzäunen) abzweige und zur Erschließung der seitlich angrenzenden Felder sowie von zwei Einzelwohnhäusern diene. Es handle sich um eine Mischverkehrsfläche mit Kiestragschicht, das Umkehren sei nur unter Mitbenützung privater Grundflächen möglich. Die geplante Erweiterung der Wegnutzung auf Grund einer Wohnbebauung mit acht Wohnungen ergäbe für den bestehenden Feldweg folgendes Bild:

Zunahme der Verkehrsarten (Lkw-Verkehr - Müllfahrzeug, Lieferverkehr, Pkw-Verkehr, Radfahrer, Fußgänger); die Wahrscheinlichkeit für seitliches Streifen nehme zu und es sei eine Abnahme der Verkehrssicherheit gegeben. Die derzeitige Beschaffenheit des Feldweges sei dafür nicht geeignet. Der Sachverständige stützte sich auf die den "Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95)" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln 1994, zu Grunde liegenden Entwurfselemente. Neben der zu geringen Wegbreite und der fehlenden Anschlussradien sei auch die Anfahrtsichtweite im Einfahrtsbereich zur Landesstraße nicht vorhanden. Der Wegaufbau mit Kiestragschicht sei allein für die vorhandene Funktion noch ausreichend. Die Funktionserweiterung der Wegparzelle auf Grund der geplanten Wohnanlage bei gleichzeitiger Zunahme des Mischverkehrs (Fahrzeuge und Fußgänger) könne zu Problemen führen. Bei einer Wegbreite von 2,50 m sei bei einer Befahrung durch nur einen Lkw keine Begegnung mit Fußgängern bzw. anderen Fahrzeugen möglich. Die Aufrechterhaltung des Verkehrs werde besonders bei winterlichen Verhältnissen problematisch, da jeder Lkw eine Breite von 2,50 m zuzüglich der Außenspiegel aufweise. Eine Wegverbreiterung auf 4,0 m solle vorgenommen werden. Zusätzlich müssten für den durchaus möglichen Begegnungsfall Lkw/Pkw Ausweichen, längstens alle 50 m, mit einer Länge von 8,0 m ausgebildet werden. Diese Ausweichen seien auch bei dem bestehenden 4,0 m breiten Weg erforderlich. Eine Funktionserweiterung des bestehenden Weges ohne begleitende Maßnahmen führe zu wesentlichen Behinderungen, da auf Grund der vorhandenen Abzäunung nicht einmal die Begegnung Lkw/Fußgänger möglich sei. Im Hinblick auf die geforderte Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer werde auch bei Akzeptanz einer sehr niedrigen Leistungsfähigkeit und einer möglichen Einschränkung der Befahrbarkeit auf bestimmte Fahrzeuge von einer Funktionserweiterung ohne begleitende Maßnahmen abgeraten.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. Juli 2000 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 4 lit. b und § 3 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15, "ohne weiteres Verfahren" abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der 2,50 m breite Privatweg als Zufahrtsweg für das vorgesehene Wohnhaus mit acht Mietwohnungen für die geplante Erweiterung der Wegnutzung nicht geeignet sei. Neben der zu geringen Wegbreite und der fehlenden Anschlussradien sei auch die Anfahrtsichtweite im Einfahrtsbereich zur Landesstraße nicht vorhanden. Bei einer Wegbreite von 2,50 m sei die Befahrung durch nur einen Lkw nur ohne Begegnung mit Fußgängern bzw. anderen Fahrzeugen möglich. Die Aufrechterhaltung des Verkehrs werde besonders bei winterlichen Verhältnissen problematisch. Eine Wegverbreiterung auf 4,0 m sei daher dringend erforderlich. Zusätzlich müssten für den durchaus möglichen Begegnungsfall Lkw-Pkw Ausweichen, längstens alle 50 m, mit einer Länge von 8,0 m ausgebildet werden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie im Wesentlichen ausführten, dass rein fachlich das Gutachten des Dipl. Ing. F vom 9. Juni 2000 nicht zu kritisieren sei. Die mitbeteiligte Gemeinde habe ihre Widmungspolitik und die daraus resultierende Erschließung aber ganz augenscheinlich nicht nach diesen fachlichen Standpunkten ausgerichtet. Bauland sei - nicht nur im gegenständlichen Bereich - durch schmale Verkehrsflächen aufgeschlossen worden und die Einfahrtsbereiche in die öffentliche Verkehrsfläche seien häufig unübersichtlich. Die mitbeteiligte Gemeinde habe Grundstücksflächen im Bereich des gegenständlichen Weges in Bauland gewidmet. Es sei ein raumordnungsrechtlicher und raumordnungspolitischer Grundsatz, dass bei Widmungen Augenmerk auf die verkehrsmäßige Erschließung zu legen sei. Augenscheinlich habe der Gemeinde die Erschließung des Baulandes durch den bestehenden Weg ausgereicht, da andernfalls die Widmungsakte unterblieben wären