TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/22 95/21/0040

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
KFG 1967 §76 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. W, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 22. August 1994, Zl. St 206/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit §§ 19, 20 und 21 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der im 24. Lebensjahr stehende Beschwerdeführer halte sich seit 13. September 1989 im Bundesgebiet auf. Zuletzt sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung bis 31. Dezember 1995 erteilt worden. Der Beschwerdeführer sei ledig, er lebe mit seinen Eltern und den drei Geschwistern im gemeinsamen Haushalt.

Am 8. August 1992 gegen 03.40 Uhr habe er den PKW in alkoholisiertem Zustand (Alkoholisierungsgrad mindestens 1,12 Promille) auf öffentlichen Straßen gelenkt. Obwohl ihm der Führerschein von den einschreitenden Beamten vorläufig abgenommen worden war, und er ausdrücklich auf die Strafbarkeit einer neuerlichen Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges hingewiesen worden war, habe er das Fahrzeug gegen 05.23 Uhr wieder auf öffentlichen Straßen in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt. Den Alkotest habe er verweigert. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 25. August 1992 je einmal wegen § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StVO mit einer Geldstrafe rechtskräftig bestraft worden. Auch sei eine Bestrafung im Sinne des § 76 Abs. 5 KFG erfolgt, weil er ohne im Besitze der Lenkerberechtigung zu sein, das Fahrzeug neuerlich in Betrieb genommen habe.

Trotz dieser rechtskräftigen Bestrafungen sowie des Entzuges der Lenkerberechtigung bis 8. Februar 1993 habe der Beschwerdeführer am 24. April 1994 erneut in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ein Kraftfahrzeug im Stadtgebiet von Wels gelenkt. Diesbezüglich sei er mit Straferkenntnis vom 24. Mai 1994 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO mit einer Geldstrafe rechtskräftig bestraft worden.

Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 sei erfüllt und die in § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt.

Durch das Aufenthaltsverbot werde in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. In Anbetracht der Schwere der Verstöße und der Bedeutung, die dem Straßenverkehr und den diesen regelnden Bestimmungen zum Schutze anderer zukomme sowie des Umstandes, daß der Beschwerdeführer nach der ersten Lenkerkontrolle und Abnahme seines Führerscheines unmittelbar darauf das Fahrzeug wiederum in Betrieb genommen habe bzw. trotz Androhung fremdenpolizeilicher Maßnahmen am 15. Jänner 1994 am 24. April 1994 wiederum das gleiche Delikt gesetzt habe, erscheine die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG zulässig.

Die Auswirkung eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen sei nicht unbedeutend. Es könnten jedoch bei alkoholisierten Lenkern die maßgebenden öffentlichen Interessen nicht hoch genug veranschlagt werden. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wögen doch schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.

Was die Gültigkeitsdauer betreffe, seien die maßgeblichen Umstände in den vom Beschwerdeführer gesetzten schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen zu sehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht die rechtskräftigen angeführten Bestrafungen, meint aber, es handle sich um keine schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG, weil andere Verkehrsteilnehmer konkret nicht gefährdet worden seien und in einem Fall der Alkoholisierungsgrad lediglich 0,8 Promille betragen habe.

Dies führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Juni 1995, Zl. 95/21/0255, mit weiterem Nachweis) stellen Übertretungen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 StVO grundsätzlich schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG dar. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen gebrachten Umstände führen zu keiner anderen Beurteilung.

Der in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge ist daher der Boden entzogen.

Bereits aufgrund dieser bestimmten Tatsache ist mit Rücksicht auf die besonderen, von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit auch die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt.

Die Auffassung der belangten Behörde, daß die den rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 2 StVO zugrundeliegenden Verhaltensweisen und die davon ausgehenden erheblichen Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen (Art. 8 Abs. 2 MRK) gebiete, begegnet keinem Einwand. Die Notwendigkeit der Erlassung dieser Maßnahme wird aber noch zusätzlich dadurch unterstrichen, daß dem Beschwerdeführer bereits die Lenkerberechtigung entzogen worden war und ihn selbst die Androhung fremdenrechtlicher Maßnahmen nicht davon abhielt, neuerlich in schwerwiegender Weise gegen straßenpolizeiliche und kraftfahrrechtliche Bestimmungen zu verstoßen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0550).

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zulässigkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG mit der Behauptung, eine Rückkehr in den ehemaligen Heimatort des Beschwerdeführers in Jugoslawien sei unmöglich; es sei mehr als illusorisch, daß der Beschwerdeführer außerhalb Österreichs Fuß fassen könnte, weil bekannt sei, daß sämtliche europäischen Staaten eine äußerst restriktive Einwanderungspolitik handhaben.

Diese Ausführungen sind nicht zielführend. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrmals dargetan hat, wird mit einem Aufenthaltsverbot ausschließlich das Verbot, sich weiter in Österreich aufzuhalten, ausgesprochen, nicht jedoch darüber abgesprochen, in welches Land der Fremde auszureisen habe, allenfalls abgeschoben werde (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0233, und vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0247). Die diesbezügliche Verfahrensrüge geht demnach ins Leere.

Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten in Verbindung mit einer darin zum Ausdruck kommenden Neigung, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, dies noch dazu ungeachtet vorausgegangener Androhung eines Aufenthaltsverbotes für den Fall weiterer strafbarer Handlungen, lassen das solcherart begründete öffentliche Interesse an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer bzw. die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme von so großem Gewicht erscheinen, daß die - gewiß beachtlichen - gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie bzw. die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf deren Lebenssituation jedenfalls nicht schwerer wiegen (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 94/18/0550). Der Umstand, daß mittlerweile die Eltern und eine Schwester des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürger geworden sind, sowie die bisherige Berufstätigkeit des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Beurteilung.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes geirrt habe. Im Hinblick auf die sich über mehrere Jahre erstreckenden Gesetzesverstöße kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von der Annahme ausgeht, daß die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände (§ 21 Abs. 2 FrG), vorhersehbarerweise nicht vor Verstreichen von fünf Jahren wegfallen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung (§ 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG) als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210040.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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