bzw. andere Maßnahmen ergriffen worden wären. Es bestehe nunmehr kein Anlass, von diesen seinerzeitigen Widmungsüberlegungen zu Lasten der Bauwerber abzugehen. Wenn der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde vermeine, dass am Weg alle 50 m eine Ausweiche auszubilden sei, so übersehe er, dass man zum Objekt der Bauwerber nur 40 m über den Privatweg zufahren müsse. Wenn der Baubescheid darauf verweise, dass eine Wegverbreiterung den Bauwerbern und den jeweiligen Grundeigentümern obliege, so sei in Anbetracht eines vorhandenen Flächenwidmungsplanes von der Gemeinde zu verlangen, dass die dort eingezeichneten Erschließungen von ihr selbst umgesetzt würden.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. November 2000 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gemäß § 3 Abs. 1 TBO 1998 bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürften, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben. Dies sei beim gegenständlichen Privatweg, welcher teilweise nur eine Breite von 2,35 m aufweise, für eine Erschließung für ein Haus mit acht Wohnungen nicht der Fall, insoferne verwies die Berufungsbehörde auf das Gutachten des Dipl. Ing. F. Wenn die Beschwerdeführer bemängelten, dass die Gemeinde Widmungsakte unterlassen habe und andere Maßnahmen nicht ergriffen worden wären, so müsse von Seiten der Behörde festgestellt werden, dass auf Grund der schlechten Möglichkeit der Erschließung sicherlich im Zuge der Überarbeitung des Raumordnungskonzeptes durch den Raumplaner über eine entsprechende Maßnahme gesprochen werden müsse. Die Verbreiterung der Privatstraße sei jedoch nicht Angelegenheit der Gemeinde, sondern ausschließlich der Wegeigentümer. Der Zweitbeschwerdeführer sei vom Bauamtsleiter und vom Bürgermeister der Gemeinde vor dem Kauf der gegenständlichen Grundparzelle auf die Probleme der Erschließung im Übrigen ausdrücklich hingewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung, in der sie neuerlich erklärten, das Gutachten des Dipl. Ing. F vom 9. Juni 2000 rein fachlich nicht zu kritisieren, jedoch ausführten, dass von ihnen als Bauwerber davon auszugehen gewesen sei, dass ihr Grundstück über eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung mit öffentlichen Verkehrswege verfüge, weil erst unlängst baubewilligte Bauvorhaben über denselben Weg erschlossen worden seien. Nunmehr die Baubewilligung zu versagen, widerspreche dem bundesverfassungsrechtlich festgelegten Willkürverbot.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. Mai 2001 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 5 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen im Wesentlichen damit begründet, dass im vorliegenden Fall zwar eine rechtlich gesicherte Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch den Privatweg vorliege. Hinsichtlich des Kriteriums einer "dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechenden" Verbindung sei auszuführen, dass das Wort "entsprechend" von Fall zu Fall zu beurteilen sei und sich das Ausmaß der Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche nach dem Verwendungszweck richte. Dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Dipl. Ing. F, welches sich auf die in dörflichen Gebieten anzuwendenden Entwurfselemente der "Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95)" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln 1994, stütze, sei bezüglich der von den Beschwerdeführern beantragten Wohnanlage mit acht Wohneinheiten zu entnehmen, dass eine Funktionserweiterung des bestehenden Weges ohne begleitende Maßnahmen zu wesentlichen Behinderungen führe. Eindeutig gehe aus diesem Gutachten hervor, dass der Privatweg nur eine Breite von 2,50 m im Vergleich zu einer empfohlenen Breite von 3 (für den Mindestbegegnungsfall Fußgänger/Pkw) bzw. 4,75 m aufweise und nicht ausreiche, um eine Zufahrt für den beantragten Verwendungszweck zu sichern. Die Behörde habe auch nicht, anders als die Beschwerdeführer meinten, Willkür geübt, da sehr wohl zwischen dem Verwendungszweck Einfamilienhaus und Wohnanlage mit acht Wohneinheiten samt Tiefgarage hinsichtlich der Kriterien des § 3 Abs. 1 TBO 1998 differenziert werden müsse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Gemeinde erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 1998 (TBO 1998), LGBl. Nr. 15, dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.

Die Beschwerdeführer treten der dem angefochtenen Bescheid und den Entscheidungen der Gemeindeinstanzen zu Grunde liegenden Beurteilung des Sachverständigen, wonach der bestehende Privatweg mit einer Breite von 2,50 m als Zufahrt für das von den Beschwerdeführern beantragte Wohnbauprojekt aus fachlicher Sicht nicht ausreichend sei, nicht entgegen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Beurteilung der Gemeindeinstanzen, bei der gutachtlichen Stellungnahme handle es sich um eine schlüssige Beurteilung der Frage, ob die Zufahrt für das gegenständliche Bauprojekt aus verkehrsfachlicher Sicht ausreichend sei, nicht als rechtswidrig befand. Auch die daraus von den Gemeindeinstanzen und der belangten Behörde gezogene rechtliche Schlussfolgerung, dass der gegenständliche 40 m lange Zufahrtsweg mit einer Breite von 2,50 m keine dem Verwendungszweck Wohnhaus mit acht Wohnungen entsprechende Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des § 3 Abs. 1 TBO 1998 darstelle, ist nicht zu beanstanden. Es ist offensichtlich, dass die Verkehrsfrequenz - und damit auch der Gegenverkehr - auf dem Weg durch das geplante Bauvorhaben derart ansteigen würde, dass von einer entsprechenden, also angemessenen Zufahrt nicht mehr gesprochen werden kann.

Zwar trifft es zu, dass die Überlegung der Behörde erster Instanz, der - zum Vorhaben der Beschwerdeführer nur 40 m lange - Weg müsse neben einer Verbreiterung auch alle 50 m eine Ausweiche aufweisen, nicht geeignet ist darzulegen, dass die bestehende Zufahrt nicht angemessen sei. Dies vermag aber daran nichts zu ändern, dass die Beurteilung der Gemeindeinstanzen und der belangten Behörde insgesamt wohlbegründet ist, ebenso wenig wie der von den Beschwerdeführern beklagte Umstand, im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Gemeinde seien etliche schmale Zufahrten vor Ort geduldet worden. Im vorliegenden Fall war nämlich bloß das gegenständliche Bauvorhaben im Hinblick auf die Frage, ob es über eine ausreichende Zufahrt verfüge, zu beurteilen, nicht aber, auf welche Weise derartige oder ähnliche Sachverhalte von der mitbeteiligten Gemeinde in anderen Fällen beurteilt worden sind.

Auch mit dem Vorbringen, die mitbeteiligte Gemeinde habe ihre Erschließungspflicht gemäß § 16 der Tiroler Bauordnung 1989 bzw. gemäß "§§ 27 Abs. 2 lit. e u.a. Tiroler Raumordnungsgesetz 1997" verletzt, vermögen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Im gegenständlichen Verfahren ging es nämlich nicht um die Frage, ob diese von den Beschwerdeführern angeführten Rechtsvorschriften eine Verpflichtung der Gemeinde zur Herstellung entsprechender Zufahrtsflächen enthalten und ob gegebenenfalls die mitbeteiligte Gemeinde einer solchen Verpflichtung allenfalls nicht ausreichend nachgekommen wäre. Auch Letzteres würde nämlich an dem auch von den Beschwerdeführern letztlich nicht in Abrede gestellten Umstand nichts ändern, dass für ihr Bauvorhaben keine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche besteht. (Die von den Beschwerdeführern zur Stützung ihres Vorbringens herangezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 3. Juni 1997, Zl. 97/06/0062, zu § 16 TBO 1989 gehen schon deswegen ins Leere, weil sie sich auf eine zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr geltende Rechtslage beziehen).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 18. Dezember 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060087.X00

Im RIS seit

12.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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